FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK
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132 <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS<br />
ÜBerBLICK ÜBer <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS reCHT 133<br />
getreten. 196 deutschland gehört nicht zu den unterzeichnern, weil die Konvention<br />
nicht nur dazu dient, den Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution zu<br />
bekämpfen, sondern die Prostitutionsausübung an sich. 197 dies zeigt sich bereits<br />
in der Präambel. darin wird die ansicht vertreten, dass Prostitution, unabhängig<br />
davon, ob sie unter Zwang oder freiwillig und selbstbestimmt ausgeübt wird,<br />
mit der Menschenwürde ebenso unvereinbar ist wie ihre »Begleiterscheinung«<br />
Menschenhandel. 198 darüber hinaus gefährde beides das allgemeinwohl. Mit der<br />
Konvention wurde daher das Ziel verfolgt, Prostitution zu unterbinden, ohne die<br />
sich prostituierende Person selbst zu inkriminieren. staaten, die der Konvention<br />
beitreten, werden dazu verpflichtet, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der kausal<br />
dazu beiträgt, dass sich eine andere Person prostituiert bzw. jeden, der daraus<br />
Gewinne erzielt. die anwendung von Zwangs- oder täuschungsmitteln gehört<br />
nicht zum tatbestand. Folglich ist auch derjenige zu bestrafen, der einer anderen<br />
Person dabei hilft, sich freiwillig und selbstbestimmt zu prostituieren.<br />
II. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die<br />
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität<br />
im anschluss daran dauerte es fünfzig Jahre bis mit dem Zusatzprotokoll zum<br />
Übereinkommen der Vereinten nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte<br />
Kriminalität vom 25. november 2000 (ZP) 199 ein weiteres abkommen geschlossen<br />
wurde, das sich ausschließlich mit der thematik Menschenhandel befasst. 200 das<br />
Zusatzprotokoll wird von vielen als Meilenstein betrachtet 201 , weil es als erstes internationales<br />
abkommen eine umfassende rechtsverbindliche definition des Begriffs<br />
Menschenhandel enthielt. Gemäß artikel 3 lit. a ZP 202 umfasst der Begriff<br />
neben dem handel im eigentlichen sinn auch handlungen, die im Vorfeld oder als<br />
Begleiterscheinung des Verkaufsgeschäftes erfolgen sowie solche, die überhaupt<br />
nicht mit dem an- und Verkauf von Menschen zusammenhängen. Maßgeblich<br />
ist, dass die tathandlung in Kombination mit der anwendung eines Zwangs- oder<br />
täuschungsmittels (tatmittel) davon zeugt, dass der täter Macht und Kontrolle<br />
über einen anderen Menschen ausübt, um diesen auszubeuten (tatzweck). 203 der<br />
Katalog der möglichen tatzwecke ist nicht abschließend und erfasst jede erdenkliche<br />
Form der ausbeutung von der ausnutzung der Prostitution eines anderen<br />
196 vgl. http://untreaty.un.org/enGlish/bible/englishinternetbible/parti/chapterVii/treaty11.asp (zuletzt besucht am<br />
01.03.2008).<br />
197 daniela demko, internationale und europäische Maßnahmen gegen den Menschenhandel, MenschenrechtsMagazin 2007,<br />
s. 6; angelika Kartusch, internationale und europäische Maßnahmen gegen den Frauen- und Menschenhandel , 2003, http://web.<br />
fu-berlin.de/gpo/angelika_kartusch.htm (zuletzt besucht am 21.03.2008), s. 10.<br />
198 »Whereas prostitution and the accompanying evil of the traffic in persons for the purpose of prostitution are incompatible with the<br />
dignity and worth of the human person and endanger the welfare of the individual, the family and the community…« (hervorhebung<br />
durch die Verfasserin).<br />
199 Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels<br />
zum Übereinkommen der Vereinten nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. november<br />
2000 (BGBl. 2005 ii, s. 995). das Zusatzprotokoll trat am 25.12.2003 in Kraft. Zum ratifikationsstand vgl. http://www.unodc.org/<br />
unodc/en/treaties/ctOc/countrylist-traffickingprotocol.html (zuletzt besucht am 05.03.2008).<br />
200 ebenfalls in 2000 wurde das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die rechte des Kindes betreffend den Verkauf von<br />
Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (un dok. a/res/54/263) verabschiedet. dieses beinhaltete<br />
als erstes internationales dokument eine für die Vertragsparteien rechtlich verbindliche definition des Begriffs Kinderhandel.<br />
Zu den einzelheiten vgl. Koopmann-aleksin (Fn. 194), s. 2 ff.<br />
201 Kartusch (Fn. 199), s. 3; demko (Fn. 199), s. 9.<br />
202 Gemäß artikel 3 a ZP »...bezeichnet der ausdruck ,Menschenhandel’ die anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung<br />
oder aufnahme von Personen durch die androhung oder anwendung von Gewalt oder anderen Formen der nötigung, durch<br />
