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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

Regeln für das Treueverhältnis können sich auch aus mehreren (auch verschiedenen)<br />

in § 266 StGB aufgezählten Quellen ergeben. 186 Dies ist auch bei der<br />

Organuntreue der Fall, weil Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitglieder sowohl die<br />

durch einen Anstellungsvertrag als auch die durch die Bestellung zum Organmitglied<br />

nach §§ 30, 84 <strong>und</strong> 101 AktG sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden<br />

Vorgaben einzuhalten haben <strong>und</strong> zusätzlich durch die Gesellschaftssatzung <strong>und</strong><br />

die Geschäftsordnungen der Organe mit Pflichten belastet werden.<br />

2. Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht<br />

Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit von einer Vermögensbetreuungspflicht<br />

gesprochen werden kann, so dass sich der Handelnde als möglicher<br />

Untreuetäter qualifiziert, ist allerdings umstritten. Die Rechtsprechung beantwortet<br />

die Frage, wann eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, seit jeher<br />

nicht im Sinne einer abschließenden Definition, sondern anhand eines „Indizienkatalogs“<br />

187. 188 Die Literatur hat sich dieser typologischen Betrachtungsweise ganz<br />

überwiegend angeschlossen. 189 In den einzelnen Indizien spiegelt sich mehr oder<br />

weniger deutlich der zuvor erörterte spezifische Weg des Angriffs auf das Rechtsgut<br />

Vermögen <strong>und</strong> somit der Strafgr<strong>und</strong> der Untreue wider. 190 Relativ gesichert<br />

ist, dass es sich um ein fremdnütziges Tätigwerden in fremden Vermögensangelegenheiten<br />

handeln muss. 191 Auf diese Weise scheiden Verhältnisse eigennütziger<br />

Treuhand (Sicherungstreuhand) aus dem Tatbestand aus. Durch das Kriterium des<br />

Tätigwerdens in fremden Vermögensangelegenheiten wird die Nähe zur Geschäftsbesorgung<br />

im Sinne von § 675 BGB deutlich, auch wenn es sich nicht um<br />

eine Geschäftsbesorgung im technischen Sinne handeln muss.<br />

Ein weiterer Anhaltspunkt bezieht sich auf den Stellenwert, den die Pflicht im<br />

Verhältnis zwischen Täter <strong>und</strong> Opfer einnimmt: Die Vermögensbetreuung muss<br />

Hauptpflicht des Verhältnisses zwischen Täter <strong>und</strong> Opfer sein, also eine mitbestimmende<br />

<strong>und</strong> nicht nur beiläufige Pflicht. Sie muss den wesentlichen Inhalt <strong>und</strong><br />

nicht nur Nebenpflicht des Innenverhältnisses darstellen. 192 Auf diese Weise wird<br />

vor allem ausgeschlossen, dass schon die Pflicht zur Erfüllung eines Vertrages<br />

nach § 241 Abs. 1 BGB <strong>und</strong> zur Rücksichtnahme auf Rechtsgüter des anderen<br />

186Fischer, § 266 Rn. 14; Perron, in: Schönke/Schröder, § 266 Rn. 7; Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 12;<br />

Schünemann, in: LK-StGB, § 266 Rn. 48 f.<br />

187Beulke, in: FS-Eisenberg (2009), S. 245 (250); Saliger, Parteiengesetz (2003), S. 21; ders., HRRS 2006,<br />

S. 10 (17); ders., in: SSW, § 266 Rn. 10.<br />

188RGSt 69, 58.<br />

189Siehe Rengier, BT I, § 18 Rn. 10; Saliger, in: SSW, § 266 Rn. 11; Wessels/Hillenkamp, Rn. 752 jeweils<br />

m.w.N.<br />

190Saliger, HRRS 2006, S. 10 (17).<br />

191RGSt 71, 90 (91); BGHSt 1, 186 (188 ff.); BGHSt 4, 170 (172); BGHSt 5, 187 (188 f.); BGHSt 22,<br />

190 (191 f.); BGHSt 49, 147 (155 f.) („Bremer Vulkan“); Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 (354).<br />

192RGSt 69, 58; RGSt 71, 90 (91); BGHSt 1, 186 (188 ff.); BGHSt 3, 289 (293 f.); BGHSt 4, 170<br />

(172); BGHSt 5, 187 (188); BGHSt 13, 315 (317).<br />

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