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Vertrauen als Bestandteil der Sicherheit im elektronischen ...

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Kapitel:2 Die elektronische Signatur<br />

Die EG-Signaturrichtlinie führte dazu, dass in allen Staaten <strong>der</strong> EU einan<strong>der</strong> ähnliche<br />

gesetzliche Regelungen erlassen wurden und dass qualifizierte elektronische Signaturen,<br />

die auf einem qualifizierten Zertifikat eines Anbieters aus <strong>der</strong> EU beruhen, innerhalb <strong>der</strong><br />

gesamten EU rechtswirksam sind. Auch in nicht-EU Staaten wurden ähnliche Verfahren<br />

etabliert (z.B. USA, Schweiz).<br />

In dem Signaturgesetz wurde ein marktwirtschaftlicher Ansatz gewählt [SigG 2001, § 4,<br />

§§17 bis 19], indem z.B. die Zertifizierungsstellen privatwirtschaftlich betrieben werden<br />

können und sollen. Weiterhin darf sich die Aufsichtsbehörde bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer<br />

Aufsichtsaufgaben ebenfalls privater Stellen bedienen. Ebenso sind Produkte für<br />

qualifizierte elektronische Signaturen frei entwickel- und herstellbar. Die Prüfung dieser<br />

Produkte darf wie<strong>der</strong>um durch private Stellen vorgenommen werden, die aber eine<br />

Anerkennung <strong>als</strong> Prüfungsstelle durch die Aufsichtsbehörde benötigen. Dieser<br />

marktwirtschaftliche Ansatz hat den Vorteil, dass jede Person, die mit den<br />

gesetzeskonformen <strong>elektronischen</strong> Signaturen arbeiten möchte, sich den Anbieter bzw.<br />

diejenigen Produkte aussuchen kann, die am ehesten ihren Bedürfnissen und Wünschen<br />

entsprechen. Voraussetzung ist natürlich, dass sich genügend Anbieter finden. Da diese<br />

Anbieter nicht staatlich subventioniert werden, ist die Existenz <strong>der</strong> Anbieter davon<br />

abhängig, dass sie ihre Betriebskosten decken und allenfalls darüber hinaus noch einen<br />

Gewinn erwirtschaften können. Für den Benutzer gesetzeskonformer elektronischer<br />

Signaturen bedeutet dies, dass er für die Nutzung elektronischer Signaturen bezahlen<br />

muss. Dafür steht ihm mit den qualifizierten <strong>elektronischen</strong> Signaturen das rechtsverbindliche<br />

Gegenstück zur klassischen handschriftlichen Unterschrift zur Verfügung.<br />

Eine digital vorliegende Willenserklärung, die mit einer qualifizierten <strong>elektronischen</strong><br />

Signatur versehen ist, bindet genauso und ist genauso beweiskräftig, wie eine handschriftlich<br />

unterschriebene Willenserklärung. Genau betrachtet hat die qualifizierte<br />

elektronische Signatur zusätzlich den Vorteil, dass das signierte Dokument höchst<br />

wahrscheinlich nicht nach <strong>der</strong> Signierung noch verän<strong>der</strong>t wurde. (Bei Verträgen auf<br />

Papier wird versucht dies dadurch abzusichern, dass jede Vertragspartei eine Ausfertigung<br />

des Vertrages, die von allen Vertragsparteien unterschrieben wurde, erhält.)<br />

Es gibt noch weitere Unterschiede zwischen handschriftlicher Unterschrift und<br />

elektronischer Signatur, die hier einmal aufgezählt seien.<br />

Während bei <strong>der</strong> handschriftlichen Unterschrift, wie die Bezeichnung schon sagt, die<br />

Signierung eigenhändig erfolgt, findet bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Signatur<br />

die eigentliche Signierung nicht durch den Menschen son<strong>der</strong>n durch eine Maschine statt.<br />

Damit verbunden ist ein markanter Unterschied. Bei <strong>der</strong> handschriftlichen Unterschrift<br />

wird die eigene Unterschrift direkt unter den Vertrag, auf das selbe Stück Papier, gesetzt.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Signatur muss <strong>der</strong> Mensch darauf vertrauen, dass die Maschine<br />

das richtige Dokument – nichts an<strong>der</strong>es, nicht mehr und nicht weniger – mit <strong>der</strong> eigenen<br />

<strong>elektronischen</strong> Signatur signiert. Gewiss lässt sich <strong>im</strong> Nachhinein durch den<br />

Unterzeichner prüfen, ob alles so geschehen ist, wie er sich das dachte. Bei <strong>der</strong><br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bestandteil</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>elektronischen</strong> Geschäftsverkehr 12

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