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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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C) Fallgruppe 3: Abweichen von gesellschaftsintern transformierten Bestimmungen<br />

Vorstandsmittglieder festzulegen, so dass eine Mindestgrenze von zwei oder mehreren<br />

Personen erst recht zulässig ist.<br />

Fraglich ist, ob auch die im selben Satz enthaltene Empfehlung, wonach der<br />

Vorstand einen Vorsitzenden oder Sprecher haben soll, transformiert werden<br />

kann. Hieran könnte man angesichts der Vorschrift des § 84 Abs. 2 AktG zweifeln,<br />

welche die Kompetenz zur Ernennung des Vorstandsvorsitzenden, wie bereits<br />

erörtert, dem Aufsichtsrat zuweist, so dass durch eine Transformation seine<br />

Aufgabe der ordnungsgemäßen Vorstandsbestellung berührt ist. Dementsprechend<br />

herrscht im Schrifttum auch weitgehende Einigkeit darüber, dass die<br />

Hauptversammlung die Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden durch eine Satzungsbestimmung<br />

weder vorschreiben noch verbieten kann. 1324 Dieser Ansicht ist<br />

zu folgen. Zwar darf nach § 77 Abs. 2 S. 2 AktG die Satzung Einzelfragen der<br />

Geschäftsordnung des Vorstands regeln. Vorzuschreiben, dass der Vorstand einen<br />

Vorsitzenden haben soll, greift jedoch zu stark in die Kompetenzen des Aufsichtsrats<br />

ein. Denn es geht nicht lediglich um eine Geschäftsverteilungsfrage, die nach<br />

§ 77 Abs. 2 S. 2 AktG unbedenklich durch die Hauptversammlung beantwortet<br />

werden könnte, sondern um eine unternehmenspolitische Entscheidung, die unter<br />

Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals <strong>und</strong> der Zusammensetzung<br />

des Vorstands getroffen werden muss. 1325 Daher kann diese Empfehlung<br />

nicht in eine Satzungsbestimmung transformiert werden. 1326<br />

Dasselbe gilt für die alternativ empfohlene Ernennung eines Vorstandssprechers,<br />

da eine Entscheidung der Hauptversammlung hierüber die Selbstorganisationskompetenz<br />

des Vorstands in gleichem Maße einschränken würde. Zweifelhaft<br />

ist auch die Transformationsfähigkeit der Empfehlung in Ziffer 4.2.1 S. 2 DCGK,<br />

der zufolge eine Geschäftsordnung die Arbeit des Vorstands, insbesondere die<br />

Ressortzuständigkeiten, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten<br />

<strong>und</strong> die erforderliche Beschlussmehrheit regeln soll. Fraglich ist erstens, ob eine<br />

Satzungsbestimmung vorschreiben kann, dass überhaupt eine Geschäftsordnung<br />

erlassen wird <strong>und</strong> zweitens ob die Bestimmung vorsehen kann, dass die in Ziffer<br />

4.2.1 S. 2 DCGK genannten Materien durch die Geschäftsordnung geregelt werden.<br />

Dies wird man angesichts der zuvor erläuterten Vorschrift des § 77 Abs. 2 S.<br />

2 AktG bejahen müssen. 1327 Da nach dieser Vorschrift sogar Einzelfragen der<br />

noch zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden dürfen, muss die Hauptversammlung<br />

erst recht bestimmen können, dass eine Geschäftsordnung überhaupt<br />

erlassen wird. Was den in Ziffer 4.2.1 S. 2 DCGK angesprochenen Inhalt<br />

angeht, ist eine Transformation ebenfalls möglich. Zu den in § 77 Abs. 2 S. 2<br />

1324Fleischer, in: Spindler/Stilz, § 84 Rn. 86; Mertens/Cahn, in: Köln. Komm.-AktG, § 84 Rn. 101;<br />

Spindler, in: MüKo-AktG, § 84 Rn. 100; Wiesner, in: Münchener Handbuch AG, § 24 Rn. 2; a.A.<br />

Lutter/Krieger, Rechte <strong>und</strong> Pflichten, Rn. 440, denen zufolge die Hauptversammlung nur keine bestimmte<br />

Person zur Besetzung der Position bestimmen kann.<br />

1325Mertens/Cahn, in: Köln. Komm.-AktG, § 84 Rn. 101.<br />

1326A.A. Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 145.<br />

1327So auch Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 145 f.<br />

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