1-20_DER_Mittelstand_web
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62 SCHWERPUNKT<br />
<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />
STEUERN AUF DEN PUNKT<br />
Private Darlehen im Steuerrecht<br />
Viele Unternehmen können sich nicht allein aus dem laufenden<br />
Cashflow finanzieren. Regelmäßig springen die Gesellschafter<br />
in die Bresche. Schließlich verspricht ein Gesellschafterdarlehen<br />
eine höhere Rendite als die Geldanlage am Markt. Was tun, wenn<br />
die Forderung uneinbringlich wird?<br />
In der jüngeren Vergangenheit wurde über die Frage, ob und unter<br />
welchen Voraussetzungen private Darlehensausfälle steuerlich zu<br />
berücksichtigen sind, trefflich gestritten. Der Bundesfinanzhof fuhr<br />
mit zwei Urteilen aus dem Jahr <strong>20</strong>17 sowohl der Finanzverwaltung<br />
als auch dem Gesetzgeber in die Parade und urteilte, dass Verluste<br />
aus dem Untergang von Gesellschafterdarlehen, die einer Kapitalgesellschaft<br />
gewährt wurden, sowie sonstige privaten Darlehen bei<br />
den Verlusten aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.<br />
Die neue Rechtsprechung war insbesondere für Gesellschafter<br />
von Kapitalgesellschaften von Vorteil, weil nunmehr der Darlehensverlust<br />
in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden konnte.<br />
War der Gesellschafter zu mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt, war der Verlust mit dem tariflichen Einkommensteuersatz<br />
zu berücksichtigen und konnte mit Einnahmen aus<br />
anderen Einkunftsarten verrechnet werden.<br />
Gut zu wissen<br />
n Die neue Rechtslage für Gesellschafterdarlehen gilt für<br />
Verluste, die nach dem 31. Juli <strong>20</strong>19 realisiert werden. Die<br />
steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten vor diesem<br />
Zeitpunkt sollte aufgrund der kontroversen Rechtslage mit<br />
einem Steuerberater erörtert werden.<br />
n Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht klar ersichtlich,<br />
ob der Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr bei Ausfall<br />
mehrerer privater Darlehen auch mehrfach genutzt werden<br />
kann. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage ist zu erwägen, anstelle<br />
eines großen mehrere kleinere Darlehen zu vergeben.<br />
Gesellschafterdarlehen<br />
Mit dem Jahressteuergesetz <strong>20</strong>19 reagiert der Gesetzgeber nun auf<br />
die unliebsame Rechtsprechung. Für Gesellschafter, die zu mehr als<br />
einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wird der<br />
ausbleibende Rückzahlungsanspruch nicht mehr als Verlust bei den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Stattdessen erhöht<br />
die Darlehensvaluta die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf<br />
seine Beteiligung. Ein Verlust realisiert sich somit erst beim Verkauf<br />
oder insolvenzbedingten Untergang der Anteile. Aufgrund der steuerlichen<br />
Sonderregelung für Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen<br />
– dem Teileinkünfteverfahren – schlägt der Darlehensausfall nur zu<br />
60 Prozent durch. Eine klare Schlechterstellung im Vergleich zu der<br />
vom Bundesfinanzhof vertretenen Gesetzesauslegung.<br />
Private Darlehen<br />
Auch die Möglichkeit, Verluste aus einem privaten Darlehen steuerlich<br />
geltend zu machen, wird eingeschränkt. Nämliche Verluste, die<br />
ab dem 1. Januar <strong>20</strong><strong>20</strong> realisiert werden, können im Steuerjahr der<br />
Entstehung nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch bis zum<br />
Höchstbetrag von 10.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
verrechnet werden. Ein Verlustüberhang ist in das nächste<br />
Jahr vorzutragen. Hiervon erfasst werden ebenfalls Darlehen eines<br />
Gesellschafters, der zu weniger als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt ist. Der Verlust wird im Regime der Abgeltungsteuer<br />
zu 25 Prozent steuerwirksam.<br />
Dr. Sebastian Krauß<br />
Steuerberater, Fachberater für<br />
Internationales Steuerrecht,<br />
SteuerbüroKrauß<br />
BVMW-Mitglied<br />
www.steuerbuero-krauss.de