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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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Kapitel 3: Das Abweichen vom Kodex als Pflichtverletzung<br />

Aus der Funktion der Geschäftsordnung als Organisationsinstrument folgt<br />

auch hier eine starke Eingrenzung der Transformationsfähigkeit der<br />

Kodexbestimmungen. Es können nur solche Empfehlungen <strong>und</strong> Anregungen<br />

aufgenommen werden, die als Normen der Binnenorganisation gedacht werden<br />

können. Dazu zählt beispielsweise die Empfehlung in Ziffer 3.4 Abs. 3 S. 1<br />

DCGK, die Berichtspflichten des Vorstands näher festzulegen. Die Berichtspflichten<br />

als solche sind dann jedoch in die Geschäftsordnung des Vorstands<br />

aufzunehmen. Transformationsfähig sind ferner Ziffer 3.6 S. 1 DCGK, wonach in<br />

mitbestimmten Aufsichtsräten die Aktionärsvertreter <strong>und</strong> die Arbeitnehmervertreter<br />

Aufsichtsratssitzungen jeweils gesondert <strong>und</strong> ggf. mit Mitgliedern des Vorstands<br />

vorbereiten sollen <strong>und</strong> Ziffer 3.6 S. 2, wonach der Aufsichtsrat bei Bedarf<br />

ohne den Vorstand tagen soll. Auch die besonders wichtige Empfehlung in Ziffer<br />

4.2.2 S. 1 DCGK, das Aufsichtsratsplenum solle ein Vergütungssystem für den<br />

Vorstand beschließen <strong>und</strong> regelmäßig prüfen, ist zumindest teilweise transformationsfähig.<br />

Dass ein solches System installiert wird, ist zwar eine materielle Vorgabe<br />

für die Wahrnehmung der Personalkompetenz, die nicht aufnahmefähig ist. 1355<br />

Aber die regelmäßige Überprüfung kann im Einzelnen durch die Geschäftsordnung<br />

vorgeschrieben werden. Nicht transformationsfähig ist Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S.<br />

2 DCGK, die in der zuvor bereits geschilderten Weise Neubestellungen der Vorstandsmitglieder<br />

vor Ablauf der Amtszeit einschränkt. Denn hierbei handelt es<br />

sich um eine materielle Vorgabe für die Wahrnehmung der Personalkompetenz.<br />

Einer Aufnahme in die Geschäftsordnung fähig sind hingegen die meisten den<br />

Aufsichtsratsvorsitzenden als solchen betreffenden Bestimmungen. So können<br />

Ziffer 5.2 Abs. 2 S. 1 DCGK, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Vorsitzender<br />

der für die Vorstandsvergütung zuständigen Ausschüsse sein soll <strong>und</strong><br />

Ziffer 5.2 Abs. 2 S. 2 DCGK, wonach er nicht Vorsitzender des Audit Committee<br />

sein soll, unproblematisch transformiert werden, weil es sich um Vorschriften der<br />

Binnenorganisation handelt. 1356 Dasselbe gilt für Abs. 3 S. 1 derselben Ziffer, die<br />

den regelmäßigen Kontakt des Vorsitzenden mit dem Vorstand vorschreibt <strong>und</strong> S.<br />

3 desselben Absatzes, dem zufolge er bei wichtigen Ereignissen den Gesamtaufsichtsrat<br />

unterrichten <strong>und</strong> ggf. eine außerordentliche Sitzung einberufen soll.<br />

Geradezu prädestiniert für die Aufnahme in die Geschäftsordnung sind die<br />

Bestimmungen zur Bildung von Ausschüssen. Die Ziffern 5.3.1 bis 5.3.5 DCGK<br />

können somit allesamt übernommen werden, da sie Vorgaben darüber enthalten,<br />

welche Ausschüsse zu bilden sind (Audit Committee nach Ziffer 5.3.2 <strong>und</strong> Nominierungsausschuss<br />

nach Ziffer 5.3.3 DCGK) <strong>und</strong> wie die Arbeit in den Ausschüssen<br />

abzulaufen hat. Somit kann zwar nicht die Hauptversammlung, aber der Auf-<br />

1355Somit scheidet auch die Übernahme der Vorgaben für das Vergütungssystem liefernden Empfehlungen<br />

in Ziffer 4.2.3 DCGK <strong>und</strong> vor allem die hierin enthaltene Empfehlung des Abfindungs-Caps<br />

aus.<br />

1356Siehe zum Ganzen Becker, Haftung (2005), S. 42; Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 183.

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