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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />

Strengere Compliance-Regeln<br />

auch für KMU<br />

In jüngster Zeit mehren sich die gesetzgeberischen Initiativen, die Unternehmen<br />

jeder Größenordnung strengere Vorgaben in Bezug auf die Einhaltung von<br />

Compliance-Regelungen machen.<br />

Am 16. Dezember <strong>20</strong>19 ist die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie<br />

zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht<br />

melden) in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten<br />

der EU sind dazu verpflichtet, deren Vorgaben bis zum 17. Dezember<br />

<strong>20</strong>21 in nationales Recht umzusetzen. Die Whistleblower-Richtlinie<br />

verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Erstens sollen Hinweisgeber<br />

(Whistleblower), die auf Verletzungen des EU-Rechts aufmerksam<br />

machen, besser geschützt werden. Zweitens soll durch vermehrte<br />

Hinweise auf Rechtsverletzungen für eine bessere Durchsetzung des<br />

EU-Rechts gesorgt werden.<br />

Die Whistleblower-Richtlinie gilt sowohl für Hinweisgeber in privaten<br />

als auch öffentlichen Organisationen. Sie bezieht sich auf Missstände<br />

im Zusammenhang mit EU-Recht. Das EU-Recht ist vor allem für<br />

die Bereiche öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen,<br />

Gesundheitswesen, Produkt- und Verkehrssicherheit und Verbraucher-<br />

und Datenschutz relevant. Die Mitgliedsstaaten können allerdings<br />

darüber hinausgehen und den Anwendungsbereich auf nationales<br />

Recht erweitern.<br />

Voraussetzung für den Schutz von Hinweisgebern ist allerdings,<br />

dass für den Hinweisgeber ein hinreichender Grund zu der Annahme<br />

bestand, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung<br />

der Wahrheit entsprachen. Damit soll die Gefahr von Denunziation<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Interne Meldekanäle und -verfahren<br />

Die Mitgliedstaaten der EU werden verpflichtet sicherzustellen, dass<br />

Unternehmen und andere juristische Personen interne Kanäle und<br />

Verfahren für Meldungen von Hinweisgebern einrichten. Unternehmen<br />

müssen dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen,<br />

dass die Meldung eingegangen ist. Innerhalb von drei Monaten<br />

muss der Hinweisgeber über getroffene Maßnahmen und den Stand<br />

der Ermittlungen informiert werden. Die Meldekanäle sind so zu konzipieren,<br />

dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt<br />

bleibt.<br />

Sanktionen<br />

Die neue Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Sanktionen<br />

gegen Unternehmen zu verhängen, die das Melden von Missständen<br />

behindern. Die Mitgliedstaaten sollen ferner auch Sanktionen für den<br />

Fall vorsehen, dass Hinweise von Hinweisgebern von Unternehmen<br />

nicht vertraulich behandelt werden. Die genaue Ausgestaltung der<br />

Sanktionen ist jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen.<br />

Interesse der Unternehmen<br />

Neben der Erfüllung einer Rechtspflicht gibt es für Unternehmen weitere<br />

Gründe, Mitarbeitern zu ermöglichen, Missstände im Unternehmen<br />

ungehindert zu melden. Dadurch kann eben auch verhindert<br />

werden, dass der Missstand externen Stellen bekannt wird. Wird ein<br />

Missstand öffentlich, kann eine negative Berichterstattung über das<br />

Unternehmen zu einem Imageschaden und sich daran anschließenden<br />

wirtschaftlichen Schäden führen. Außerdem können durch das<br />

Aufdecken von Missständen Haftungsfälle oder Sanktionen durch<br />

Behörden vermieden werden. Die internen Meldekanäle von Unter-<br />

Foto: © wildpixel von www.istockphoto.com

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