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Vertrauen als Bestandteil der Sicherheit im elektronischen ...

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Kapitel:4 Theorien zum Thema <strong>Vertrauen</strong><br />

umgekehrt wird <strong>der</strong> Bruch gefor<strong>der</strong>ten und erwiesenen <strong>Vertrauen</strong>s <strong>als</strong> Unrecht<br />

sanktioniert. Der Mißtrauische kann unter solchen Umständen seinen Gefühlen und<br />

Befürchtungen nicht Ausdruck geben, ohne sich sozial zu isolieren. Das bedeutet,<br />

daß er vom elementaren Recht des Systems her auf den Weg sozialtypischen<br />

<strong>Vertrauen</strong>s gelotst wird. Vielleicht liegt diese Art des <strong>Vertrauen</strong> überhaupt aller<br />

Rechtsbildung, zum Beispiel <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Rechtsform des Vertrages,<br />

zugrunde. Jedenfalls lassen sich in einfachen Systemen Recht und <strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong><br />

Mechanismen nicht trennen.“ (S.35)<br />

Luhmann sieht <strong>als</strong>o eine mögliche Verbindung zwischen <strong>Vertrauen</strong> und Rechtsbildung.<br />

Explizit bringt er das <strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> Grundlage <strong>der</strong> Rechtsform Vertrag ins Spiel, ohne<br />

freilich einen klaren Beweis erbringen zu können. Dass aber <strong>Vertrauen</strong> aus seiner Sicht<br />

grundlegend für das gesamte Recht ist, formuliert er klar:<br />

„In Wahrheit fundiert <strong>der</strong> <strong>Vertrauen</strong>sgedanke das gesamte Recht, das gesamte<br />

Sicheinlassen auf an<strong>der</strong>e Menschen, so wie umgekehrt <strong>Vertrauen</strong>serweise nur auf<br />

Grund einer Risikomin<strong>im</strong>ierung durch das Recht zustandekommen können.“<br />

(S.37)<br />

Das staatlich festgelegte Recht ist für Luhmann aber nicht die einzige Art und Weise, auf<br />

die die soziale Gemeinschaft dem <strong>Vertrauen</strong>sgeber bei seiner risikobehafteten<br />

Entscheidung helfend zur Seite steht. Bei für gerechtfertigt empfundenem <strong>Vertrauen</strong> kann<br />

<strong>der</strong> <strong>Vertrauen</strong>sgeber damit rechnen, dass die Gemeinschaft sich auf seine Seite stellt,<br />

denn die Menschen sind sehr feinfühlig. Bei einem <strong>Vertrauen</strong>sbruch stellen sich<br />

unbeteiligte Dritte auf die Seite dessen, <strong>der</strong>, ihrer Meinung nach, berechtigt vertraut hat<br />

und wenden sich (sozial) gegen den <strong>Vertrauen</strong>sbrecher, aber auch gegen den blindlings<br />

<strong>Vertrauen</strong>den. <strong>Vertrauen</strong> aus Not wird akzeptiert, selbst wenn keinerlei Sicherung o<strong>der</strong><br />

Sanktion vorhanden sind. <strong>Vertrauen</strong> aus Bequemlichkeit (z.B. die Herausgabe <strong>der</strong> EC-<br />

Karte und <strong>der</strong> dazugehörenden PIN an einen Fremden, um nicht selbst zum Geldautomaten<br />

zu müssen) wird nicht akzeptiert. (S.39) <strong>Vertrauen</strong> beruht dabei auch wie<strong>der</strong> auf dem<br />

<strong>Vertrauen</strong>, dass auch Dritte die Sachlage so sehen würden und sich genauso verständigen<br />

könnten. (S.56)<br />

„Im allgemeinen läßt sich eine über das geschriebene Recht weit hinausgehende,<br />

ziemlich feinfühlige, differenzierende und doch voraussehbare Moral <strong>der</strong> Schuldzurechnung<br />

beobachten, <strong>der</strong>en Urteil vor allem danach variiert, ob die Situationskontrolle<br />

notwendig o<strong>der</strong> leichtsinnig aus <strong>der</strong> Hand gegeben wurde. Die Typizität und<br />

Voraussehbarkeit solcher Schuldzurechnungen ist ebenfalls eine wesentliche Hilfe<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Vertrauen</strong>sentscheidung, ermöglicht sie es dem <strong>Vertrauen</strong>den doch,<br />

vorauszusehen, ob er nur den Schaden o<strong>der</strong> auch den Spott dazu riskiert.“ (S.39/40)<br />

Wo die Grenze zwischen gerechtfertigtem <strong>Vertrauen</strong> und ungerechtfertigtem <strong>Vertrauen</strong><br />

allerdings genau liegt, bleibt offen. Luhmann verweist darauf, dass es keinen rein<br />

rationalen Ansatz zur Entscheidungsfindung für eine zu erbringende <strong>Vertrauen</strong>svorleistung<br />

geben kann. Fest definierte Techniken bzw. Kalküle, die zu einer klaren Unterscheidung<br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bestandteil</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>elektronischen</strong> Geschäftsverkehr 36

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