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Vertrauen als Bestandteil der Sicherheit im elektronischen ...

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Kapitel:4 Theorien zum Thema <strong>Vertrauen</strong><br />

Hier vollzieht nach Engel das Recht die alltäglichen Gewohnheiten <strong>der</strong> Menschen nach,<br />

und unterstützt damit den Einsatz von <strong>Vertrauen</strong>. Dabei sollte die rechtliche Ordnung den<br />

Rahmen nicht zu eng ziehen und die Menschen nicht in ihrer Freiheit <strong>der</strong>art beschneiden,<br />

dass sie ihre Beziehungen nicht mehr entsprechend ihrem speziellen Bedarf auf- und<br />

ausbauen können. Stattdessen sollte das Recht flexible Lösungen ermöglichen.<br />

„Praktisch n<strong>im</strong>mt das Recht vor allem <strong>als</strong> Rahmenordnung auf die individuelle<br />

Entscheidung für <strong>Vertrauen</strong> Einfluß. Dieser Rahmen darf den Parteien aber nicht die<br />

Freiheit zur Entwicklung von Lösungen nehmen, die für ihre Beziehungen<br />

maßgeschnei<strong>der</strong>t sind.“ (S.47)<br />

und weiter:<br />

„Außerdem darf die Rechtsordnung ebenso wenig mechanistisch vorgehen wie ein<br />

<strong>Vertrauen</strong>sgeber, <strong>der</strong> <strong>Vertrauen</strong> mit expliziten Sicherungen kombiniert.“ (S.47)<br />

Der <strong>Vertrauen</strong>sgeber soll aber vom Gesetz gegen einen Schaden, <strong>der</strong> ihn ungerechtfertigt<br />

treffen würde, wenn er <strong>im</strong> Rahmen einer sinnvollen <strong>Vertrauen</strong>skultur <strong>Vertrauen</strong> walten<br />

ließ und enttäuscht wurde, geschützt werden 41 . Im deutschen Recht finden sich dafür viele<br />

Beispiele. Engel zählt hier neben <strong>der</strong> Vertragsdurchsetzung 42 durch das Gericht eine ganze<br />

Reihe Regelungen aus dem deutschem Strafrecht auf (Betrug, Unterschlagung,<br />

Versicherungsmissbrauch, Untreue usw.) (S.59). Er sieht in diesen Strafrechtsnormen den<br />

Nie<strong>der</strong>schlag eines grundlegenden Ansatzes des deutschen Rechts. Der Staat schützt den<br />

anständigen Menschen und pflegt das Anstandsgefühl.<br />

„Es geht [...] nicht nur um die generalpräventive Wirkung <strong>der</strong> angedrohten Sanktion.<br />

Wichtiger ist vielmehr die bewußtseinsprägende Wirkung. Was hier verboten ist,<br />

gehört zum Kernbestand <strong>der</strong> Regeln des Zusammenlebens in Staat und Gesellschaft.<br />

An<strong>der</strong>s gewendet: Der Staat erwartet nicht nur, daß die Bürger diesen Geboten<br />

gehorchen, son<strong>der</strong>n daß sie auch so denken.“ (S.59)<br />

und eingangs:<br />

Das deutsche Recht hat die Pflege des Anstandsgefühls seit jeher zu seiner Aufgabe<br />

gemacht.“ (S.59) 43<br />

Den Anstand hält Engel für eine <strong>der</strong> wichtigsten Grundlagen unserer Gesellschaft und für<br />

die <strong>Vertrauen</strong>sgrundlage zwischen Menschen schlechthin.<br />

„[...] Weniger problematisch wird es wie<strong>der</strong>, wenn die <strong>Vertrauen</strong>sbereitschaft <strong>im</strong><br />

Anstandsgefühl gründet. [...] ein anständiger Geschäftspartner bricht keine Verträge.“<br />

(S.32)<br />

41 Zur vertrauensbedürftigen Marktwirtschaft siehe weiter oben und Engel S.58.<br />

42 Engel verweist darauf, dass die Vertragsdurchsetzung <strong>im</strong> englischen Recht so nicht vorkommt. Dort<br />

bestehen regelmäßig nur Schadensersatzansprüche. (S.59)<br />

43 Dazu passt wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> schon am Anfang zitierte Satz „Den Menschen ist es nicht gleichgültig, ob sie<br />

rechtmäßig handeln o<strong>der</strong> rechtswidrig.“ (S.5).<br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bestandteil</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>elektronischen</strong> Geschäftsverkehr 46

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