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FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK

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166 ServICeTeIL<br />

geSeTZeSTeXTe 167<br />

einem auffälligen Missverhältnis zu den arbeitsbedingungen anderer arbeitnehmerinnen<br />

oder arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare<br />

tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn<br />

Jahren bestraft. 2ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren<br />

in sklaverei, leibeigenschaft oder schuldknechtschaft oder zur aufnahme<br />

oder Fortsetzung einer in satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.<br />

2) der Versuch ist strafbar.<br />

3) § 232 abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />

§ 233a Abs. 1 StGB Förderung des Menschenhandels<br />

1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er<br />

eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

2) auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,<br />

wenn<br />

1. das Opfer der tat ein Kind (§ 176 abs. 1) ist,<br />

2. der täter das Opfer bei der tat körperlich schwer misshandelt oder durch<br />

die tat in die Gefahr des todes bringt oder<br />

3. der täter die tat mit Gewalt oder durch drohung mit einem empfindlichen<br />

Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />

fortgesetzten Begehung solcher taten verbunden hat, begeht.<br />

3) der Versuch ist strafbar.<br />

aufenthaltsgesetz<br />

§ 25 Absatz 4 a Aufenthaltsgesetz<br />

4a) einem ausländer, der Opfer einer straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des<br />

strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 abs. 1, auch wenn er vollziehbar<br />

ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden aufenthalt eine aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden. die aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<br />

1. seine vorübergehende anwesenheit im Bundesgebiet für ein<br />

strafverfahren wegen dieser straftat von der staatsanwaltschaft oder dem<br />

strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine angaben die<br />

erforschung des sachverhalts erschwert wäre,<br />

2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die straftat<br />

begangen zu haben, abgebrochen hat und<br />

3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem strafverfahren wegen der straftat<br />

als Zeuge auszusagen.<br />

§ 50 Absatz 2 a Aufenthaltsgesetz<br />

2a) liegen der ausländerbehörde konkrete anhaltspunkte dafür vor, dass der ausländer<br />

Opfer einer in § 25 abs. 4a satz 1 genannten straftat wurde, setzt sie eine<br />

ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine entscheidung über seine aussagebereitschaft<br />

nach § 25 abs. 4a satz 2 nr. 3 treffen kann. die ausreisefrist beträgt<br />

mindestens einen Monat. die ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer<br />

ausreisefrist nach satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn<br />

1. der aufenthalt des ausländers die öffentliche sicherheit und Ordnung<br />

oder sonstige erhebliche interessen der Bundesrepublik deutschland<br />

beeinträchtigt oder<br />

2. der ausländer freiwillig nach der unterrichtung nach satz 4 wieder<br />

Verbindung zu den Personen nach § 25 abs. 4a satz 2 nr. 2<br />

aufgenommen hat.<br />

die ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte stelle unterrichtet den ausländer<br />

über die geltenden regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer<br />

von in § 25 abs. 4a satz 1 genannten straftaten.<br />

andere relevante Gesetze<br />

§ 6a Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)- Beschäftigung von<br />

Opfern von Straftaten<br />

die Zustimmung zur ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §<br />

39 abs. 2 satz 1 nr. 1 des aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem ausländer<br />

als Opfer einer straftat eine aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende anwesenheit<br />

für ein strafverfahren wegen dieser straftat nach § 25 abs. 4a des aufenthaltsgesetzes<br />

erteilt worden ist.<br />

§ 1 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz<br />

1) leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind ausländer, die sich tatsächlich im<br />

Bundesgebiet aufhalten und die<br />

3. wegen des Krieges in ihrem heimatland eine aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 23 abs. 1 oder § 24 des aufenthaltsgesetzes oder die eine<br />

aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 4 satz 1, abs. 4a oder abs. 5 des<br />

aufenthaltsgesetzes besitzen,

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