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FRAUENHANDELN IN DEUTSCHLAND - KOK

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48 reCHTSLAge<br />

reCHTLICHe gruNdLAgeN deS PHÄNoMeNS FrAueNHANdeL 49<br />

ginnen und -zeugen ab. Während der mitunter monatelang bis Jahre dauernden<br />

Verfahren wird nicht selten aus dem umfeld des täterkreises versucht, durch Bedrohung<br />

einfluss auf das aussageverhalten der Betroffenen zu nehmen. Kommt es<br />

aufgrund der aussage zu einer Verurteilung, ist mit racheakten zu rechnen. Verschiedene<br />

Opfer- bzw. Zeugenschutzmaßnahmen wurden zwar in den vergangenen<br />

Jahren gesetzlich geschaffen bzw. erweitert. in der Praxis werden aber nicht immer<br />

die Maßnahmen eingeleitet bzw. beantragt, die zum schutz der Betroffenen oder<br />

zur Verbesserung ihrer persönlichen situation geboten wären. deshalb ist vom ersten<br />

Kontakt an und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der<br />

potentiell Betroffenen von Menschenhandel eine gute Kooperation der beteiligten<br />

stellen (u.a. strafverfolgungsbehörde, Ämter, Fachberatungseinrichtung, anwaltlicher<br />

Opferbeistand) notwendig.<br />

literatur<br />

_ bundeskriminalamt (hrsg.) : Bundeslagebild Menschenhandel 2007,<br />

pdf-download www.bka.de<br />

_ bundesministerium für familie, senioren, frauen und jugend (hrsg.) : Bericht der<br />

Bundesregierung zu den auswirkungen des Gesetzes zur regelung der rechtsverhältnisse der<br />

Prostituierten (Prostitutionsgesetz ProstG).<br />

_ bundesministerium für familie, senioren, frauen und jugend (hrsg.) :<br />

Bund-länder-arbeitsgruppe Frauenhandel, Broschüre zur Geltendmachung von<br />

leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die entschädigung für Opfer von Gewalttaten<br />

(Opferentschädigungsgesetz) für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen<br />

ausbeutung, Materialien zur Gleichstellungspolitik nr. 107/2007<br />

_ deutscher bundestag drucksache 15/3045 vom 4.5.2004 : entwurf eines ...<br />

strafrechtsänderungsgesetzes – §§ 180b, 181 stGB (... strÄndG)<br />

_ deutscher bundestag drucksache 15/4048 vom 27.10.2004 : Beschluss-empfehlung und<br />

Bericht des rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf drucksache 15/3045<br />

_ fischer, thomas:<br />

strafgesetzbuch und nebengesetze, 55. auflage, München 2008<br />

_ meyer-gossner, lutz:<br />

strafprozessordnung, 50. auflage, München 2007<br />

_ rahmenbeschluss des rates der europäischen union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des<br />

Menschenhandels, aBl. l 203 vom 1. august 2002, s.1<br />

_ schweikert, birgit / baer, susanne : das neue Gewaltschutzgesetz, 2002.<br />

_ siebenunddreissigstes strafrechtsänderungsgesetz –<br />

§§ 180b, 181 stGB – (37. strÄndG) vom 11. Februar 2005 (BGBl. i v. 18.02.2005, s. 239-241)<br />

_ vereinte nationen generalversammlung a/55/383 :<br />

Bericht des ad-hoc-ausschusses für die ausarbeitung eines Übereinkommens der Vereinten<br />

nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Protokoll gegen<br />

Menschenhandel (anhang ii)<br />

Andrea Würdinger<br />

REcHtlIcHE GRundlaGEn dEs PHänoMEns FRauEn-<br />

HandEl ZuM ZwEcK dER aRbEItsausbEutunG<br />

nach dem 37. strÄndG 61 hat der Gesetzgeber zum dritten Male innerhalb von 31<br />

Jahren strafrechtvorschriften über den Menschenhandel erlassen. der Menschenhandel<br />

wurde aufgrund völkerrechtlicher Grundlagen auf die ausbeutung der<br />

arbeitskraft erweitert und die bisherigen Vorschriften erheblich umgestaltet. die<br />

Vorschriften über den Menschenhandel im deutschen rechtssystem orientierten<br />

sich an einem althergebrachten, inzwischen überholten Verständnis des Menschenhandels,<br />

und das sich lediglich auf Zuführung von Frauen in die Prostitution<br />

beschränkte. Mit § 233 stGB 62 wird der strafrechtliche Menschenhandelbegriff<br />

nunmehr auch auf die ausbeutung der arbeitskraft an sich erweitert. Für den<br />

handel mit der Ware »Mensch« kann es materiell keinen unterschied machen, welcher<br />

Verwendung, d.h. ob Prostitution oder arbeit, die Betroffenen anschließend<br />

zugeführt werden sollen. der Menschenwürdeaspekt ist hier in gleicher Weise berührt,<br />

da die Betroffene zur Ware herabgestuft wird. anders als die Überschrift<br />

»Menschenhandel« vermuten lässt, steht im Mittelpunkt der strafbarkeit nicht nur<br />

der »händler« sondern auch der »abnehmer«, der die Betroffene ihrer ausbeuterischen<br />

Bestimmung zuführt. der Kauf, tausch oder die sonstige Weitergabe der<br />

Kontrolle über einen Menschen wird nach wie vor nur am rande erfasst. die neuen<br />

Vorschriften des stGB befassen sich vielmehr weiterhin, wenn auch erweitert,<br />

nur mit den symptomen: der sexuellen ausbeutung und jetzt neu der ausbeutung<br />

der arbeitskraft. Bei der ausbeutung der arbeitskraft ist zunächst an die Fälle zu<br />

denken, in denen Menschen aus ärmeren ländern nach deutschland gelockt oder<br />

sogar verschleppt werden, um hier unter unmenschlichen Bedingungen, ohne<br />

nennenswerte entlohnung und in steter persönlicher und wirtschaftlicher abhängigkeit<br />

oder sogar unter psychischem Zwang z.B. als haushilfen, Bauarbeiter oder<br />

saisonarbeiter zu arbeiten. 63<br />

I. Völkerrechtliche Vorgaben<br />

anlass für die jetzige reform war die unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur<br />

Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des<br />

Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten nationen gegen<br />

die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. november 2000 64 sowie<br />

der rahmenbeschluss des rates der europäischen union vom 19. Juli 2002<br />

zur Bekämpfung des Menschenhandels 65 . letztlich ausschlaggebend im Gesetzgebungsprozess<br />

war der umstand, dass die bisherigen deutschen Vorschriften nicht<br />

den Vorgaben des eu-rahmenbeschlusses hinsichtlich der erforderlichen Mindeststrafhöhe<br />

genügten. 66<br />

61 Bundesgesetzblatt i 239; iii 450 – 2; Bt-drucksache 15/3045<br />

62 Gesetzestext im serviceteil<br />

63 eydner in nstZ 2006,s.10ff<br />

64 Bt-drucksache 15/5150, anlage 1<br />

65 amtsblatt eG 2002 nr. l 203, seite 1<br />

66 Vgl.hierzu auch Koopmann-aleksin in dieser Broschüre<br />

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