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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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40 Kapitel 1: Das Pflichtverletzungsmerkmal im Kontext der Organuntreue<br />

A) Stellung <strong>und</strong> Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals<br />

im Untreuetatbestand<br />

Die zentrale Bedeutung des Pflichtverletzungsmerkmals für die vorliegende Untersuchung<br />

rechtfertigt es, zunächst isoliert auf seine Stellung <strong>und</strong> Funktion im<br />

Untreuetatbestand einzugehen. Dadurch kann Klarheit darüber gewonnen werden,<br />

welche Kriterien bei der Bestimmung des Handlungsunwerts eine Rolle spielen<br />

<strong>und</strong> welche sich (nur) auf die übrigen Tatbestandselemente beziehen. Zur<br />

Beantwortung dieser Sachfrage ist zunächst vom durch § 266 StGB geschützten<br />

Rechtsgut auszugehen <strong>und</strong> der deliktsspezifische Angriffsweg darzustellen. Auf<br />

das Verhältnis der Begehungsformen Missbrauch <strong>und</strong> Treubruch wird sodann<br />

einzugehen sein. Zu erörtern ist ferner die sog. Vermögensbetreuungspflicht, also<br />

die Sonderstellung, die der Handelnde inne haben muss, um überhaupt Täter sein<br />

zu können. Anschließen soll sich die Erörterung des Erfolgsunwerts der Untreue,<br />

also des sog. Vermögensnachteils. Zwar ist eine Vermögensbetreuungspflicht in<br />

den hier interessierenden Fällen meist unproblematisch feststellbar <strong>und</strong> auf Spezialprobleme<br />

des Vermögensnachteils soll nicht eigens eingegangen werden. Aber<br />

für die korrekte Erfassung des spezifischen Handlungsunwerts der Untreue ist das<br />

Verhältnis von Pflichtverletzung <strong>und</strong> Vermögensnachteil einerseits <strong>und</strong> von<br />

Pflichtverletzung <strong>und</strong> Vermögensbetreuungspflicht andererseits unerlässlich, so<br />

dass zumindest die gr<strong>und</strong>legende Struktur dieser beiden Untreueelemente geklärt<br />

werden muss. Erst nachdem dies geschehen ist, kann Klarheit über Stellung <strong>und</strong><br />

Funktion des Pflichtverletzungsmerkmals im Untreuetatbestand <strong>und</strong> insbesondere<br />

über sein Verhältnis zu Vermögensnachteil <strong>und</strong> Vermögensbetreuungspflicht<br />

gewonnen werden.<br />

I. Geschütztes Rechtsgut <strong>und</strong> deliktsspezifischer Angriffsweg bei § 266 StGB<br />

1. Das Vermögen als geschütztes Rechtsgut der Untreue<br />

Durch § 266 StGB geschützt ist nur das fremde Vermögen. 108 Somit kann die<br />

Untreue als reines Vermögensdelikt gelten. 109 Keinen Schutz durch den Tatbestand<br />

genießt insbesondere das Vertrauen der wirtschaftlich Tätigen in die Red-<br />

108St. Rspr. Siehe nur BGHSt 14, 38 (47); BGHSt 43, 293 (297); BGHSt 47, 295 (301); BGHSt 50,<br />

331 (342) („Fall Mannesmann“). H.L. Siehe etwa Brammsen, wistra 2009, S. 85 (86); ders., ZIP 2009, S.<br />

1504 (1505); Dierlamm, in: MüKo-StGB, § 266 Rn. 1; Fischer, § 266 Rn. 2; Kindhäuser, in: NK-StGB, §<br />

266 Rn. 1; Kühl, § 266 Rn. 1; Murmann, Untreue <strong>und</strong> Risikogeschäfte, demnächst in Jura; Perron, in:<br />

Schönke/Schröder, § 266 Rn. 1; Rönnau, ZStW 119 (2007), S. 887 (900); Saliger in: SSW, § 266 Rn. 1;<br />

Schilha, Aufsichtsratstätigkeit (2008), S. 217; Schünemann in: LK-StGB, § 266 Rn. 28; ders., NStZ 2008,<br />

S. 430 (433).<br />

109Rönnau, ZStW 119 (2007), S. 887 (890); Saliger in: SSW, § 266 Rn. 1; Schilha, Aufsichtsratstätigkeit<br />

(2008), S. 212.

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