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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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C) Fallgruppe 6: Unterlassen der Korrektur einer falschen Entsprechenserklärung 357<br />

Die vorstehende Argumentation lässt sich auch durch einen Seitenblick auf die<br />

vergangenheitsbezogene Komponente der Entsprechenserklärung entkräften.<br />

Hätte die zukunftsbezogene Komponente nur den Inhalt, dass im Zeitpunkt der<br />

Abgabe eine Befolgungsabsicht besteht, könnte im Gr<strong>und</strong>e auf sie verzichtet werden,<br />

weil schon aus dem früheren Verhalten die gr<strong>und</strong>sätzliche Haltung zu den<br />

Empfehlungen deutlich wird. Wenn man sich nicht darauf verlassen können soll,<br />

dass die Absicht, Empfehlungen einzuhalten, auch in Zukunft fortbestehen wird,<br />

ist mit der zukunftsbezogenen Komponente kein Erkenntnisgewinn verb<strong>und</strong>en.<br />

Soweit vorgebracht wird, die Entsprechenserklärung könne nicht als Garantie<br />

dafür aufgefasst werden, dass die Organmitglieder die Empfehlungen des Kodex,<br />

denen zu entsprechen sie erklärt haben, im kommenden Geschäftsjahr einhalten<br />

werden 1405, überzeugt auch dies nicht. Zur Unterstützung dieser These wird ein<br />

Vergleich zu einer anderen Situation gezogen, nämlich zur unterjährigen Korrektur<br />

des Kodex durch die Kommission, in der nach richtiger Ansicht keine Aktualisierung<br />

vorzunehmen ist (dazu sogleich). Das Gleiche müsse gelten, wenn sich<br />

zwar nicht der Kodex, aber die Intention der Organmitglieder ändert. Begründet<br />

wird diese Gleichbehandlung damit, dass, wenn die Informiertheit des Marktes<br />

entscheidend ist, kein Gr<strong>und</strong> bestehe, nicht auch im Falle der Kodexänderung<br />

eine Aktualisierungspflicht anzunehmen, weil ja auch bei einer Kodexänderung in<br />

Verbindung mit der noch zur alten Kodexversion abgegebenen<br />

Entsprechenserklärung eine Fehlinformation vorliege.<br />

Zuzugeben ist, dass eine Kodexänderung sich auf die Informiertheit des Kapitalmarktes<br />

ähnlich negativ auswirkt wie die Änderung der Intentionen der Organmitglieder.<br />

Allerdings gibt es sehr wohl Gründe für eine Ungleichbehandlung der<br />

beiden Situationen. Zum Einen erhalten die Aktionäre im Falle einer<br />

Kodexänderung durch die Entsprechenserklärung zumindest eine Information<br />

über die Intentionen der Organmitglieder im Hinblick auf die Bestimmungen des<br />

mittlerweile geänderten Kodex, so dass eine informierte Anlegerentscheidung sich<br />

wenigstens an den Standards des Kodex in der Form vor seiner Änderung orientieren<br />

kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Entsprechenserklärung keine Aussage<br />

über das zukünftige Verhalten der Organmitglieder beigemessen wird. Zudem<br />

erhalten die Anleger im Falle der Kodexänderung schon durch die Publikation<br />

durch die Kodex-Kommission <strong>und</strong> durch die Verlautbarung im elektronischen<br />

B<strong>und</strong>esanzeiger ein entsprechendes Warnsignal. Des Weiteren beruht die mangelnde<br />

Aktualisierungspflicht bei Änderung des Kodex darauf, dass die Änderung<br />

einen Umstand darstellt, der außerhalb des Organisations- <strong>und</strong> Machtbereiches<br />

der Gesellschaft liegt, was bei Änderungen der Intentionen der Organmitglieder<br />

nicht der Fall ist.<br />

Es kann also festgehalten werden, dass im Falle der Absichtsänderung eine<br />

Pflicht zur Aktualisierung der Entsprechenserklärung besteht. Wie zuvor bereits<br />

1405Theusinger/Liese, DB 2008, S. 1419 (1422).

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