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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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D) Zusätzliche strafrechtsspezifische Voraussetzungen auf Sek<strong>und</strong>ärebene?<br />

Es ist klar zu erkennen, dass hierin wiederum ein relativ stark ausfüllungsbedürftiger<br />

Begriff in das Pflichtverletzungsmerkmal hineingelesen wird <strong>und</strong> zwar<br />

derjenige der signifikanten Ausübung der Machtstellung. Genau wie bei der<br />

Vermögensbetreungspflicht muss man sich auch hier einer typologischen Annäherung<br />

bedienen. Die Machtposition muss die Pflichtverletzung (genauer: die die<br />

Pflicht verletzende Handlung) ermöglicht, erleichtert oder maßgeblich gefördert<br />

haben. 624 Dies wiederum ist nahe liegend, wenn aus der Position des Täters gesteigerte<br />

Zugriffsmöglichkeiten, eine fehlende Kontrolle seiner Tätigkeit durch den<br />

Vermögensinhaber oder Dritte oder die Möglichkeit zur Überwindung von Hindernissen<br />

folgt. 625 Dieser Zusammenhang liegt also insbesondere vor, wenn der<br />

Täter unter Ausnutzung von ihm durch den Treugeber eingeräumten Kompetenzen<br />

handelt, wenn er sich Wissen zu Nutze macht, das der Treugeber ihm zur<br />

Erfüllung seiner Aufgabe anvertraut hat oder wenn wegen seiner besonderen Stellung<br />

als Vermögensbetreuer andere auf Posten gestellte Personen davon absehen,<br />

gegen seine schädigenden Handlungen einzuschreiten.<br />

b) Die Sachgerechtigkeit des Erfordernisses „Funktionalzusammenhang“<br />

Einen Funktionalzusammenhang der oben dargestellten Art zu verlangen, ist ein<br />

sachgerechter Mittelweg zwischen dem die Strafbarkeit viel zu weit zurückdrängenden<br />

Verlangen eines Exklusivzusammenhangs <strong>und</strong> dem zu extensiven Begriff<br />

des Inklusivzusammenhangs. Durch das Kriterium des Funktionalzusammenhangs<br />

wird in hinreichendem Maße gewährleistet, dass der Bestimmtheitsgewinn,<br />

der bei der Untreue entscheidend durch Einschränkung des möglichen Täterkreises<br />

er<strong>ziel</strong>t wird, nicht durch das Anknüpfen an auch nicht qualifizierten Tätern<br />

ebenso leicht mögliche Handlungen verloren geht. 626 Diese Einschränkung der<br />

Untreuestrafbarkeit wird entscheidend durch den Wortsinn des § 266 StGB gestützt:<br />

Dass sich im Gesetzestext des § 266 StGB nur eine Beschreibung der Vermögensbetreuungspflicht<br />

als Ganze ergibt <strong>und</strong> dass es dort nur heißt, diese sei als<br />

Ganze verletzt, wurde bereits angesprochen. Ebenso ist deutlich geworden, dass<br />

die Pflichtverletzung selbst im Gesetzestext überhaupt nicht angesprochen wird,<br />

dass aber die Pflichtverletzung zugleich auch eine Verletzung der gesamten Vermögensbetreuungspflicht<br />

ist.<br />

Das Verlangen eines Funktionalzusammenhangs ist die konsequente <strong>und</strong><br />

sachgerechte Fortführung dieses Tatbestandsverständnisses. Denn, da die Pflichtverletzung<br />

auch als Verletzung der gesamten Vermögensbetreuungspflicht angesehen<br />

werden können muss, können nur solche Handlungen Pflichtverletzungen<br />

624Burkhardt, NJW 1973, S. 2190; Lassmann, Stiftungsuntreue (2007), S. 86; Saliger, HRRS 2006, S. 10<br />

(18).<br />

625Burkhardt, NJW 1973, S. 2190; Saliger, HRRS 2006, S. 10 (18); ders., Parteiengesetz (2003), S. 36;<br />

Samson/Günther in: SK-StGB, § 266 Rn. 40. Vgl. auch Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, § 266<br />

Rn. 36.<br />

626Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 (355).<br />

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