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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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Kapitel 1: Das Pflichtverletzungsmerkmal im Kontext der Organuntreue<br />

einbeziehen, dadurch werde das Vermögen stärker geschützt. Das liegt daran, dass<br />

eine stärkere Einschränkung des Spielraums des Treunehmers nicht notwendigerweise<br />

einen besseren Vermögensschutz bewirkt. Ohne Freiraum kann der Treunehmer<br />

das Vermögen des Treugebers nicht mehren, weil Gewinn nur unter Eingehung<br />

von Risiken erwirtschaftet werden kann 682. Und zweitens müsste ein teleologisches<br />

Argument für eine umfassend untreuebewehrte Legalitätspflicht stets<br />

den Makel tragen, zirkelschlüssig zu sein, weil Schutzgut der Untreue das Vermögen<br />

als solches ist <strong>und</strong> eine Begründung für die Einbeziehung einer Handlung als<br />

Pflichtverletzung, welche sich primär auf den Vermögensschutz beruft, außer<br />

Acht lässt, dass dieses Vermögen durch den Untreuetatbestand nur vor bestimmten<br />

Angriffsarten (fragmentarisch) geschützt wird.<br />

Bestimmt man diese Angriffsarten teleologisch, sagt man, das Vermögen müsse<br />

vor den Angriffsarten geschützt werden, weil sie für das Vermögen gefährlich<br />

sind. Dabei liegt doch auf der Hand, dass ganz sicher nicht alle Angriffe auf das<br />

Vermögen durch § 266 StGB erfasst werden dürfen, soll der Untreuetatbestand<br />

sich noch angemessen in das Vermögensstrafrecht im weiteren Sinne einfügen<br />

<strong>und</strong> nicht zu einem universellen Vermögensschutztatbestand ausufern. Das spezifische<br />

Unrechtsgepräge der Untreue muss so bestimmt werden, dass der Strafgr<strong>und</strong>,<br />

also die Daseinsberechtigung neben Betrug, Diebstahl <strong>und</strong> Sachbeschädigung<br />

hierbei zum Ausdruck kommt <strong>und</strong> hierfür ist ein teleologisches Argument<br />

untauglich, weil es auch für die anderen Tatbestände ins Feld geführt werden<br />

könnte. Die teleologische Betrachtung kann hier keine Antwort auf die Frage<br />

liefern, welches Verhalten in qualitativer Hinsicht strafwürdig ist. 683 Nicht das<br />

Rechtsgut, sondern die Angriffsart entscheidet über die Strafwürdigkeit einer mit<br />

einer Rechtsgutseinbuße verb<strong>und</strong>enen Handlung. 684<br />

Allerdings ist es auch verfehlt, ein teleologisches Argument gegen eine umfassend<br />

untreuebewehrte Legalitätspflicht ins Feld zu führen. Ein solches ist auf den<br />

ersten Blick bestechend: Da § 266 StGB das Vermögen schützen soll, kommt als<br />

Handlungsunrecht nur der Verstoß gegen eine Norm in Frage, die auch das Vermögen<br />

schützen soll, da ansonsten das Schutzgut des Straftatbestands ausgewechselt<br />

wird. 685 Hiermit übersieht man aber, dass Normen, die dem Schutz des Vermögens<br />

dienen, letztlich nichts anderes sind als vom Gesetzgeber in Form einer<br />

Norm gegossene Erwartungen des Treugebers in Bezug auf den Umgang mit<br />

seinem Vermögen <strong>und</strong> dass gr<strong>und</strong>sätzlich auch die Erwartung des Vermögensinhabers<br />

besteht, dass andere Normen, auch solche, die nicht ihm selbst zu dienen<br />

bestimmt sind, eingehalten werden.<br />

682BGH NJW 2006, S. 453 (454 ff.) („Kinowelt“). Dies betonend auch Beulke, in: FS-Eisenberg<br />

(2009), S. 245 (247) <strong>und</strong> Bosch/Lange, JZ 2009, S. 225 (226).<br />

683Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 (357).<br />

684Vgl. schon Jakobs, Abschn. 2 Rn. 23.<br />

685Vgl. schon Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, § 266 Rn. 19a.

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