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<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />

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nehmen sollten deshalb am besten im Rahmen eines umfassenden<br />

Compliance-Systems eingerichtet werden.<br />

Das Verbandssanktionengesetz – „Strafrecht“ für<br />

Unternehmen und Verbände<br />

Eine weitere kleine Revolution bahnt sich derzeit durch die geplante<br />

Einführung des Verbandssanktionengesetzes an. Diese im aktuellen<br />

Koalitionsvertrag vereinbarte Initiative bedeutet im Grundsatz nichts<br />

anderes als die Einführung einer Art „Unternehmensstrafrecht“. Die<br />

Sanktionierung von Unternehmen soll damit eine eigene gesetzliche<br />

Grundlage erhalten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang<br />

die Einführung des sogenannten Legalitätsprinzips für Verstöße auf<br />

Unternehmensebene. Das Gesetz soll allerdings auch nicht nur für<br />

Unternehmen, sondern auch für sämtliche private und öffentlichrecht<br />

liche Verbände gelten. Betroffen sind damit nicht nur Konzerne,<br />

sondern auch Mittelständler und Kleinstbetriebe.<br />

Legalitätsprinzip<br />

Anders als bisher können Staatsanwaltschaften nun nicht mehr<br />

nach dem Opportunitätsprinzip entscheiden, ob sie ein Verfahren gegen<br />

den betroffenen Verband einleiten, sie sind durch das Legalitätsprinzip<br />

dazu verpflichtet.<br />

Hohe Strafen<br />

Als Sanktion ist bis zu zehn Prozent des jährlichen weltweiten Jahresumsatzes<br />

des Unternehmens vorgesehen. Dies trifft Unternehmen<br />

mit einem jährlichen Umsatz von über 100 Millionen Euro, eine<br />

Dimension, die auch der eine oder andere Mittelständler erreicht.<br />

Kleineren Unternehmen droht immerhin eine Geldbuße von bis zu<br />

zehn Millionen Euro.<br />

Für Unternehmen jeder Größenordnung,<br />

gerade auch für Mittelständler,<br />

kommen damit in den kommenden<br />

Jahren deutlich erhöhte regulatorische<br />

Anforderungen zu.<br />

Strafminderung<br />

Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf Anreize für die<br />

Einführung von Compliance-Maßnahmen und die Durchführung von<br />

eigenen internen Untersuchungen setzt. Unternehmen, die Compliance-Systeme<br />

zur Vermeidung von Rechtsverstößen einführen und<br />

an diesen beziehungsweise deren Aufklärung selbst mitarbeiten, sollen<br />

durch verminderte Strafen oder gar Absehen der Verfolgung honoriert<br />

werden. Für die Durchführung solcher internen Untersuchungen<br />

liefert der Entwurf zudem klare Kriterien.<br />

Schnell handeln<br />

Für Unternehmen jeder Größenordnung, gerade auch für Mittelständler,<br />

kommen damit in den kommenden Jahren deutlich erhöhte<br />

regulatorische Anforderungen zu. Es kann in diesem Zusammenhang<br />

nur dringend geraten werden, frühzeitig in die Einführung eines<br />

Compliance-Managementsystems zu investieren. Alles andere verspricht,<br />

vor dem Hintergrund der aktuellen gesetzgeberischen Bestrebungen,<br />

bestenfalls unabsehbare Folgen.<br />

Gut zu wissen<br />

n Das Problem für Hinweisgeber besteht in der Regel darin, dass sie große Hemmungen<br />

haben, ihnen bekannt gewordene Missstände in einem Unternehmen anzusprechen oder<br />

aufzudecken, weil sie berufliche Nachteile befürchten. Die Whistleblower-Richtlinie soll<br />

dem entgegenwirken<br />

n Es sind Sanktionen bis zu zehn Prozent des jährlichen weltweiten Jahresumsatzes des<br />

Unternehmens vorgesehen<br />

n Unternehmen, die Compliance-Systeme einführen und an deren Aufklärung selbst mitarbeiten,<br />

sollen durch verminderte Strafen oder Absehen der Verfolgung honoriert werden<br />

n Unternehmen sollten frühzeitig in die Einführung eines Compliance-Managementsystems<br />

investieren<br />

Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. S. Dennis Engbrink<br />

Rechtsanwalt<br />

ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft<br />

mbB<br />

BVMW-Mitglied<br />

www.zl-legal.de

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