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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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308<br />

Kapitel 3: Das Abweichen vom Kodex als Pflichtverletzung<br />

darauf beschränken, eine Diskrepanz zwischen positiver Entsprechenserklärung<br />

<strong>und</strong> späterem Verhalten festzustellen, sondern muss genau aufzeigen, welche<br />

Handlung im natürlichen Sinne untersucht wird. In dieser Fallgruppe geht es nur<br />

um die erste Frage, also um ein von der Entsprechenserklärung abweichendes<br />

Verhalten im Rahmen der Unternehmensführung. Das Entsprechenserklärungsverhalten<br />

wird hingegen erst später in den Blick genommen (siehe<br />

unten Kap. 4).<br />

Dass § 161 AktG die Erklärungspflichtigen dazu zwingt, ein der Erklärung<br />

entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen, ist insbesondere aus der Sicht der<br />

Erklärungsempfänger zunächst einmal nahe liegend. Schließlich soll das Vertrauen<br />

der Kapitalmarktteilnehmer <strong>und</strong> der aktuellen Aktionäre der Gesellschaft gewonnen<br />

werden. 1280 Eine Erklärung, an die man sich nicht halten muss, mag insofern<br />

auf den ersten Blick sinnlos erscheinen. Eine solche Folgerung ist jedoch nur auf<br />

den ersten Blick überzeugend <strong>und</strong> wird letztlich durch zahlreiche durchschlagende<br />

Argumente entkräftet.<br />

Gegen eine Bindung an die Entsprechenserklärung spricht zunächst der Wortsinn<br />

des § 161 AktG, da dort von einer Verbindlichkeit keine Rede ist. 1281 Es wäre<br />

dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen, eine Bindungswirkung der<br />

Entsprechenserklärung im Gesetz deutlich zum Ausdruck zu bringen, etwa durch<br />

Zusätze wie „verbindlich“ oder „bindend“. Dies hat er allerdings nicht getan.<br />

Gegen eine Bindungswirkung der Erklärung spricht außerdem schon die systematische<br />

Stellung von § 161 AktG in Teil 5 Abschnitt 1 des Aktiengesetzes, da dieser<br />

vorwiegend Publizitätspflichten enthält. Publizitätspflichten sind aber Offenlegungspflichten,<br />

die lediglich zu Wissenserklärungen <strong>und</strong> nicht zu Willenserklärungen<br />

zwingen, so dass eine Bindungswirkung der Entsprechenserklärung auch aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> eher fern liegt. 1282<br />

In diesem Zusammenhang bringt Spindler als zentrales Argument gegen die Erzeugung<br />

von Pflichten der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft durch die<br />

Entsprechenserklärung zutreffend vor, die Entsprechenserklärung werde von den<br />

Organmitgliedern nur abgegeben, um der Öffentlichkeit Einblick in die Corporate<br />

Governance Praxis der Aktiengesellschaft einzuräumen <strong>und</strong> nicht, um zusätzliche<br />

rechtlich bindende Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft einzugehen. 1283<br />

Dieses Argument basiert auf der Auslegung der Entsprechenserklärung. Aus der<br />

1280Becker, Haftung (2005), S. 33.<br />

1281Becker, Haftung (2005), S. 27.<br />

1282Becker, Haftung (2005), S. 30.<br />

1283Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 31. Siehe auch Semler, in: MüKo-AktG, § 161 Rn. 52. Ähnlich<br />

auch die Formulierung von Vetter, NZG 2008, S. 121 (122): „Haben Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat ihre<br />

Entsprechenserklärung abgegeben, so besteht allerdings keine Bindung der Organe an die einmal<br />

abgegebene Erklärung für alle Zeiten. Entsprechend der gr<strong>und</strong>sätzlichen Unverbindlichkeit des<br />

Kodex sind sie vielmehr frei, jederzeit im Rahmen ihres Ermessens von der in die Zukunft gerichteten<br />

Erklärung hinsichtlich der Beachtung einzelner oder auch sämtlicher Kodex-Empfehlungen<br />

Abstand zu nehmen.“ Vgl. auch Hüffer, § 161 Rn. 26 m.w.N.

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