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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />
SERVICE<br />
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nehmen sollten deshalb am besten im Rahmen eines umfassenden<br />
Compliance-Systems eingerichtet werden.<br />
Das Verbandssanktionengesetz – „Strafrecht“ für<br />
Unternehmen und Verbände<br />
Eine weitere kleine Revolution bahnt sich derzeit durch die geplante<br />
Einführung des Verbandssanktionengesetzes an. Diese im aktuellen<br />
Koalitionsvertrag vereinbarte Initiative bedeutet im Grundsatz nichts<br />
anderes als die Einführung einer Art „Unternehmensstrafrecht“. Die<br />
Sanktionierung von Unternehmen soll damit eine eigene gesetzliche<br />
Grundlage erhalten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang<br />
die Einführung des sogenannten Legalitätsprinzips für Verstöße auf<br />
Unternehmensebene. Das Gesetz soll allerdings auch nicht nur für<br />
Unternehmen, sondern auch für sämtliche private und öffentlichrecht<br />
liche Verbände gelten. Betroffen sind damit nicht nur Konzerne,<br />
sondern auch Mittelständler und Kleinstbetriebe.<br />
Legalitätsprinzip<br />
Anders als bisher können Staatsanwaltschaften nun nicht mehr<br />
nach dem Opportunitätsprinzip entscheiden, ob sie ein Verfahren gegen<br />
den betroffenen Verband einleiten, sie sind durch das Legalitätsprinzip<br />
dazu verpflichtet.<br />
Hohe Strafen<br />
Als Sanktion ist bis zu zehn Prozent des jährlichen weltweiten Jahresumsatzes<br />
des Unternehmens vorgesehen. Dies trifft Unternehmen<br />
mit einem jährlichen Umsatz von über 100 Millionen Euro, eine<br />
Dimension, die auch der eine oder andere Mittelständler erreicht.<br />
Kleineren Unternehmen droht immerhin eine Geldbuße von bis zu<br />
zehn Millionen Euro.<br />
Für Unternehmen jeder Größenordnung,<br />
gerade auch für Mittelständler,<br />
kommen damit in den kommenden<br />
Jahren deutlich erhöhte regulatorische<br />
Anforderungen zu.<br />
Strafminderung<br />
Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf Anreize für die<br />
Einführung von Compliance-Maßnahmen und die Durchführung von<br />
eigenen internen Untersuchungen setzt. Unternehmen, die Compliance-Systeme<br />
zur Vermeidung von Rechtsverstößen einführen und<br />
an diesen beziehungsweise deren Aufklärung selbst mitarbeiten, sollen<br />
durch verminderte Strafen oder gar Absehen der Verfolgung honoriert<br />
werden. Für die Durchführung solcher internen Untersuchungen<br />
liefert der Entwurf zudem klare Kriterien.<br />
Schnell handeln<br />
Für Unternehmen jeder Größenordnung, gerade auch für Mittelständler,<br />
kommen damit in den kommenden Jahren deutlich erhöhte<br />
regulatorische Anforderungen zu. Es kann in diesem Zusammenhang<br />
nur dringend geraten werden, frühzeitig in die Einführung eines<br />
Compliance-Managementsystems zu investieren. Alles andere verspricht,<br />
vor dem Hintergrund der aktuellen gesetzgeberischen Bestrebungen,<br />
bestenfalls unabsehbare Folgen.<br />
Gut zu wissen<br />
n Das Problem für Hinweisgeber besteht in der Regel darin, dass sie große Hemmungen<br />
haben, ihnen bekannt gewordene Missstände in einem Unternehmen anzusprechen oder<br />
aufzudecken, weil sie berufliche Nachteile befürchten. Die Whistleblower-Richtlinie soll<br />
dem entgegenwirken<br />
n Es sind Sanktionen bis zu zehn Prozent des jährlichen weltweiten Jahresumsatzes des<br />
Unternehmens vorgesehen<br />
n Unternehmen, die Compliance-Systeme einführen und an deren Aufklärung selbst mitarbeiten,<br />
sollen durch verminderte Strafen oder Absehen der Verfolgung honoriert werden<br />
n Unternehmen sollten frühzeitig in die Einführung eines Compliance-Managementsystems<br />
investieren<br />
Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. S. Dennis Engbrink<br />
Rechtsanwalt<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft<br />
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