FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK
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62 reCHTSLAge<br />
MeNSCHeNHANdeL uNd dIe NeueN regeLuNgeN IM AuFeNTHALTSgeSeTZ 63<br />
keiten eröffnet werden und unterstützende Therapieleistungen möglich sind. Bislang<br />
stellt die Praxis jedoch immer wieder eine lückenhafte Versorgung im Arbeits- und<br />
Bildungsbereich sowie bei der Finanzierung von Therapiemöglichkeiten fest.<br />
3. Aufenthalt aus Gefährdungsgründen<br />
Nach Beendigung des Strafverfahrens endet der Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz<br />
4 a AufenthG und die/der Betroffene muss grundsätzlich ausreisen bzw. wird abgeschoben.<br />
Nach § 60 Absatz 7 AufenthG in Verbindung mit § 25 Absatz 3 AufenthG<br />
kann hiervon lediglich abgesehen werden, wenn im Herkunftsland für die/den<br />
Betroffene/n eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.<br />
Dann kann erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Aber auch die aus Gefährdungsgründen<br />
erteilte Aufenthaltserlaubnis gibt den Betroffenen keinen gesicherten<br />
Aufenthaltstitel, sie ist immer an das Fortbestehen der Gefährdungslage gebunden<br />
und wird regelmäßig überprüft. Die Praxis zeigt auch, dass die Gefährdung<br />
der Betroffenen auf Grund der ZeugInnenaussage in aller Regel immanent ist, es<br />
jedoch häufig äußerst schwierig ist, diese konkrete Gefahr auch nachzuweisen. 88<br />
Zudem bringt die Rückkehr in die Herkunftsländer für die betroffenen Frauen viele<br />
Probleme mit sich: Die Frauen haben bei ihrer Rückkehr kaum Wohn- und Arbeitsperspektiven.<br />
Der soziale Kontakt muss neu aufgebaut werden und aus Angst vor<br />
Verurteilungen und Vorurteilen sind die Frauen nicht in der Lage, über das Erlebte<br />
zu sprechen. Es wird daher aus der Praxis immer wieder darüber berichtet, dass die<br />
Betroffenen erneut in Abhängigkeitsverhältnisse geraten oder Opfer von MenschenhändlerInnen<br />
werden.<br />
Der <strong>KOK</strong> vertritt die Auffassung, dass menschenrechtliche Standards die Bundesregierung<br />
verpflichten, den von Menschenhandel betroffenen Personen auch<br />
nach Beendigung des Strafverfahrens eine Perspektive zu bieten. Dies heißt unserer<br />
Auffassung nach konkret, dass den Betroffenen auch nach Abschluss des Strafverfahrens<br />
ein sicherer und rechtmäßiger Aufenthaltstitel gewährt werden muss.<br />
88 Vgl. hierzu Prasad in Kapitel 4<br />
Umgehensweise mit Opfern von Menschenhandel<br />
nach dem Aufenthaltsgesetz<br />
Zeugin im Strafverfahren<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
§ 25 Abs. 4a AufenthG<br />
Hauptverhandlung<br />
Längerfristiger Aufenthalt<br />
in Einzelfällen<br />
aus Gefährdungsgründen<br />
§ 25 AufenthG<br />
Razzia / polizeiliche Kontrolle<br />
Bedenk- und Stabilisierungsfrist<br />
§ 50 Abs. 2a AufenthG<br />
keine Zeugin im<br />
Strafverfahren<br />
Ausreisepflicht<br />
Ausreise<br />
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