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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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D) Der Inhalt des Kodex <strong>und</strong> seine Struktur<br />

betreffenden Aufsichtsratsmitglieds (hier Rolf Breuer) während seiner früheren<br />

Vorstandstätigkeit gestützt wird. 1007<br />

Nach Ziffer 5.5.3 S. 2 DCGK soll ein wesentlicher <strong>und</strong> nicht nur vorübergehender<br />

Interessenkonflikt eines Aufsichtsratsmitglieds zur Mandatsbeendigung<br />

führen. Der Sache nach stellt dies eine inhaltliche Konkretisierung von § 103 Abs.<br />

3 S. 1 AktG dar, wonach bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es ein Aufsichtsratsmitglied<br />

auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung abzuberufen ist. 1008<br />

Nach Ziffer 5.5.4 bedürfen Berater- <strong>und</strong> sonstige Dienstleistungs- <strong>und</strong> Werkverträge,<br />

die ein Aufsichtsratsmitglied mit der Gesellschaft schließt, der Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiedergabe der<br />

gesetzlichen Regelung in § 114 AktG, die den Zweck hat, die unsachliche Beeinflussung<br />

von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Vorstand zu verhindern. 1009 Allerdings<br />

ist die Passage des Kodex in einem der wenigen der Rechtsprechung zugeführten<br />

Fälle mit Bezug zum Kodex relevant geworden. Es war die Frage aufgetaucht,<br />

ob ein Geschäft im Sinne von Ziffer 5.5.4 auch stets die Berichtspflicht<br />

des Aufsichtsratsmitglieds aus Ziffer 5.5.2 DCGK wegen eines Interessenkonflikts<br />

auslöst. Das OLG München nahm eine systematische Auslegung des Kodex vor<br />

<strong>und</strong> begründete überzeugend, dass keine Berichtspflicht besteht. Die Regelung<br />

über die Berichtspflicht in Ziffer 5.5.3 beziehe sich „gesetzessystematisch“ auf<br />

Ziffer 5.5.2 <strong>und</strong> trenne somit die Regelung über Eigengeschäfte von den Regelungen<br />

über offenzulegende Interessenkonflikte ab. 1010<br />

1007BGH, Urteil vom 16.2.2009 - II ZR 185/07 BB 2009, S. 796 Leitsatz 4. Die Beklagten waren der<br />

Ansicht gewesen, dass eine Offenlegung dieses Rechtsstreits zwischen Kirch <strong>und</strong> der Deutschen<br />

Bank <strong>und</strong> Breuer nicht nötig sei, weil der Fall in den Medien sehr öffentlichkeitswirksam geschildert<br />

worden war <strong>und</strong> daher von einem interessierten Aktionär verlangt werden könne, dass er hierüber<br />

ohnehin informiert sei. Außerdem sei eine Offenlegung auch deshalb nicht geboten gewesen, weil<br />

Kirch zum Zeitpunkt der Entsprechenserklärung nur in erster Instanz <strong>und</strong> auch nur mit einer auf<br />

Feststellung der gr<strong>und</strong>sätzlichen Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsklage Erfolg gehabt<br />

hatte <strong>und</strong> somit ein Heranziehen zur Schadensersatzleistung erst in ferner Zukunft gedroht habe.<br />

Dem ist der zweite Zivilsenat entschieden entgegengetreten. Ein offenzulegender Interessenkonflikt<br />

habe schon deshalb vorgelegen, weil die Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihrer Überwachungspflicht<br />

die Legalität des Handelns der Vorstandsmitglieder auch retrospektiv zu überprüfen <strong>und</strong> ggf.<br />

Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen diese geltend zu machen haben. Die hiermit verb<strong>und</strong>enen<br />

Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder würden aber nicht erst aktuell, wenn ein Schaden der<br />

Gesellschaft durch Inanspruchnahme durch Dritte feststeht, sondern schon ab dem Zeitpunkt der<br />

Kenntniserlangung von den Vorwürfen. Somit befinde sich das frühere Vorstandsmitglied, gegen<br />

das sich die Vorwürfe des Dritten richten, als Aufsichtsratsmitglied stets in einem Interessenkonflikt.<br />

Wird hierüber nicht der Hauptversammlung berichtet, verstoße eine in Bezug auf Ziffer 5.5.3 positive<br />

Entsprechenserklärung gegen § 161 AktG.<br />

1008BGH, Urteil vom 16.2.2009 - II ZR 185/07=BB 2009, S. 796 (798). Siehe auch Kremer, in:<br />

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 1142.<br />

1009Hüffer, § 114 Rn. 1.<br />

1010OLG München, Urteil vom 24.9.2008 – 7 U 4230/07.<br />

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