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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />
Strengere Compliance-Regeln<br />
auch für KMU<br />
In jüngster Zeit mehren sich die gesetzgeberischen Initiativen, die Unternehmen<br />
jeder Größenordnung strengere Vorgaben in Bezug auf die Einhaltung von<br />
Compliance-Regelungen machen.<br />
Am 16. Dezember <strong>20</strong>19 ist die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie<br />
zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht<br />
melden) in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten<br />
der EU sind dazu verpflichtet, deren Vorgaben bis zum 17. Dezember<br />
<strong>20</strong>21 in nationales Recht umzusetzen. Die Whistleblower-Richtlinie<br />
verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens sollen Hinweisgeber<br />
(Whistleblower), die auf Verletzungen des EU-Rechts aufmerksam<br />
machen, besser geschützt werden. Zweitens soll durch vermehrte<br />
Hinweise auf Rechtsverletzungen für eine bessere Durchsetzung des<br />
EU-Rechts gesorgt werden.<br />
Die Whistleblower-Richtlinie gilt sowohl für Hinweisgeber in privaten<br />
als auch öffentlichen Organisationen. Sie bezieht sich auf Missstände<br />
im Zusammenhang mit EU-Recht. Das EU-Recht ist vor allem für<br />
die Bereiche öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen,<br />
Gesundheitswesen, Produkt- und Verkehrssicherheit und Verbraucher-<br />
und Datenschutz relevant. Die Mitgliedsstaaten können allerdings<br />
darüber hinausgehen und den Anwendungsbereich auf nationales<br />
Recht erweitern.<br />
Voraussetzung für den Schutz von Hinweisgebern ist allerdings,<br />
dass für den Hinweisgeber ein hinreichender Grund zu der Annahme<br />
bestand, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung<br />
der Wahrheit entsprachen. Damit soll die Gefahr von Denunziation<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Interne Meldekanäle und -verfahren<br />
Die Mitgliedstaaten der EU werden verpflichtet sicherzustellen, dass<br />
Unternehmen und andere juristische Personen interne Kanäle und<br />
Verfahren für Meldungen von Hinweisgebern einrichten. Unternehmen<br />
müssen dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen,<br />
dass die Meldung eingegangen ist. Innerhalb von drei Monaten<br />
muss der Hinweisgeber über getroffene Maßnahmen und den Stand<br />
der Ermittlungen informiert werden. Die Meldekanäle sind so zu konzipieren,<br />
dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt<br />
bleibt.<br />
Sanktionen<br />
Die neue Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Sanktionen<br />
gegen Unternehmen zu verhängen, die das Melden von Missständen<br />
behindern. Die Mitgliedstaaten sollen ferner auch Sanktionen für den<br />
Fall vorsehen, dass Hinweise von Hinweisgebern von Unternehmen<br />
nicht vertraulich behandelt werden. Die genaue Ausgestaltung der<br />
Sanktionen ist jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen.<br />
Interesse der Unternehmen<br />
Neben der Erfüllung einer Rechtspflicht gibt es für Unternehmen weitere<br />
Gründe, Mitarbeitern zu ermöglichen, Missstände im Unternehmen<br />
ungehindert zu melden. Dadurch kann eben auch verhindert<br />
werden, dass der Missstand externen Stellen bekannt wird. Wird ein<br />
Missstand öffentlich, kann eine negative Berichterstattung über das<br />
Unternehmen zu einem Imageschaden und sich daran anschließenden<br />
wirtschaftlichen Schäden führen. Außerdem können durch das<br />
Aufdecken von Missständen Haftungsfälle oder Sanktionen durch<br />
Behörden vermieden werden. Die internen Meldekanäle von Unter-<br />
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