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88 SERVICE<br />
<strong>DER</strong> MITTELSTAND. 1 | <strong>20</strong><strong>20</strong><br />
RECHTSHOTLINE<br />
Achtung bei Arbeit auf Abruf!<br />
Bei der sogenannten Arbeit auf Abruf hat der Arbeitnehmer seine<br />
Arbeitsleistung entsprechend dem betrieblichen Bedarf zu<br />
erbringen. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
immer nur dann zur Arbeit heranzieht, wenn es einen betrieblichen<br />
Bedarf gibt.<br />
Festlegung von Mindeststunden<br />
Dieser Möglichkeit, die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern und damit<br />
auch die Lohnkosten an den tatsächlichen Arbeitsbedarf anzupassen,<br />
waren jedoch schon immer Grenzen gesetzt. Eine dieser Grenzen<br />
bestand von vornherein darin, dass im Arbeitsvertrag eine Mindestmenge<br />
an Arbeitsstunden pro Woche festgelegt sein musste.<br />
Gab es diese Festlegung nicht, so gilt eine gesetzliche Fiktion von<br />
derzeit <strong>20</strong> Arbeitsstunden pro Woche. Hieraus resultiert häufig das<br />
folgende Problem:<br />
Wenn die Anzahl an Stunden im Arbeitsvertrag nicht festgelegt wurde,<br />
und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer somit eine Mindestbeschäftigung<br />
von <strong>20</strong> Stunden pro Woche schuldet, muss der Arbeitgeber<br />
den Arbeitnehmer auch dann für die vollen <strong>20</strong> Stunden<br />
pro Woche vergüten, wenn er deutlich weniger oder sogar gar keine<br />
Arbeitsleistung abgerufen hat. Auch wenn Arbeitnehmer häufig<br />
aus Unkenntnis ihre Ansprüche nicht geltend machen, hat die fehlende<br />
Festlegung von Mindeststunden gravierende Folgen, die daraus<br />
resultieren, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht nur für<br />
die Stunden geschuldet werden, die ihm tatsächlich vergütet wurden,<br />
sondern für alle Stunden, die hätten vergütet werden müssen.<br />
450-Euro-Grenze<br />
Durch die Neuregelung der Mindeststundenanzahl durch die Heraufsetzung<br />
auf <strong>20</strong> Stunden pro Woche wird nun in Kombination mit dem<br />
geltenden Mindestlohn regelmäßig die 450-Euro-Grenze für eine geringfügige<br />
Beschäftigung überschritten. Das kann wiederum zur Folge<br />
haben, dass Sozialversicherungsbeiträge in einem erheblichen<br />
Umfang nachgezahlt werden müssen, und zwar in voller Höhe durch<br />
Die BVMW-Rechtshotline erreichen Sie:<br />
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den Arbeitgeber. Hinzu kommt noch, dass das Nichtentrichten von<br />
Beiträgen zur Sozialversicherung als Vorenthalten von Arbeitsentgelt<br />
strafbar ist. Die Vereinbarung einer möglichst niedrigen Stundenzahl<br />
kann dies zwar verhindern, jedoch nur unter deutlicher Beschränkung<br />
der Flexibilität, denn der Arbeitgeber darf maximal 25 Prozent<br />
über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinaus abrufen.<br />
Das heißt nicht, dass es keine Möglichkeiten gibt, den Anfall von Arbeitsleistung<br />
und damit die Lohnkosten zu flexibilisieren. So können<br />
Regelungen zu Arbeitszeitkonten weiterhelfen, um zum Beispiel im<br />
Saisonbetrieb die notwendige Flexibilität zu schaffen. Hierbei sollte<br />
aber aus den oben genannten Gründen genau geprüft werden, dass<br />
die Regelungen rechtssicher sind.<br />
Gut zu wissen<br />
n Festlegung der Mindeststunden bei Arbeit auf Abruf vertraglich<br />
festhalten, um eine Mehrvergütung zu vermeiden<br />
n Ggf. müssen Sozialversicherungsbeiträge in einem erheblichen<br />
Umfang nachgezahlt werden<br />
n Es gibt keine Möglichkeiten, den Anfall von Arbeitsleistung und<br />
damit die Lohnkosten zu flexibilisieren<br />
Dr. Jens Kaspers<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB<br />
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Prof. Dr. Benjamin Weiler<br />
Rechtsanwalt<br />
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