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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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D) Zusätzliche strafrechtsspezifische Voraussetzungen auf Sek<strong>und</strong>ärebene?<br />

werden soll, nach teilweise vertretener Ansicht also keine unternehmerische Entscheidung<br />

im Sinne der Business-Judgement-Rule ist 630. Denn ein Raum für eigenverantwortliche<br />

Entscheidungen, der den Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit<br />

im Sinne der Business-Judgement-Rule erreicht, ist für eine<br />

Vermögensbetreuungspflicht nicht Voraussetzung. Sofern dem Aufsichtsrat ausnahmsweise<br />

auch Aufgaben der Geschäftsleitung obliegen, ist der Funktionalzusammenhang<br />

erst recht gegeben, da insoweit die für Vorstandsmitglieder geltenden<br />

Regeln entsprechend anzuwenden sind.<br />

d) Ist der Funktionalzusammenhang ein strafrechtsspezifisches Erfordernis?<br />

Der Funktionalzusammenhang in der oben geschilderten Art ist also eine zwingende<br />

Voraussetzung einer Pflichtverletzung im Sinne der Untreue. Somit scheint<br />

eine strafrechtsspezifische Voraussetzung gef<strong>und</strong>en zu sein, deren Existenz die<br />

These der asymmetrischen Akzessorietät bestätigt. Fraglich ist jedoch, ob das<br />

Erfordernis des Funktionalzusammenhangs zumindest im Bereich Organuntreue<br />

wirklich eine strafrechtsspezifische Voraussetzung für das Vorliegen einer Pflichtverletzung<br />

im Sinne der Untreue ist oder ob nicht vielmehr eine Frage der Primärebene<br />

damit angesprochen wird. So kann z.B. das schlichte Stehlen durch ein<br />

Organmitglied ohne Ausnutzung der Vermögensbetreuerstellung schon auf Primärebene<br />

nicht als Verletzung des Innenverhältnisses, bei Organmitgliedern also<br />

auch nicht als Verletzung der Organpflichten auf Primärebene verstanden werden.<br />

Vielmehr liegt nur eine Verletzung der von § 823 Abs. 1 BGB vorausgesetzten<br />

Pflicht, andere nicht durch deliktisches Handeln zu schädigen, vor. Denn für § 93<br />

Abs. 1 S. 1 AktG gilt, dass eine Pflichtverletzung im Organverhältnis nur vorliegt,<br />

wenn die jeweilige Handlung im Zusammenhang mit der Diensttätigkeit steht <strong>und</strong><br />

als Ausübung der Organfunktion verstanden werden kann (siehe oben Kap. 1 C I<br />

1). Das steht im Einklang mit der für die Haftung nach § 831 BGB relevanten<br />

Abgrenzung zwischen der Schädigung „in Ausführung“ einer Tätigkeit oder nur<br />

„anlässlich“ einer solchen. Denn nicht jede Handlung eines Organmitglieds kann<br />

als Ausführung der Organaufgabe begriffen <strong>und</strong> somit mit dem strengen Maßstab<br />

der Organpflichten gemessen werden. Sind also die zuvor dargestellten Voraussetzungen<br />

des Funktionalzusammenhangs nicht gegeben, liegt schon gar keine Verletzung<br />

der Organpflichten vor. Somit handelt es sich zumindest bei der Organuntreue<br />

beim Merkmal „Funktionalzusammenhang“ nicht um eine zusätzliche strafrechtliche<br />

Voraussetzung, die die These der asymmetrischen Akzessorietät bestätigen<br />

könnte.<br />

e) Bestimmtheitsgewinn durch das Erfordernis des Funktionalzusammenhangs<br />

Welche Verhaltensweisen in funktionalem Zusammenhang mit der Vermögensbetreuungspflicht<br />

(<strong>und</strong> zugleich der Organfunktion) stehen, dürfte, abgesehen von<br />

630Schilha, Aufsichtsratstätigkeit (2008-2008), S. 70.<br />

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