entführung, Betrug, täuschung, Missbrauch von Macht oder ausnutzung besonderer hilflosigkeit oder durch Gewährung oder<br />
entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur erlangung des einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere<br />
Person hat, zum Zweck der ausbeutung«.<br />
203 Demko (Fn.199), s. 10.<br />
Menschen über Zwangsarbeit bis hin zur entnahme von Organen. 204 der strafbarkeit<br />
des täters steht eine einwilligung des Opfers nicht entgegen. 205<br />
das Zusatzprotokoll findet gemäß artikel 4 ZP nur anwendung auf straftaten<br />
mit grenzüberschreitender natur, die von einer organisierten kriminellen Gruppe<br />
begangen werden. 206 staaten, die ihm beitreten, sind verpflichtet, alle erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen, um Menschenhandel sowie den Versuch und die<br />
teilnahme daran unter strafe zu stellen ( artikel 5 abs. 2 ZP). 207<br />
neben einer verbesserten strafverfolgung dient das Zusatzprotokoll auch dem<br />
Opferschutz. diesbezüglich finden sich zahlreiche Vorgaben in den artikeln 6 ff.<br />
ZP, die vom schutz der identität und Privatsphäre der Opfer bis hin zu entschädigungsmöglichkeiten<br />
reichen. 208 Zu beachten ist jedoch, dass mit ausnahme von<br />
artikel 8 ZP, der die rückführung der Opfer betrifft, sämtliche Vorschriften so<br />
formuliert sind, dass den Vertragsstaaten ein ermessensspielraum hinsichtlich<br />
der durchführung der genannten Maßnahmen eingeräumt wird. 209<br />
der letzte teil des Zusatzprotokolls beinhaltet Maßnahmen zur Prävention<br />
und zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit (artikel 9 ff. ZP).<br />
die umsetzung des Übereinkommens der Vereinten nationen gegen die grenzüberschreitende<br />
organisierte Kriminalität (OK-Übereinkommen) 210 und der Zusatzprotokolle<br />
wird im rahmen einer in regelmäßigen abständen stattfindenden<br />
Konferenz der Vertragsparteien überwacht (artikel 32 OK-Übereinkommen). die<br />
Konferenz ist kein Kontrollorgan, das einen Vertragsstaat zu einem bestimmten<br />
Verhalten zwingen könnte. sie dient in erster linie dem austausch von informationen<br />
und erfahrungen sowie der Festigung der internationalen Kooperation<br />
zwischen den Vertragsstaaten. Gleichwohl stellt sie aufgrund des politischen<br />
drucks, der von ihr ausgehen kann, einen wirksamen und im Völkervertragsrecht<br />
gängigen Überwachungsmechanismus dar.<br />
Mit Gesetz vom 1. september 2005 hat der Bundestag dem OK-Übereinkommen<br />
und seinen Zusatzprotokollen (mit ausnahme des Zusatzprotokolls gegen<br />
den handel mit handfeuerwaffen) zugestimmt. 211 dies war die Voraussetzung<br />
dafür, dass es überhaupt innerstaatliche rechtswirkung entfalten kann. 212<br />
204 Vgl. artikel 3 a ZP: »ausbeutung umfasst mindestens …« (hervorhebung durch die Verfasserin).<br />
205 Beachte die in artikel 3 lit. c ZP getroffene sonderregelung im Falle von minderjährigen Opfern.<br />
206 das Zusatzprotokoll kann keinen weitergehenden anwendungsbereich haben als das OK-Übereinkommen selbst (vgl. legislative<br />
Guide for the implementation of the Protocol to Prevent, suppress and Punish trafficking in Persons, especially Women and<br />
children, supplementing the united nations convention against transnational Organized crime, Ziff. 16 ff., abrufbar unter:<br />
http://www.unodc.org/pdf/crime/legislative_guides/legislative%20guides_Full%20version.pdf [zuletzt besucht am 21.03.2008]).<br />
207 dagegen beinhaltet das Zusatzprotokoll anders als seine Vorläufer keine Vorgaben für die Vertragsstaaten zum rechtlichen<br />
umgang mit Prostitution. die legalisierung der Prostitution verstößt daher nicht gegen das Zusatzprotokoll (vgl. interpretative<br />
notes for the official records [travaux préparatoires] of the negotiation of the Protocol to Prevent, suppress and Punish trafficking<br />
in Persons, especially Women and children, supplementing the united nations convention against transnational Organized<br />
crime, un doc. a/55/383/add. 1, Ziff. 64).<br />
208 Beachte zudem artikel 24 und 25 des OK-Übereinkommens, die gemäß artikel 1 ZP entsprechende anwendung finden.<br />
209 Kartusch (Fn. 199), s. 13; demko (Fn. 199), s. 13.<br />
210 Übereinkommen der Vereinten nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. november 2000,<br />
im Volltext abrufbar auf: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/ctOc/index.html#Fulltext (zuletzt besucht am 21.03.2008).<br />
211 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten nationen vom 15. november 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte<br />
Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die schleusung von Migranten vom 1. september<br />
2005 (BGBl. 2005 ii, s. 954 ff.).<br />
212 Matthias herdegen, Völkerrecht, 4. aufl., München 2005, § 22, rn. 6 f.<br />
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