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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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D) Der Inhalt des Kodex <strong>und</strong> seine Struktur<br />

<strong>und</strong> 2 DCGK durch weitere Empfehlungen näher ausgestaltet. Bei der Ausgestaltung<br />

der variablen Vergütungsteile soll der Aufsichtsrat dafür sorgen, dass sie<br />

sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung tragen. Sie sollen<br />

auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Eine nachträgliche<br />

Änderung der Erfolgs<strong>ziel</strong>e oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen<br />

sein.<br />

Eine der umstrittensten Kodexempfehlungen ist in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 S. 1<br />

DCGK niedergelegt. Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll ein sog. Abfindungs-Cap<br />

vereinbart werden. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat darauf achten<br />

soll, dass Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit<br />

ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen<br />

<strong>und</strong> nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. 975 Diese<br />

Empfehlung war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits, der sogar vor den zweiten<br />

Zivilsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs gelangte, welcher hierzu ausdrücklich statuierte,<br />

dass bei Nichtbefolgung eine negative Entsprechenserklärung abgegeben<br />

werden muss. 976 Die Empfehlung des Abfindungs-Caps ist eine der am wenigsten<br />

befolgten Empfehlungen des ganzen Kodex. Die Befolgungsquote liegt den einschlägigen<br />

empirischen Untersuchungen zufolge nur bei etwa 50 %. 977 In Anbetracht<br />

der geltenden Rechtslage ist dies jedoch kaum verw<strong>und</strong>erlich: 978 Denn nach<br />

§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG kann ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied<br />

ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> nicht erfolgen. Auch der neben der aktienrechtlichen Bestellung<br />

vorhandene befristete Dienstvertrag kann nach § 626 BGB nur aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> gekündigt werden. Somit kann die Empfehlung nur so verstanden<br />

werden, dass das Abfindungscap als vertragliche Regelung schon bei Abschluss<br />

des Vertrags installiert werden soll <strong>und</strong> dass der Aufsichtsrat im Falle eines schon<br />

geschlossenen Vertrags versuchen soll, den Vorstand zu einem Änderungsvertrag<br />

zu bewegen, was kaum gelingen wird.<br />

Für eine eventuelle Untreuestrafbarkeit ist die Empfehlung eines Abfindungs-<br />

Caps von großer Relevanz, da sie ersichtlich dem Schutz der Gesellschaft vor<br />

überhöhten Abfindungszahlungen dient 979 <strong>und</strong> ein Schaden zumeist schon unmit-<br />

975Nach S. 2 soll für die Berechnung des Abfindungs-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres <strong>und</strong> ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr<br />

abgestellt werden. Zudem soll nach Abs. 5 eine Zusage für Leistungen aus Anlass der<br />

vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (sog. Chance of<br />

Control) 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen. Des Weiteren soll der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

nach Abs. 5 die Hauptversammlung über die Gr<strong>und</strong>züge des Vergütungssystems <strong>und</strong> deren<br />

Veränderung informieren.<br />

976BGH, Urteil vom 16.2.2009 - II ZR 185/07=BB 2009, S. 796 (798).<br />

977Siehe den Kodex-Report von v. Werder/Talaulicar, DB 2009, S. 689 (694).<br />

978Siehe zum Ganzen Hüffer, § 84 Rn. 26; Tödtmann/Schauer, ZIP 2009, S. 995 (996).<br />

979Selbst die restriktivste Meinungsgruppe, welche einen Schutzzweckbezug fordert, kann hier also<br />

eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue bejahen.<br />

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