12.12.2012 Aufrufe

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

Im Gr<strong>und</strong>e ist der Ausdruck „Vermögensbetreuungspflicht“ allerdings missverständlich,<br />

weil er zu einer Vermischung mit dem Tatbestandsmerkmal<br />

„Pflichtverletzung“ führen kann, welche unbedingt vermieden werden muss 175<br />

(dazu unten Kap. 1 V). Sinnvoller wäre es von einer „Vermögensbetreuerstellung“<br />

oder von einem „Vermögensfürsorgeverhältnis“ zu sprechen, weil dadurch zum<br />

Ausdruck käme, dass es sich um eine von Herrschaft über fremdes Vermögen,<br />

also von etwas faktischem, geprägte Position handelt, deren Folge die Sanktionierung<br />

bestimmter Rechtspflichten für den Umgang mit dem Vermögen ist. 176 Deutlich<br />

erkennbar ist also die naheliegende Parallele zu den unechten Unterlassungsdelikten,<br />

die ebenfalls echte Sonderdelikte sind: Auch hier wird die Garantenstellung<br />

vor der Verletzung der Garantenpflicht geprüft. Nur spricht man bei § 13<br />

StGB richtigerweise nicht von einer Garantenstellungsverletzung, sondern von<br />

einer Garantenpflichtverletzung.<br />

Ob die Beziehung zwischen Täter <strong>und</strong> Opfer (bzw. bei Bewachergaranten zwischen<br />

Täter <strong>und</strong> Gefahrenquelle) als Ganze den Unterlassenden als Täter eines<br />

unechten Unterlassungsdelikts qualifiziert, wird durch die Subsumtion der faktischen<br />

Beziehung zum Rechtsgut bzw. zur Gefahrenquelle unter die Anforderungen<br />

einer Garantenstelllung beantwortet. Ob der Täter verpflichtet war, den tatbestandsmäßigen<br />

Erfolg abzuwenden <strong>und</strong> er somit den Tatbestand verwirklicht hat,<br />

ist eine Frage der Garantenpflichtverletzung. Dieselbe zweistufige Struktur ist bei<br />

der Untreue durch die Trennung der Begriffe „Vermögensbetreuungspflicht“ <strong>und</strong><br />

„Pflichtverletzung“ ebenfalls konsequent einzuhalten.<br />

1. Mögliche Pflichtenquellen<br />

Charakteristisch für den Untreuetatbestand ist, dass darin (wie auch bei § 13<br />

StGB) keine Anhaltspunkte für den konkreten Inhalt des im Fürsorgeverhältnis<br />

geltenden Pflichtenprogramms enthalten sind. Stattdessen zählt das Gesetz Quellen<br />

auf, aus denen die in einem solchen Programm enthaltenen Pflichten entspringen<br />

können. (Noch nicht einmal das ist bei § 13 StGB der Fall.) Als Herkunftsquelle<br />

für die „Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen<br />

zu verpflichten“, nennt § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB das Gesetz, den behördlichen<br />

Auftrag <strong>und</strong> das Rechtsgeschäft. Zusätzlich zu diesen findet sich für die Pflicht,<br />

„fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“ in § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB noch<br />

die Quelle „Treueverhältnis“, die im Vergleich zu den übrigen besonders vage<br />

erscheint <strong>und</strong> auf deren Unbestimmbarkeit (zu Unrecht) häufig Zweifel an der<br />

Verfassungsmäßigkeit des § 266 StGB gestützt werden177. Zwar enthält die erste Tatbestandsalternative streng genommen keine Quellen<br />

für die Fürsorgebeziehung regelnde Pflichten, sondern nur für eine Verfügungsbe-<br />

175Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 35 ff.<br />

176Siehe Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 3 ff.; Schünemann, in: LK-StGB § 266 Rn. 20.<br />

177Kargl, ZStW 112 (2001), S. 565 (571 ff.).<br />

53

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!