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Untersuchungshintergrund, -ziel und -verfahren

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Kapitel 2: Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Zielrichtung des durch § 161 AktG flankierten Kodex<br />

sortverteilung zu für die Gesellschaft schädlichen Kompetenzkonflikten im Vorstand<br />

kommt, unter denen die Vorstandsarbeit leidet. Insofern könnte das Unterlassen<br />

einer Regelung in der Geschäftsordnung eine Pflichtverletzung im Sinne<br />

der Untreue darstellen.<br />

b) Die Kodexbestimmungen über die Vorstandsvergütung<br />

Zum zentralen Bestandteil des Kodex wurde das System der Vorstandsvergütung<br />

erhoben, was angesichts der immer wieder im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses<br />

stehenden Debatte um überhöhte Vorstandsgehälter nicht verw<strong>und</strong>ert.<br />

Besondere Aufmerksamkeit verdient insofern die im Kodex in Ziffer 4.2.2 Abs. 1<br />

DCGK lediglich wiedergegebene, durch das VorstAG 972 vor kurzem eingeführte,<br />

gesetzliche Vorschrift in § 107 Abs. 3 S. 3 AktG, wonach die Gesamtvergütung<br />

der einzelnen Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsratsplenum leistungsbezogen<br />

festgelegt wird, so dass die Entscheidung nicht an einen Ausschuss oder gar ein<br />

einzelnes Aufsichtsratsmitglied delegiert werden darf. Allerdings ist in diesem Satz<br />

des Kodex auch eine Empfehlung versteckt, der zufolge das Plenum ein Vergütungssystem<br />

beschließen <strong>und</strong> regelmäßig überprüfen soll. Ein Vergütungssystem<br />

in diesem Sinne muss die Maßstäbe nennen, die für die Bemessung der individuellen<br />

Vergütungen anzulegen sind <strong>und</strong> die Gewichtung monetärer <strong>und</strong> nicht monetärer<br />

sowie fester <strong>und</strong> variabler Bestandteile erkennen lassen. 973 Insbesondere<br />

müssen die für die Vergabe von Boni anzusetzenden Kriterien hieraus hervorgehen<br />

<strong>und</strong> die Voraussetzungen der ebenfalls zur Vergütung gehörenden Altersvorsorge<br />

sind darzustellen.<br />

Zur Höhe der Vorstandsvergütung selbst gibt der Kodex keine konkreten<br />

Vorgaben. Dass die Gesamtvergütung angemessen sein muss, ergibt sich schon<br />

unmittelbar aus § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Die hierin enthaltenen Kriterien für die<br />

Angemessenheit der Gesamtvergütung werden im Kodex nochmals aufgeführt<br />

(Ziffer 4.2.2 Abs. 2). Des Weiteren enthält der Kodex in Ziffer 4.2.2 Abs. 3 eine<br />

Empfehlung für den Fall, dass der Aufsichtsrat sich zur Beurteilung der Angemessenheit<br />

der Vorstandsvergütung eines externen Vergütungsexperten bedient.<br />

Denn in diesem Fall soll der Aufsichtsrat darauf achten, dass dieser vom Vorstand<br />

<strong>und</strong> von der Gesellschaft unabhängig ist, wodurch ersichtlich Interessenkonflikte<br />

vermieden werden sollen. Eine weitere Empfehlung an den Aufsichtsrat enthält<br />

Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 1 DCGK, der zufolge die Vergütung sowohl fixe als auch<br />

variable Teile enthalten soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es zu einem<br />

gewissen Gleichlauf der Aktionärsinteressen <strong>und</strong> der Vorstandsinteressen<br />

kommt. 974 Diese Empfehlung wird in den Ziffern 4.2.3 Abs. 2 S. 3 <strong>und</strong> Abs. 3 S. 1<br />

972Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, vom 31. 7. 2009, BGBl. I 2009, S. 2509.<br />

973Ringleb, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 703. Siehe dazu auch umfassend Kort, in:<br />

Großkomm.-AktG, § 87 Rn. 76.<br />

974Ringleb, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 724.

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