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Vertrauen als Bestandteil der Sicherheit im elektronischen ...

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Kapitel:4 Theorien zum Thema <strong>Vertrauen</strong><br />

Auf noch eine Beson<strong>der</strong>heit weist Engel in seinen Überlegungen hin. Unsere<br />

westeuropäische Marktwirtschaft benötigt nach Engel eine gewisse Risikobereitschaft auf<br />

Seiten <strong>der</strong> Individuen, um überhaupt funktionieren zu können. Risikolos sei nämlich nur<br />

eine Handlung Zug um Zug, bei <strong>der</strong> je<strong>der</strong> das vom an<strong>der</strong>en Gelieferte prüfen kann. Selbst<br />

explizite und staatliche Sicherungen können nicht alle Risiken beseitigen. Hier hilft<br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> eine Art <strong>der</strong> Risikobereitschaft weiter (S.58). Typische Beispiele für<br />

dieses nötige <strong>Vertrauen</strong> stellen das <strong>Vertrauen</strong> in den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber<br />

und das <strong>Vertrauen</strong> in die kaufmännischen Gebräuche durch Kaufleute dar (S.54).<br />

Misstrauische Gesellschaften können nicht so viel Wohlstand aufbauen, wie<br />

Gesellschaften, die mit einer größeren <strong>Vertrauen</strong>sbereitschaft ausgestattet sind 38 (S.58).<br />

Wie oben schon angedeutet nehmen Betrachtungen zum Verhältnis zwischen Recht und<br />

<strong>Vertrauen</strong> breiten Raum in Engels Buch ein. Das <strong>Vertrauen</strong> wird <strong>im</strong> (deutschen) Recht an<br />

vielen Stellen geschützt. Ganz klassisch <strong>im</strong> Vertragsrecht, in dem auf die Einhaltung bzw.<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Verträge gesetzt wird. „Pacta sunt servanda!“ 39 heißt es <strong>im</strong> römischen<br />

Recht. Im deutschen Recht wird dabei nicht bedenkenlos nach dem Buchstaben des<br />

Vertrages (so er denn schriftlich festgehalten wurde) geurteilt, son<strong>der</strong>n nach dem<br />

eigentlichen Zweck des Vertrages und ggf. <strong>der</strong> einzelnen Vertragspunkte gefragt (vgl.<br />

§133 und §157 BGB). Engel verweist ebenfalls auf die BGB-Gesellschaft und die<br />

OHG 40 . Diese Gesellschaften sind auf einen Zweck bzw. ein Ziel ausgerichtet. Die<br />

Gesellschafter vertrauen darauf, dass die an<strong>der</strong>en Gesellschafter zweckdienlich handeln.<br />

Ein zerstörtes <strong>Vertrauen</strong>sverhältnis berechtigt zur Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses (S.53). Ebenso sichern die gesetzlichen Verpflichtungen zum<br />

Abschluss einer beson<strong>der</strong>en Ausbildung (z.B. Arzt, Jurist usw.) o<strong>der</strong> zum Beitritt zu einer<br />

Berufskammer für best<strong>im</strong>mte Freiberufler das <strong>Vertrauen</strong> in Angehörige dieser Berufe ab,<br />

da <strong>der</strong> Staat bzw. die Berufskammer dieses <strong>Vertrauen</strong> über mögliche Sanktionen gegen<br />

die Angehörigen dieses Berufsstandes absichern (S.48) und An<strong>der</strong>en die Ausübung einer<br />

gleichartigen Berufstätigkeit verweigern.<br />

Zum Themenkreis <strong>Vertrauen</strong> <strong>im</strong> Recht betont Engel, dass die Rechtsregeln des Vertrages<br />

durch die Gewährung des <strong>Vertrauen</strong>sschutzes zu einer <strong>Vertrauen</strong>skultur zwar beitragen,<br />

dass diese <strong>Vertrauen</strong>skultur nach seiner Ansicht aber eher durch das Gewohnheitsrecht<br />

erklärt wird.<br />

„[...] Solche vertragstheoretischen Konstrukte helfen zur Rechtfertigung einer<br />

<strong>Vertrauen</strong>skultur. Sie können <strong>der</strong>en Entstehung aber nicht erklären. Dafür paßt die<br />

juristische Figur des Gewohnheitsrechts viel besser. Zu einem Verhalten tritt auf die<br />

Dauer die Überzeugung hinzu, daß es auch rechtlich o<strong>der</strong> sozial geschuldet sei.“<br />

(S.20)<br />

38 Engel verweist hier auf ein Buch von Robert Putnam (Making Democracy Work. Civic Traditions in<br />

Mo<strong>der</strong>n Italy. Princeton 1993). Putnam erklärt mit den unterschiedlichen <strong>Vertrauen</strong>sausprägungen in<br />

Nord- und Süditalien das Wohlstandsgefälle zwischen diesen beiden Regionen.<br />

39 lateinisch: „Verträge sind zu erfüllen!“ (Anmerkung des Verfassers)<br />

40 Offene Handelsgesellschaft, vgl. auch §105 HGB und §705 BGB (Anmerkung d. Verfassers)<br />

<strong>Vertrauen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bestandteil</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>elektronischen</strong> Geschäftsverkehr 45

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