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FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK

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62 reCHTSLAge<br />

MeNSCHeNHANdeL uNd dIe NeueN regeLuNgeN IM AuFeNTHALTSgeSeTZ 63<br />

keiten eröffnet werden und unterstützende Therapieleistungen möglich sind. Bislang<br />

stellt die Praxis jedoch immer wieder eine lückenhafte Versorgung im Arbeits- und<br />

Bildungsbereich sowie bei der Finanzierung von Therapiemöglichkeiten fest.<br />

3. Aufenthalt aus Gefährdungsgründen<br />

Nach Beendigung des Strafverfahrens endet der Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz<br />

4 a AufenthG und die/der Betroffene muss grundsätzlich ausreisen bzw. wird abgeschoben.<br />

Nach § 60 Absatz 7 AufenthG in Verbindung mit § 25 Absatz 3 AufenthG<br />

kann hiervon lediglich abgesehen werden, wenn im Herkunftsland für die/den<br />

Betroffene/n eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.<br />

Dann kann erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Aber auch die aus Gefährdungsgründen<br />

erteilte Aufenthaltserlaubnis gibt den Betroffenen keinen gesicherten<br />

Aufenthaltstitel, sie ist immer an das Fortbestehen der Gefährdungslage gebunden<br />

und wird regelmäßig überprüft. Die Praxis zeigt auch, dass die Gefährdung<br />

der Betroffenen auf Grund der ZeugInnenaussage in aller Regel immanent ist, es<br />

jedoch häufig äußerst schwierig ist, diese konkrete Gefahr auch nachzuweisen. 88<br />

Zudem bringt die Rückkehr in die Herkunftsländer für die betroffenen Frauen viele<br />

Probleme mit sich: Die Frauen haben bei ihrer Rückkehr kaum Wohn- und Arbeitsperspektiven.<br />

Der soziale Kontakt muss neu aufgebaut werden und aus Angst vor<br />

Verurteilungen und Vorurteilen sind die Frauen nicht in der Lage, über das Erlebte<br />

zu sprechen. Es wird daher aus der Praxis immer wieder darüber berichtet, dass die<br />

Betroffenen erneut in Abhängigkeitsverhältnisse geraten oder Opfer von MenschenhändlerInnen<br />

werden.<br />

Der <strong>KOK</strong> vertritt die Auffassung, dass menschenrechtliche Standards die Bundesregierung<br />

verpflichten, den von Menschenhandel betroffenen Personen auch<br />

nach Beendigung des Strafverfahrens eine Perspektive zu bieten. Dies heißt unserer<br />

Auffassung nach konkret, dass den Betroffenen auch nach Abschluss des Strafverfahrens<br />

ein sicherer und rechtmäßiger Aufenthaltstitel gewährt werden muss.<br />

88 Vgl. hierzu Prasad in Kapitel 4<br />

Umgehensweise mit Opfern von Menschenhandel<br />

nach dem Aufenthaltsgesetz<br />

Zeugin im Strafverfahren<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

§ 25 Abs. 4a AufenthG<br />

Hauptverhandlung<br />

Längerfristiger Aufenthalt<br />

in Einzelfällen<br />

aus Gefährdungsgründen<br />

§ 25 AufenthG<br />

Razzia / polizeiliche Kontrolle<br />

Bedenk- und Stabilisierungsfrist<br />

§ 50 Abs. 2a AufenthG<br />

keine Zeugin im<br />

Strafverfahren<br />

Ausreisepflicht<br />

Ausreise<br />

3

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