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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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C) Die Entstehung des Kodex<br />

Marktstrukturen Vorschläge für eine Modernisierung unseres rechtlichen Regelwerks unterbreiten.<br />

867<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung ging davon aus, dass man auf diese Weise den Finanzplatz<br />

Deutschland <strong>und</strong> die Wettbewerbschancen deutscher Unternehmen im internationalen<br />

Geschäftsverkehr stärken könne, ohne die Regulierungsdichte des deutschen<br />

Aktiengesellschaftsrechts noch weiter zu erhöhen. Von der Kommission<br />

erwartete sie konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der deutschen Corporate<br />

Governance, aber auch zu ihrer Flexibilisierung. Ein Abschlussbericht sollte innerhalb<br />

etwa eines Jahres vorgelegt werden.<br />

Die Kommission nahm im Juni 2000 die Arbeit auf <strong>und</strong> informierte sich zunächst<br />

mit Hilfe von Fragebögen über die nach Ansicht von Wirtschaftsexperten<br />

gravierendsten Defizite der deutschen Aktiengesellschaftsverfassung <strong>und</strong> über<br />

Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung. 868 Hierbei wurde besonders darauf geachtet,<br />

auch Stellungnahmen ausländischer Wirtschaftsexperten, insbesondere institutioneller<br />

Anleger, einzuholen. Außerdem wurden Reformbestrebungen im Ausland<br />

verfolgt, um Denkanstöße für mögliche Gesetzesänderungen in Deutschland zu<br />

sammeln. Auf Basis der ausgewerteten Fragebögen erarbeitete die Baums-<br />

Kommission ein Gesamtkonzept für die Anpassung des Deutschen Unternehmensrechts,<br />

welches ihrer Ansicht nach umgehend umgesetzt werden sollte <strong>und</strong><br />

legte dieses im Juli 2001 in ihrem Abschlussbericht vor, welchen sie der Regierung<br />

übergab.<br />

Er enthielt mehrere h<strong>und</strong>ert Empfehlungen an Regierung <strong>und</strong> Gesetzgeber,<br />

die zum überwiegenden Teil in Vorschlägen für Gesetzesänderungen bestanden. 869<br />

Die im Abschlussbericht an erster Stelle ausgesprochene Empfehlung war auf die<br />

Schaffung eines deutschen Corporate Governance Kodex gerichtet. Man empfahl<br />

der B<strong>und</strong>esregierung eine weitere, aus als Experten qualifizierten <strong>und</strong> anerkannten<br />

Personen bestehende Kommission einzurichten, welche den Kodex entwickeln<br />

sollte. Dieser sollte dann im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger veröffentlicht <strong>und</strong> mit<br />

einer Regelung im Aktiengesetz flankiert werden, der zufolge Abweichungen vom<br />

Kodex offenzulegen <strong>und</strong> zu begründen sind. 870 Nach Ansicht der Baums-<br />

Kommission war ein solcher Kodex in erster Linie an börsennotierte Aktiengesellschaften<br />

zu richten, während es anderen Gesellschaften frei stehen sollte, die Regeln<br />

des Kodex zu übernehmen. Die Baums-Kommission schlug vor, bei der<br />

Zusammensetzung der einzusetzenden Kommission darauf zu achten, dass ihre<br />

Mitglieder „besonders anerkannt <strong>und</strong> fachlich geeignet“ sind <strong>und</strong> über Erfahrun-<br />

867Bericht der Baums-Kommission, BT-Drucks. 14/7515.<br />

868Siehe zum Ganzen den Bericht der Baums-Kommission, BT-Drucks. 14/7515, S. 5 ff. Vgl. auch<br />

Becker, Haftung (2005), S. 17; Bertrams, Haftung (2003), S. 41.<br />

869So wurde beispielsweise vorgeschlagen einen allgemeinen zivilrechtlichen Haftungstatbestand für<br />

fehlerhafte Kapitalmarktinformationen zu schaffen. Siehe dazu Bericht der Baums-Kommission,<br />

BT-Drucks. 14/7515, S. 86 ff.<br />

870Bericht der Baums-Kommission, BT-Drucks. 14/7515, S. 28.<br />

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