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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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Kapitel 2: Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Zielrichtung des durch § 161 AktG flankierten Kodex<br />

fikation aus Ziffer 5.4.1 <strong>und</strong> 5.3.1 S. 1 DCGK. In Ziffer 5.2 Abs. 2 S. 2 wird angeregt,<br />

dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

sein sollte. In Ziffer 5.3.2 S. 3 wird außerdem angeregt, dass kein ehemaliges<br />

Vorstandsmitglied dem Ausschuss angehören sollte, dessen Bestellung vor<br />

weniger als zwei Jahren endete.<br />

Die Nichteinrichtung eines Audit Committees könnte für die<br />

Untreuestrafbarkeit insofern relevant sein, als es ohne einen solchen Ausschuss zu<br />

Fehlleistungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses kommen <strong>und</strong> hierdurch ein<br />

Schaden entstehen kann. Allerdings wird in solchen Fällen häufig der Pflichtwidrigkeitszusammenhang<br />

zu verneinen sein, weil es schwierig nachzuweisen ist, dass<br />

ein solcher Ausschuss dieselben Fehler nicht gemacht hätte. Das ändert allerdings<br />

nichts daran, dass immerhin eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue zu bejahen<br />

sein könnte.<br />

c) Die Kodexbestimmungen in Bezug auf den Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

Der Kodex enthält in Abschnitt 5 auch Empfehlungen <strong>und</strong> Anregungen, die nur<br />

den Aufsichtsratsvorsitzenden betreffen. So soll er nach Ziffer 5.2 Abs. 2 S. 1<br />

DCGK zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge<br />

behandeln <strong>und</strong> die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss<br />

sollte er nach S. 2 nicht innehaben. Nach Abs. 3 S. 1 soll er regelmäßig<br />

Kontakt mit dem Vorstand halten <strong>und</strong> mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung<br />

<strong>und</strong> das Risikomanagement beraten. 1000 Wird er vom Vorstand über<br />

Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage <strong>und</strong> Entwicklung der Gesellschaft<br />

oder ihre Führung von wesentlicher Bedeutung sind, informiert, soll er nach Ziffer<br />

5.2 Abs. 3 S. 3 DCGK den Gesamtaufsichtsrat unterrichten <strong>und</strong>, falls erforderlich,<br />

eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen. Bei diesen Bestimmungen<br />

handelt es sich um inhaltliche Konkretisierungen der allgemeinen Überwachungspflicht,<br />

die auch den Aufsichtsratsvorsitzenden trifft, sowie der Pflicht<br />

zur kollegialen Zusammenarbeit im Aufsichtsrat selbst. Da durch einen nicht hinreichend<br />

engen Kontakt zum Vorstand <strong>und</strong> eine unzureichende Weitergabe von<br />

Informationen an den Gesamtaufsichtsrat die ordnungsgemäße Wahrnehmung<br />

der Überwachungsaufgabe behindert wird, liegt die Untreuerelevanz dieser Bestimmungen<br />

auf der Hand. Entsteht durch vom Aufsichtsrat nicht verhindertes<br />

Fehlverhalten des Vorstands ein Schaden, der bei besserer Information des Aufsichtsrats<br />

hätte vermieden werden können, kann eine Strafbarkeit wegen Untreue<br />

durch Unterlassen im Raum stehen. Insoweit trägt der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

eine besondere Verantwortung.<br />

1000Hierbei handelt es sich um eine der seltenen Empfehlungen, die das ohnehin zwingende Recht<br />

lediglich darstellen. Ein regelmäßiger Kontakt des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Vorstand gehört<br />

zum absoluten Mindeststandard sorgfältiger Aufsichtsratstätigkeit. Siehe Krieger, in: FS-Ulmer (2003),<br />

S. 365 (378).

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