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62 SCHWERPUNKT<br />

<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />

STEUERN AUF DEN PUNKT<br />

Private Darlehen im Steuerrecht<br />

Viele Unternehmen können sich nicht allein aus dem laufenden<br />

Cashflow finanzieren. Regelmäßig springen die Gesellschafter<br />

in die Bresche. Schließlich verspricht ein Gesellschafterdarlehen<br />

eine höhere Rendite als die Geldanlage am Markt. Was tun, wenn<br />

die Forderung uneinbringlich wird?<br />

In der jüngeren Vergangenheit wurde über die Frage, ob und unter<br />

welchen Voraussetzungen private Darlehensausfälle steuerlich zu<br />

berücksichtigen sind, trefflich gestritten. Der Bundesfinanzhof fuhr<br />

mit zwei Urteilen aus dem Jahr <strong>20</strong>17 sowohl der Finanzverwaltung<br />

als auch dem Gesetzgeber in die Parade und urteilte, dass Verluste<br />

aus dem Untergang von Gesellschafterdarlehen, die einer Kapitalgesellschaft<br />

gewährt wurden, sowie sonstige privaten Darlehen bei<br />

den Verlusten aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.<br />

Die neue Rechtsprechung war insbesondere für Gesellschafter<br />

von Kapitalgesellschaften von Vorteil, weil nunmehr der Darlehensverlust<br />

in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden konnte.<br />

War der Gesellschafter zu mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt, war der Verlust mit dem tariflichen Einkommensteuersatz<br />

zu berücksichtigen und konnte mit Einnahmen aus<br />

anderen Einkunftsarten verrechnet werden.<br />

Gut zu wissen<br />

n Die neue Rechtslage für Gesellschafterdarlehen gilt für<br />

Verluste, die nach dem 31. Juli <strong>20</strong>19 realisiert werden. Die<br />

steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten vor diesem<br />

Zeitpunkt sollte aufgrund der kontroversen Rechtslage mit<br />

einem Steuerberater erörtert werden.<br />

n Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht klar ersichtlich,<br />

ob der Höchstbetrag von 10.000 Euro pro Jahr bei Ausfall<br />

mehrerer privater Darlehen auch mehrfach genutzt werden<br />

kann. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage ist zu erwägen, anstelle<br />

eines großen mehrere kleinere Darlehen zu vergeben.<br />

Gesellschafterdarlehen<br />

Mit dem Jahressteuergesetz <strong>20</strong>19 reagiert der Gesetzgeber nun auf<br />

die unliebsame Rechtsprechung. Für Gesellschafter, die zu mehr als<br />

einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wird der<br />

ausbleibende Rückzahlungsanspruch nicht mehr als Verlust bei den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Stattdessen erhöht<br />

die Darlehensvaluta die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf<br />

seine Beteiligung. Ein Verlust realisiert sich somit erst beim Verkauf<br />

oder insolvenzbedingten Untergang der Anteile. Aufgrund der steuerlichen<br />

Sonderregelung für Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen<br />

– dem Teileinkünfteverfahren – schlägt der Darlehensausfall nur zu<br />

60 Prozent durch. Eine klare Schlechterstellung im Vergleich zu der<br />

vom Bundesfinanzhof vertretenen Gesetzesauslegung.<br />

Private Darlehen<br />

Auch die Möglichkeit, Verluste aus einem privaten Darlehen steuerlich<br />

geltend zu machen, wird eingeschränkt. Nämliche Verluste, die<br />

ab dem 1. Januar <strong>20</strong><strong>20</strong> realisiert werden, können im Steuerjahr der<br />

Entstehung nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch bis zum<br />

Höchstbetrag von 10.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

verrechnet werden. Ein Verlustüberhang ist in das nächste<br />

Jahr vorzutragen. Hiervon erfasst werden ebenfalls Darlehen eines<br />

Gesellschafters, der zu weniger als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt ist. Der Verlust wird im Regime der Abgeltungsteuer<br />

zu 25 Prozent steuerwirksam.<br />

Dr. Sebastian Krauß<br />

Steuerberater, Fachberater für<br />

Internationales Steuerrecht,<br />

SteuerbüroKrauß<br />

BVMW-Mitglied<br />

www.steuerbuero-krauss.de

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