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Vertrauen als Bestandteil der Sicherheit im elektronischen ...

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Kapitel:2 Die elektronische Signatur<br />

müssen mit einer „sicheren Signaturerstellungseinheit“ erzeugt werden, die vor <strong>der</strong><br />

unberechtigten Benutzung <strong>der</strong> Signaturschlüssel schützen [SigG 2001, §17]. Vor <strong>der</strong><br />

Signierung muss klar erkenntlich sein, dass Daten und welche Daten signiert werden<br />

sollen. Bei <strong>der</strong> Darstellung signierter Daten muss erkennbar sein, dass die Daten nicht<br />

nach <strong>der</strong> Signierung verän<strong>der</strong>t wurden und mit wessen Signatur die Daten versehen sind<br />

[ebenda]. Außerdem müssen qualifizierte elektronische Signaturen auf einem zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Signierung gültigen „qualifizierten Zertifikat“ beruhen.<br />

Die qualifizierten Zertifikate müssen selbst eine qualifizierte Signatur tragen und<br />

best<strong>im</strong>mte Angaben enthalten. Qualifizierte Zertifikate dürfen nur von Zertifizierungsdiensteanbietern<br />

ausgestellt werden, an die das Gesetz eine ganze Reihe von<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen stellt, die sicher stellen sollen, dass qualifizierte elektronische Signaturen<br />

sicher und nachprüfbar sind [SigG 2001, §§ 4 bis 14]. Nach § 7 des Signaturgesetzes<br />

müssen qualifizierte Zertifikate unter an<strong>der</strong>em folgende Angaben enthalten: Name o<strong>der</strong><br />

ein <strong>als</strong> solches erkennbares Pseudonym des Signaturschlüsselinhabers, Beginn und Ende<br />

<strong>der</strong> Gültigkeit des Zertifikates, Name und He<strong>im</strong>atland des Zertifizierungsdiensteanbieters,<br />

die notwendigen Signaturprüfschlüssel. Der Nutzer eines Zertifikates muss vom<br />

Zertifizierungsdiensteanbieter darauf hingewiesen werden, dass „Daten mit einer<br />

qualifizierten <strong>elektronischen</strong> Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor <strong>der</strong><br />

<strong>Sicherheit</strong>swert <strong>der</strong> vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird“ [SigG 2001, §<br />

6]. Die zeitlich befristete Gültigkeit von qualifizierten Zertifikaten und damit von<br />

qualifizierten <strong>elektronischen</strong> Signaturen ist eine beson<strong>der</strong>e <strong>Sicherheit</strong>svorkehrung gegen<br />

das ‚Knacken‘ qualifizierter elektronischer Signaturen. Ehe es mit vertretbarem Aufwand<br />

gelingt den Signaturschlüssel einer Person zu best<strong>im</strong>men, ist diese Signatur schon keine<br />

qualifizierte elektronische Signatur mehr. Um nachzuweisen, dass ein Dokument mit<br />

einer gültigen qualifizierten <strong>elektronischen</strong> Signatur signiert worden ist, können die<br />

Zertifizierungsdiensteanbieter auch qualifizierte Zeitstempel anbieten. Mit ihnen wird<br />

nachgewiesen, dass ein Dokument zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt dem<br />

Zertifizierungsdiensteanbieter vorgelegen hat [SigG 2001, §2].<br />

Die Zertifizierungsdiensteanbieter können sich freiwillig behördlich akkreditieren lassen<br />

[SigG 2001, §15]. Ihr <strong>Sicherheit</strong>skonzept und seine Umsetzung wird dann in regelmäßigen<br />

Abständen geprüft. Diese akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter dürfen für die<br />

Zertifizierungstätigkeit nur geprüfte und bestätigte Produkte für qualifizierte elektronische<br />

Signaturen verwenden. Die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter müssen auch<br />

sicherstellen, dass Personen, denen sie qualifizierte Zertifikate ausstellen, nachweislich<br />

geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten besitzen. Ebenso müssen sie<br />

Signaturschlüsselinhaber über geprüfte und bestätigte sichere<br />

Signaturanwendungskomponenten unterrichten. Akkreditierte<br />

Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten bei Erfüllung aller Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>der</strong><br />

Behörde ein Gütezeichen, mit dem sie die geprüfte <strong>Sicherheit</strong> <strong>der</strong> auf ihren qualifizierten<br />

Zertifikaten beruhenden qualifizierten <strong>elektronischen</strong> Signaturen zum Ausdruck bringen<br />

können.<br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bestandteil</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>elektronischen</strong> Geschäftsverkehr 11

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