FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK
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einem auffälligen Missverhältnis zu den arbeitsbedingungen anderer arbeitnehmerinnen<br />
oder arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare<br />
tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn<br />
Jahren bestraft. 2ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren<br />
in sklaverei, leibeigenschaft oder schuldknechtschaft oder zur aufnahme<br />
oder Fortsetzung einer in satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.<br />
2) der Versuch ist strafbar.<br />
3) § 232 abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />
§ 233a Abs. 1 StGB Förderung des Menschenhandels<br />
1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er<br />
eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
2) auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,<br />
wenn<br />
1. das Opfer der tat ein Kind (§ 176 abs. 1) ist,<br />
2. der täter das Opfer bei der tat körperlich schwer misshandelt oder durch<br />
die tat in die Gefahr des todes bringt oder<br />
3. der täter die tat mit Gewalt oder durch drohung mit einem empfindlichen<br />
Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />
fortgesetzten Begehung solcher taten verbunden hat, begeht.<br />
3) der Versuch ist strafbar.<br />
aufenthaltsgesetz<br />
§ 25 Absatz 4 a Aufenthaltsgesetz<br />
4a) einem ausländer, der Opfer einer straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des<br />
strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 abs. 1, auch wenn er vollziehbar<br />
ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden aufenthalt eine aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden. die aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<br />
1. seine vorübergehende anwesenheit im Bundesgebiet für ein<br />
strafverfahren wegen dieser straftat von der staatsanwaltschaft oder dem<br />
strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine angaben die<br />
erforschung des sachverhalts erschwert wäre,<br />
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die straftat<br />
begangen zu haben, abgebrochen hat und<br />
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem strafverfahren wegen der straftat<br />
als Zeuge auszusagen.<br />
§ 50 Absatz 2 a Aufenthaltsgesetz<br />
2a) liegen der ausländerbehörde konkrete anhaltspunkte dafür vor, dass der ausländer<br />
Opfer einer in § 25 abs. 4a satz 1 genannten straftat wurde, setzt sie eine<br />
ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine entscheidung über seine aussagebereitschaft<br />
nach § 25 abs. 4a satz 2 nr. 3 treffen kann. die ausreisefrist beträgt<br />
mindestens einen Monat. die ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer<br />
ausreisefrist nach satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn<br />
1. der aufenthalt des ausländers die öffentliche sicherheit und Ordnung<br />
oder sonstige erhebliche interessen der Bundesrepublik deutschland<br />
beeinträchtigt oder<br />
2. der ausländer freiwillig nach der unterrichtung nach satz 4 wieder<br />
Verbindung zu den Personen nach § 25 abs. 4a satz 2 nr. 2<br />
aufgenommen hat.<br />
die ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte stelle unterrichtet den ausländer<br />
über die geltenden regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer<br />
von in § 25 abs. 4a satz 1 genannten straftaten.<br />
andere relevante Gesetze<br />
§ 6a Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)- Beschäftigung von<br />
Opfern von Straftaten<br />
die Zustimmung zur ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §<br />
39 abs. 2 satz 1 nr. 1 des aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem ausländer<br />
als Opfer einer straftat eine aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende anwesenheit<br />
für ein strafverfahren wegen dieser straftat nach § 25 abs. 4a des aufenthaltsgesetzes<br />
erteilt worden ist.<br />
§ 1 Absatz 3 Asylbewerberleistungsgesetz<br />
1) leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind ausländer, die sich tatsächlich im<br />
Bundesgebiet aufhalten und die<br />
3. wegen des Krieges in ihrem heimatland eine aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 23 abs. 1 oder § 24 des aufenthaltsgesetzes oder die eine<br />
aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 4 satz 1, abs. 4a oder abs. 5 des<br />
aufenthaltsgesetzes besitzen,