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FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK

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58 reCHTSLAge<br />

reCHTLICHe gruNdLAgeN deS PHÄNoMeNS FrAueNHANdeL 59<br />

Verhältnissen ausgebeutet wurden. ein solches ausbeutungsverhältnis wird regelmäßig<br />

mit rechtswidrigem Zwang, Körperverletzungsdelikten, nötigungen und<br />

drohungen einhergehen. die Betroffenen sind für das ihnen Zugefügte allerdings<br />

zunächst beweispflichtig. da aber die taten im rahmen eines arbeitsverhältnisses<br />

begangen wurden und damit das arbeitsgericht für den rechtsstreit zuständig ist,<br />

gelten die gleichen Beweiserleichterungen wie für die Geltendmachung von lohnansprüchen<br />

(siehe oben, Vii Ziff. 1.2). es bedarf also einer nachvollziehbaren<br />

und glaubhaften schilderung in der Klageschrift. hier sollten insbesondere Verletzungsspuren<br />

durch einen arzt dokumentiert werden und überlegt werden, ob<br />

nicht ein strafantrag gestellt wird.<br />

VIII: ausländerrechtliche Konsequenzen<br />

Betroffene von Frauen- bzw. Menschenhandel in die arbeitsausbeutung können<br />

auch Migranten sein, die in deutschland einen aufenthaltstitel besitzen. in einer<br />

Vielzahl der Fälle werden sich die Betroffenen allerdings illegal und ohne arbeitserlaubnis<br />

hier aufhalten.<br />

dies bedeutet, dass sie konkret von abschiebung bedroht sind. die ausländerbehörde<br />

könnte sie sogar wegen der illegalen einreise und des illegalen aufenthaltes<br />

ausweisen. sowohl die abschiebung als auch die ausweisung haben zur Folge,<br />

dass sie mit einem unbefristeten aufenthalts- und einreiseverbot nicht nur für<br />

deutschland, sondern für alle schengenstaaten belegt sind. 83 allerdings können<br />

Opfer von Menschenhandel gem. § 25 abs. 4 a aufenthG eine aufenthaltserlaubnis<br />

– allerdings nur vorübergehend- erhalten. dies ist jedoch davon abhängig, dass<br />

ihre vorübergehende anwesenheit im Bundesgebiet wegen des strafverfahrens erforderlich<br />

ist, die Betroffenen die Verbindung zu den tätern abgebrochen haben<br />

und zusätzlich bereit sind, als Zeugen auszusagen. die erteilung einer aufenthaltserlaubnis<br />

an Opfer von Menschenhandel steht regelmäßig im ermessen der ausländerbehörde<br />

(§ 25 abs. 4a aufenthG), so dass sie in jedem einzelfall abwägen<br />

wird.<br />

u. u. sind die Betroffenen bei ihrer rückkehr in den herkunftsstaat von den<br />

tätern z.B. wegen einer möglichen strafanzeige oder vermeintlicher schulden in<br />

konkreter lebensgefahr. dies könnte rechtlich als abschiebehindernis gewertet<br />

werden (§ 60 abs. 7 aufenthG) und zu einer aufenthaltserlaubnis führen (§ 25<br />

abs. 3 aufenthG). die anforderung daran, was hier vorgetragen und an Gefährdung<br />

belegt werden muss, ist sicherlich sehr hoch. insbesondere wird man dartun<br />

müssen, dass die heimatbehörden nicht in der lage und/oder nicht gewillt sind,<br />

die Betroffenen zu schützen.<br />

eine aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn die Betroffenen wegen<br />

eines fehlenden Passes nicht in ihr herkunftsland abgeschoben werden können.<br />

allerdings sind sie dann verpflichtet, an der Passbeschaffung intensiv mitzuwirken<br />

und ihre Mitwirkung und Bemühungen nachzuweisen.<br />

Grundsätzlich besteht bei illegalem aufenthalt immer die Gefahr, in abschiebehaft<br />

genommen zu werden. Für diejenigen, die nach deutschland zur ausbeutung<br />

83 Bulgarien, dänemark, deutschland, estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, irrland, island, italien, lettland (liechtenstein<br />

voraussichtl. ab 11/08), littauen, luxemburg, Malta, niederlande, norwegen, Österreich, Polen, Portugal, rumänien,<br />

schweden, schweiz, slowakei, slowenien, spanien, tschechien, ungarn, Vereinigtes Königreich, republik Zypern<br />

der arbeitskraft verschleppt wurden und bei der Verfolgung der täter mitwirken,<br />

ist nicht damit zu rechnen, dass sie in abschiebehaft genommen werden. anders<br />

kann dies jedoch sein, wenn jemand hier bereits einige Zeit illegal aufenthältlich<br />

ist und dann erst Opfer einer straftat nach § 233 abs. 1 stGB wird und u.u. an der<br />

strafverfolgung auch nicht mitwirkt.<br />

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