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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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C) Die Entstehung des Kodex<br />

Kodizes besteht. 853 Außerdem bietet schon der zusätzliche Kontrollmechanismus<br />

der Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat eine gewisse Sicherheit,<br />

welche in einem monistischen System zumindest nicht im selben Maße vorhanden<br />

ist, auch wenn, unter anderem wegen der Differenzierung zwischen executive <strong>und</strong><br />

non executive officers, die Unterschiede nicht so gravierend sind, wie man meinen<br />

könnte.<br />

Die Verbreitung der Kodex-Technik auch in Deutschland lässt sich vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> nur mit der Interessenlage der (poten<strong>ziel</strong>len) Anleger erklären.<br />

Da Kodizes im Ausland weite Verbreitung fanden, wurden sie insbesondere von<br />

institutionellen Anlegern zunehmend vorausgesetzt <strong>und</strong> ihr Fehlen in Deutschland<br />

weitgehend negativ bewertet. 854 Um im Wettbewerb um die poten<strong>ziel</strong>len Anleger<br />

insbesondere hinter den europäischen Nachbarn nicht zurückzustehen, begann<br />

man schließlich in Deutschland, das Kodex-Konzept nachzuahmen. Im Hintergr<strong>und</strong><br />

standen dabei stets die Ziele, das deutsche dualistische Führungssystem für<br />

ausländische Investoren verständlich darzustellen <strong>und</strong> somit für den Finanzplatz<br />

Deutschland schädlichen Missverständnissen entgegenzuwirken <strong>und</strong> dem Verlangen<br />

der an Kodizes gewöhnten Anleger nachzukommen. 855<br />

Dies geschah kurz nach der Jahrtausendwende insbesondere durch zwei<br />

Kodexentwürfe privater Expertengremien, die den späteren Corporate<br />

Governance Kodex wesentlich prägen sollten 856, nämlich durch die von der 1999<br />

gegründeten „Gr<strong>und</strong>satzkommission Corporate Governance“ erarbeiteten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze für die Leitung <strong>und</strong> Überwachung börsennotierter Gesellschaften<br />

(Frankfurter-Gr<strong>und</strong>sätze) 857 <strong>und</strong> den Entwurf eines Kodex des „Berliner Initiativkreises<br />

German Code of Corporate Governance“ 858. Sowohl Kommission als auch<br />

Initiativkreis waren <strong>und</strong> sind größtenteils mit Vorstands- <strong>und</strong> Aufsichtsratsmitgliedern<br />

bedeutender börsennotierter Aktiengesellschaften, wie etwa E.ON oder<br />

Dresdner Bank, aber auch mit Hochschullehrern der Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />

besetzt. 859 Während der „Frankfurter-Kodex“ stark auf juristische<br />

Fragen fokussiert ist, betreffen die Bestimmungen des „Berliner-Kodex“ eher<br />

betriebswirtschaftliche Aspekte der Corporate Governance. 860 Frankfurter <strong>und</strong><br />

Berliner Kodex unterscheiden sich vor allem darin, dass Letzterer den Fokus auf<br />

853Bertrams, Haftung (2003), S. 29; Hüffer, § 76 Rn. 15b; Körner, NZG 2004, S. 1148. Dies ebenfalls<br />

ansprechend, aber dann doch die Nützlichkeit des Kodex betonend v. Werder, in:<br />

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 82.<br />

854Heck, Haftungsrisiken (2006), S. 5. Vgl. auch Bertrams, Haftung (2003), S. 38.<br />

855Bertrams, Haftung (2003), S. 38. Bericht der Baums-Kommission, BT-Drucks. 14/7515, S. 28.<br />

856Siehe die Rede von Cromme anlässlich der Veröffentlichung des Kodexentwurfs, S. 4 unter<br />

http://www.corporate-governance-code.de/ger/news/rede-crommes.html. Siehe ferner Becker,<br />

Haftung (2005), S. 17; Bertrams, Haftung (2003), S. 38 ff; Spindler, in: Schmidt/Lutter, § 161 Rn. 3.<br />

857Schneider/Strenger, AG 2000, S. 106.<br />

858Peltzer/v. Werder, AG 2001, S. 1.<br />

859Siehe Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 22 ff.<br />

860Siehe den Bericht der Baums-Kommission, BT-Drucks. 14/7515, S. 28; Bertrams, Haftung (2003),<br />

S. 39; Hanfland, Haftungsrisiken (2006), S. 23; v. Werder in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 6.<br />

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