FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK
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138 <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS<br />
ÜBerBLICK ÜBer <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS reCHT 139<br />
im Bereich Prävention greift das Übereinkommen zunächst auf bereits im Zusatzprotokoll<br />
enthaltene Maßnahmen zurück. 246 ein novum ist die in artikel 5 abs. 4<br />
cathB niedergelegte aufforderung an die staaten, Migration auf legalem Wege<br />
zu ermöglichen.<br />
die umsetzung und anwendung des Übereinkommens wird zum einen von<br />
einer Gruppe unabhängiger experten für die Bekämpfung des Menschenhandels<br />
(»Greta«) und zum anderen von einem ausschuss, in dem Vertreter der Vertragsstaaten<br />
versammelt sind, überwacht (artikel 36 und 37 cathB). Greta<br />
erstellt auf Grundlage von informationen, die sie aus den Vertragsstaaten erhält,<br />
Berichte, die neben dem jeweiligen Vertragsstaat, dem ausschuss der Vertragsparteien<br />
und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (artikel 38 cathB).<br />
auf Grundlage der Berichte von Greta ist der ausschuss befugt, empfehlungen<br />
an die staaten auszusprechen (artikel 38 abs. 7 cathB). außerdem kann er<br />
termine festsetzen, zu denen die Vertragsstaaten informationen zur umsetzung<br />
der schlussfolgerungen von Greta vorlegen müssen (artikel 38 abs. 7<br />
cathB).<br />
nachdem die im europarats-Übereinkommen vorgeschriebene Mindestzahl<br />
an ratifikationen 247 vorlag, ist es am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. deutschland<br />
gehört bislang nur zu den unterzeichnern. 248<br />
E. Fazit<br />
eine analyse der europäischen und internationalen rechtsinstrumente zur Bekämpfung<br />
des Menschenhandels zeigt, dass nur dem europarats-Übereinkommen<br />
ein menschenrechtsbasierter Bekämpfungsansatz 249 zugrunde liegt, während<br />
mit den anderen rechtsinstrumenten vorrangig kriminalpolitische Ziele<br />
verfolgt werden. dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie überwiegend<br />
regelungen enthalten, die eine verbesserte Zusammenarbeit der staaten bei<br />
der strafrechtlichen Bekämpfung des Menschenhandels bezwecken. dem Opferschutz<br />
wird nur insoweit Bedeutung beigemessen, als dies dem Primärzweck<br />
einer effektiven strafverfolgung dienlich ist. 250 das europarats-Übereinkommen<br />
ist das erste rechtsinstrument, das den anspruch der Opfer von Menschenhandel<br />
auf staatliche hilfe und unterstützung von deren Bereitschaft in einem strafverfahren<br />
als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abkoppelt. insofern ist es für die<br />
Betroffenen ein großer schritt nach vorn.<br />
der strafrechtliche Bekämpfungsansatz wird zu recht als zu kurz gegriffen<br />
kritisiert. 251 Menschenhandel ist durch repressive Maßnahmen allein nicht zu<br />
unterbinden. eine effektive Präventionsarbeit, die über allgemeine aufklärungs-<br />
und informationskampagnen hinausgeht, ist mindestens ebenso wichtig.<br />
246 dabei handelt es sich hauptsächlich um informations-, sensibilisierungs- und Bildungskampagnen sowie Maßnahmen, die<br />
der nachfrage entgegenwirken (vgl. artikel 5 und 6 cathB).<br />
247 Gemäß artikel 42 abs. 3 cathB ist die ratifizierung der Konvention durch zehn staaten, von denen mindestens acht Mitglieder<br />
des europarats sein müssen, erforderlich.<br />
248 die unterzeichnung erfolgte am 17.11.2005. Zum aktuellen ratifikationsstand vgl. http://conventions.coe.int/treaty/commun/cherchesig.asp?nt=197&cM=1&dF=&cl=Ger<br />
(zuletzt besucht am 24.03.2008).<br />
249 Zu den elementen eines menschenrechtsbasierten Bekämpfungsansatzes vgl. Petra Follmar-Otto, Menschenrechtliche instrumente<br />
gegen Menschenhandel, Jahrbuch Menschenrechte, Frankfurt a.M. 2008, s. 63 ff.<br />
250 Koopmann-aleksin (Fn. 194), s. 20 m.w.n.; vgl. auch Michael schwelien, Wo keine Zeuginnen sind, gibt es keine täter, die<br />
Zeit vom 02.10.2003, abrufbar auf: http://www.zeit.de/2003/41/infokasten (zuletzt besucht am 21.03.2008).<br />
251 Vgl. Follmar-Otto (Fn. 251), s. 72 ff.<br />
des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die interessen der strafverfolgungsbehörden<br />
nicht zwangsläufig mit den interessen der Betroffenen übereinstimmen.<br />
Grundsätzlich ist auch den Betroffenen daran gelegen, dass die täter durch<br />
eine effektive strafverfolgung an der Fortführung ihrer kriminellen aktivitäten<br />
gehindert werden, aber nicht um jeden Preis und insbesondere nicht auf ihre<br />
Kosten. denn was nützt den Betroffenen ein urteil, wenn sie keine Zukunftsperspektive<br />
außerhalb des durch den Menschenhandel begründeten abhängigkeitsverhältnisses<br />
haben? diese kann ihnen beispielsweise durch unterstützungs-<br />
und Qualifizierungsangebote eröffnet werden. 252<br />
252 empowerment-ansatz siehe hierzu Follmar-Otto (Fn. 251), s. 74 f.<br />
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