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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

ßerdem kann auch schon das Eingehen solcher Gefahren eine Pflichtverletzung<br />

sein, die zu diffus <strong>und</strong> abstrakt sind um sie schon als schadensgleiche Vermögensgefährdungen<br />

einordnen zu können.<br />

Ebenso wie die Fülle poten<strong>ziel</strong>ler Pflichtverletzungen kaum überblickt werden<br />

kann, weil jedes dem Vermögensinhaber gegenüber wirksame Rechtsgeschäft als<br />

Missbrauch <strong>und</strong> sogar jedes tatsächliche Verhalten als Treubruch in Frage kommt,<br />

sind die möglichen einen Vermögensnachteil darstellenden Konstellationen kaum<br />

überschaubar. Auf sie soll daher auch nicht weiter eingegangen werden. Vermögensnachteile<br />

spielen für die vorliegende Untersuchung nur insofern eine Rolle, als<br />

unter Umständen aus ihrer Herbeiführung auf eine Pflichtverletzung geschlossen<br />

werden kann („allgemeines Schädigungsverbot“; dazu unten Kap. 1 C I 3 <strong>und</strong> D<br />

II 1). Schon an dieser Stelle kann aber darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung<br />

eines wirtschaftlichen Schadens, also eines Vermögensnachteils i.S.d. §<br />

266 StGB in den hier zu erörternden Fällen der Abweichung von<br />

Kodexbestimmungen bzw. von § 161 AktG in tatsächlicher Hinsicht problematisch<br />

ist. 228 Zusätzlich dogmatisch besonders verworren sind Fälle, bei denen ein<br />

solcher Schaden in einem Haftungsschaden der Gesellschaft besteht, also in einer<br />

Verpflichtung der AG gegenüber Dritten aufgr<strong>und</strong> eines Organverhaltens. 229<br />

V. Verhältnis von Pflichtverletzung <strong>und</strong> Vermögensbetreuungspflicht<br />

Es wurde bereits festgestellt, dass ein Treubruch gegeben ist, soweit der Träger<br />

einer Vermögensbetreuungspflicht schädigende Handlungen vornimmt, die den<br />

gegenüber dem Vermögensinhaber bestehenden Pflichten widersprechen <strong>und</strong> dass<br />

der Missbrauchstatbestand als lex specialis Platz greift, soweit ein solcher Widerspruch<br />

durch für den Treugeber wirksame rechtsgeschäftliche Handlungen erfolgt.<br />

Auch wurde bereits gesagt, dass die Bezeichnung derartiger Verhaltensweisen als<br />

„Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht“ ungenau ist: Hierauf ist noch näher<br />

einzugehen. Es handelt sich um eine stark vergröbernde Umschreibung. Denn die<br />

Vermögensbetreuungspflicht ist schon dann als Ganze „verletzt“, wenn nur eine<br />

einzige durch § 266 StGB sanktionierte zum Pflichtenprogramm gehörende Verhaltensanforderung<br />

verletzt wird. Jede Verletzung einer zum Pflichtenprogramm<br />

228Sester, in: Spindler/Stilz, § 161 Rn. 59 betont, dass bei fehlerhafter oder ganz fehlender<br />

Entsprechenserklärung lediglich ein unmittelbarer Schaden für die Gesellschaft schwer vorstellbar<br />

<strong>und</strong> beweisbar ist; vgl. auch Claussen/Bröcker, DB 2002, S. 1199 (1205). Ähnlich auch Lutter, ZHR<br />

166 (2002), S. 523 (526), der behauptet, es werde häufig aus einem nachteiligen Verhalten von Vorstands-<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsratsmitgliedern im Zusammenhang mit dem Kodex kein Schaden entstehen<br />

bzw. kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen diesem Verhalten <strong>und</strong> dem Schaden vorliegen.<br />

Zu dieser Problematik Seibt, AG 2002, S. 249 (254).<br />

229So sieht z.B. Sester, in: Spindler/Stilz, § 161 Rn. 59 die Möglichkeit eines solchen „Haftungsschadens“<br />

der AG über § 31 BGB, der dann wiederum zur Innenhaftung soll führen können.<br />

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