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FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK

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138 <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS<br />

ÜBerBLICK ÜBer <strong>IN</strong>TerNATIoNALeS reCHT 139<br />

im Bereich Prävention greift das Übereinkommen zunächst auf bereits im Zusatzprotokoll<br />

enthaltene Maßnahmen zurück. 246 ein novum ist die in artikel 5 abs. 4<br />

cathB niedergelegte aufforderung an die staaten, Migration auf legalem Wege<br />

zu ermöglichen.<br />

die umsetzung und anwendung des Übereinkommens wird zum einen von<br />

einer Gruppe unabhängiger experten für die Bekämpfung des Menschenhandels<br />

(»Greta«) und zum anderen von einem ausschuss, in dem Vertreter der Vertragsstaaten<br />

versammelt sind, überwacht (artikel 36 und 37 cathB). Greta<br />

erstellt auf Grundlage von informationen, die sie aus den Vertragsstaaten erhält,<br />

Berichte, die neben dem jeweiligen Vertragsstaat, dem ausschuss der Vertragsparteien<br />

und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (artikel 38 cathB).<br />

auf Grundlage der Berichte von Greta ist der ausschuss befugt, empfehlungen<br />

an die staaten auszusprechen (artikel 38 abs. 7 cathB). außerdem kann er<br />

termine festsetzen, zu denen die Vertragsstaaten informationen zur umsetzung<br />

der schlussfolgerungen von Greta vorlegen müssen (artikel 38 abs. 7<br />

cathB).<br />

nachdem die im europarats-Übereinkommen vorgeschriebene Mindestzahl<br />

an ratifikationen 247 vorlag, ist es am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. deutschland<br />

gehört bislang nur zu den unterzeichnern. 248<br />

E. Fazit<br />

eine analyse der europäischen und internationalen rechtsinstrumente zur Bekämpfung<br />

des Menschenhandels zeigt, dass nur dem europarats-Übereinkommen<br />

ein menschenrechtsbasierter Bekämpfungsansatz 249 zugrunde liegt, während<br />

mit den anderen rechtsinstrumenten vorrangig kriminalpolitische Ziele<br />

verfolgt werden. dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie überwiegend<br />

regelungen enthalten, die eine verbesserte Zusammenarbeit der staaten bei<br />

der strafrechtlichen Bekämpfung des Menschenhandels bezwecken. dem Opferschutz<br />

wird nur insoweit Bedeutung beigemessen, als dies dem Primärzweck<br />

einer effektiven strafverfolgung dienlich ist. 250 das europarats-Übereinkommen<br />

ist das erste rechtsinstrument, das den anspruch der Opfer von Menschenhandel<br />

auf staatliche hilfe und unterstützung von deren Bereitschaft in einem strafverfahren<br />

als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abkoppelt. insofern ist es für die<br />

Betroffenen ein großer schritt nach vorn.<br />

der strafrechtliche Bekämpfungsansatz wird zu recht als zu kurz gegriffen<br />

kritisiert. 251 Menschenhandel ist durch repressive Maßnahmen allein nicht zu<br />

unterbinden. eine effektive Präventionsarbeit, die über allgemeine aufklärungs-<br />

und informationskampagnen hinausgeht, ist mindestens ebenso wichtig.<br />

246 dabei handelt es sich hauptsächlich um informations-, sensibilisierungs- und Bildungskampagnen sowie Maßnahmen, die<br />

der nachfrage entgegenwirken (vgl. artikel 5 und 6 cathB).<br />

247 Gemäß artikel 42 abs. 3 cathB ist die ratifizierung der Konvention durch zehn staaten, von denen mindestens acht Mitglieder<br />

des europarats sein müssen, erforderlich.<br />

248 die unterzeichnung erfolgte am 17.11.2005. Zum aktuellen ratifikationsstand vgl. http://conventions.coe.int/treaty/commun/cherchesig.asp?nt=197&cM=1&dF=&cl=Ger<br />

(zuletzt besucht am 24.03.2008).<br />

249 Zu den elementen eines menschenrechtsbasierten Bekämpfungsansatzes vgl. Petra Follmar-Otto, Menschenrechtliche instrumente<br />

gegen Menschenhandel, Jahrbuch Menschenrechte, Frankfurt a.M. 2008, s. 63 ff.<br />

250 Koopmann-aleksin (Fn. 194), s. 20 m.w.n.; vgl. auch Michael schwelien, Wo keine Zeuginnen sind, gibt es keine täter, die<br />

Zeit vom 02.10.2003, abrufbar auf: http://www.zeit.de/2003/41/infokasten (zuletzt besucht am 21.03.2008).<br />

251 Vgl. Follmar-Otto (Fn. 251), s. 72 ff.<br />

des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die interessen der strafverfolgungsbehörden<br />

nicht zwangsläufig mit den interessen der Betroffenen übereinstimmen.<br />

Grundsätzlich ist auch den Betroffenen daran gelegen, dass die täter durch<br />

eine effektive strafverfolgung an der Fortführung ihrer kriminellen aktivitäten<br />

gehindert werden, aber nicht um jeden Preis und insbesondere nicht auf ihre<br />

Kosten. denn was nützt den Betroffenen ein urteil, wenn sie keine Zukunftsperspektive<br />

außerhalb des durch den Menschenhandel begründeten abhängigkeitsverhältnisses<br />

haben? diese kann ihnen beispielsweise durch unterstützungs-<br />

und Qualifizierungsangebote eröffnet werden. 252<br />

252 empowerment-ansatz siehe hierzu Follmar-Otto (Fn. 251), s. 74 f.<br />

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