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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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B) Akzessorietät des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

II. Das Pflichtverletzungsmerkmal als Einfallstor außerstrafrechtlicher Wertungen<br />

Dass Straftatbestände von außerstrafrechtlichen Pflichten abhängen, ist also nichts<br />

Besonderes. Diese Abhängigkeit tritt bei Blanketttatbeständen deutlicher hervor<br />

als bei Tatbeständen mit stark normativen Tatbestandsmerkmalen. Das Merkmal<br />

Pflichtverletzung ist ein solches hochnormatives Tatbestandsmerkmal289 <strong>und</strong> für<br />

Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich die entsprechenden Pflichten<br />

aus dem Organverhältnis. Daraus, dass der Untreuetatbestand nichts darüber aussagt,<br />

welche Pflicht des Innenverhältnisses verletzt sein muss <strong>und</strong> stattdessen<br />

lediglich Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft <strong>und</strong> Treueverhältnis als<br />

Quellen solcher Pflichten aufzählt, folgt, dass der Untreuetatbestand sich theoretisch<br />

akzessorisch zur gesamten Rechtsordnung verhalten könnte. 290 Ob dies wirklich<br />

der Fall ist, ist also zu prüfen.<br />

1. Konkretisierung des Pflichtverletzungsmerkmals durch außerstrafrechtliche Normen<br />

Es wurde festgestellt, dass für eine Pflichtverletzung, sei sie ein Missbrauch, sei sie<br />

ein Treubruch, stets eine Verletzung einer Pflicht im Innenverhältnis von Treunehmer<br />

<strong>und</strong> Treugeber vorausgesetzt ist <strong>und</strong> dass der Untreuetatbestand über<br />

diese Verletzung keine Auskunft gibt. Neben der Offenheit der Begriffe „Nachteil“<br />

<strong>und</strong> „dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ ist die Vagheit der<br />

Begriffe „Befugnis…missbraucht“ <strong>und</strong> „Pflicht…verletzt“ dementsprechend der<br />

hauptsächliche Gr<strong>und</strong> für die Offenheit des Gesamttatbestandes für die verschiedensten<br />

Formen wirtschaftlich relevanten Handelns <strong>und</strong> somit auch der eigentliche<br />

Gr<strong>und</strong> für die verfassungsrechtlichen Zweifel an § 266 StGB.<br />

Es wird häufig behauptet, § 266 StGB weise so unklare Konturen auf, dass<br />

man kaum beurteilen könne, welches Verhalten, dem Tatbestand unterfällt <strong>und</strong><br />

welches nicht. 291 In eine ähnliche Richtung geht die Beobachtung einer Tendenz,<br />

beinahe jede als „treuwidrig“ oder „inkorrekt“ empf<strong>und</strong>ene Verhaltensweise im<br />

Wirtschaftsleben könne mit Untreue in Verbindung gebracht werden. 292 Teilweise<br />

wird der Untreuetatbestand sogar vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Bestimmtheitsgebots<br />

aus Art. 103 Abs. 2 GG als verfassungswidrig angesehen. 293 Besonders verbreitet<br />

ist die Forderung, das Tatbestandsmerkmal Pflichtverletzung müsse restriktiv<br />

289Schünemann, in: LK-StGB, § 266 Rn. 153; a.A Deiters, ZIS 2006, S. 152 (159): „Blankett“; Lüderssen,<br />

in: FS-Schröder (2006), S. 569 ff.; Nelles, Untreue zum Nachteil von Gesellschaften (1991), S. 505<br />

(„Blankett“); Sax, JZ 1977, S. 663 (664). Gegen die Einordnung als Blankett Kubiciel, NStZ 2005, S.<br />

353 (357). Da diese Unterscheidung allerdings vornehmlich für Irrtumsfragen relevant ist, soll darauf<br />

nicht näher eingegangen werden.<br />

290So Saliger, HRRS 2006, S. 10 (14).<br />

291Beulke, in : FS-Eisenberg (2009), S. 245 (246 f.); Kubiciel, NStZ 2005, S. 353; Perron, GA 2007, S.<br />

219 (223 ff.).<br />

292Beulke, in: FS-Eisenberg (2009), S. 245 (246). Vgl. auch Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 ff.<br />

293Dierlamm, in: MüKo-StGB, § 266 Rn. 3.<br />

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