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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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Kapitel 2: Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Zielrichtung des durch § 161 AktG flankierten Kodex<br />

Corporate Governance wörtlich schlicht als Aktiengesellschaftsverwaltung übersetzen.<br />

Die hierüber hinausgehenden, im Schrifttum verbreiteten Definitionen sind<br />

zahlreich. Teils definiert man Corporate Governance als den rechtlichen <strong>und</strong> faktischen<br />

Ordnungsrahmen für die Leitung <strong>und</strong> Überwachung eines Unternehmens<br />

805, teils, weniger das Organisatorische betonend, als materielle Unternehmensverfassung<br />

806. Stärker aktionärsbezogen, wird von ihr auch als der Gesamtheit<br />

der auf das Aktionärsinteresse ausgerichteten Gr<strong>und</strong>sätze gesprochen, die<br />

unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit <strong>und</strong> Effizienz auf der obersten Unternehmensebene<br />

Transparenz <strong>und</strong> ein ausgewogenes Verhältnis von Führung<br />

<strong>und</strong> Kontrolle anstreben. 807 Spindler zufolge umfasst Corporate Governance die<br />

Funktionsweise, das Zusammenwirken <strong>und</strong> die Überwachung der Leitungsorgane<br />

der Aktiengesellschaft. 808 An letzterer Definition wird am besten deutlich, welche<br />

Ebene einer Aktiengesellschaft überhaupt Gegenstand von Corporate<br />

Governance ist. Denn bezogen ist sie stets auf die oberste Organisationsebene<br />

eines Unternehmens, also auf den Vorstand, den Aufsichtsrat <strong>und</strong> die Hauptversammlung.<br />

Dass dabei zwischen Leitung <strong>und</strong> Überwachung differenziert wird, ist<br />

der durch unsere Rechtsordnung vorgegebenen Trennung der beiden Führungsaufgaben<br />

geschuldet, welche sowohl in personaler als auch (trotz gewisser Einschränkungen<br />

809) in sachlicher Hinsicht strikt einzuhalten ist, vgl. §§ 76, 77, 111<br />

AktG (sog. dualistisches System). Gute Corporate Governance in diesem Sinne<br />

liegt also vor, wenn die Verschränkung der Kompetenzen der obersten Aktiengesellschaftsorgane<br />

in einer Weise nutzbar gemacht wird, die ideale Rahmenbedingungen<br />

für effiziente unternehmerische Entscheidungen schafft. 810<br />

Was in diesem Sinne ideal ist, hängt davon ab, aus welcher Perspektive man<br />

die Unternehmensführung betrachtet. Dementsprechend wird häufig noch zwischen<br />

interner <strong>und</strong> externer Corporate Governance differenziert. Erstere beschäftigt<br />

sich vornehmlich mit dem Verhältnis von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat, ihren<br />

jeweiligen Beziehungen zur Gesellschaft <strong>und</strong> mit Fragen, die sich aus der Verschränkung<br />

der Organkompetenzen ergeben. 811 Externe Corporate Governance<br />

nimmt hingegen das Verhältnis der Träger der Unternehmensführung zu den<br />

805v. Werder, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 1.<br />

806Semler, in: MüKo-AktG, § 161 Rn. 2; siehe auch v. Werder, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder,<br />

Rn. 1: schlicht „Unternehmensverfassung“. Unternehmensverfassung ist hiernach das System der<br />

miteinander verschränkten Kompetenzen der Organe der Aktiengesellschaft, also des Vorstands, des<br />

Aufsichtsrats <strong>und</strong> der Hauptversammlung.<br />

807http://www.six-swiss-exchange.com/admission/being_public/governanc_de.html.<br />

808Spindler, in: MüKo-AktG, vor § 76 Rn. 1.<br />

809Teilweise nimmt, wie bereits dargestellt, auch der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung wahr, während<br />

andererseits dem Vorstand einige Überwachungsaufgaben zukommen.<br />

810Bertrams, Haftung (2003), S. 24.<br />

811Vgl. die Definitionen der internen <strong>und</strong> externen Corporate Governance bei Claussen/Bröcker, AG<br />

2000, S. 481; Heck, Haftungsrisiken (2006), S. 3 <strong>und</strong> v. Werder, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder,<br />

Rn. 1.

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