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Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission

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schränkung der Gültigkeit der getroffenen Aussagen auf gasdichte Chemikalienschutzanzüge<br />

nach vfdb-Richtlinie 0801 sowie im Katastrophenschutz verwendete<br />

Chemieschutzkleidung bzw. entsprechende Elastomermaterialien.<br />

Die Beschränkung auf Industriechemikalien sowie die genannten Schutzkleidungsmaterialien<br />

schließt eine sinnvolle Übertragung bzw. Anwendung der Ergebnisse<br />

auf die Dekontamination von mit chemischen Kampfstoffen belasteter<br />

Schutzkleidung sowie Geräten (Entgiftung), wie auch biologischer Kampfstoffe<br />

(Entseuchung) und radioaktiver Beaufschlagungen (Entstrahlung, Entaktivierung)<br />

nicht aus. Entsprechende Untersuchungen sind allerdings nicht Gegenstand dieser<br />

Arbeit.<br />

Zur Lösung der Aufgabenstellung waren die verschiedenen Verfahrensparameter<br />

und ihre Bedeutung für die Dekontamination herauszuarbeiten, sowie Grenzen<br />

bzw. Problemfälle der Dekontamination im Allgemeinen bzw. für die verschiedenen<br />

in Frage kommenden Verfahren der Dekontamination aufzuzeigen. Schließlich<br />

waren auch die Auswirkungen auf die Umwelt offenzulegen bzw. Wege zu<br />

einer umweltgerechten Verfahrensgestaltung und Abfallentsorgung darzustellen.<br />

Der zu unterbreitende Verfahrensvorschlag hatte darüber hinaus den Anlagenund<br />

Betriebsaufwand sowie Erfordernisse eines mobilen Verfahrens im operativen<br />

Einsatz zu berücksichtigen.<br />

Ein Dekontaminationsverfahren für den V-Fall-bezogenen Katastrophenschutz<br />

muss nicht nur eine hohe Wirksamkeit (schnell und sicher) besitzen und für<br />

größere Durchsätze geeignet sein, es muss auch eine hohe Mobilität aufweisen.<br />

Weitere Forderungen sind eine einfache Bedienbarkeit, geringer Personalbedarf,<br />

hohe Zuverlässigkeit und ein möglichst geringer Anfall sowie einfaches und<br />

gefahrloses Handling der Abprodukte.<br />

Als Bedingung eines für die Zwecke des Katastrophenschutzes geeigneten Verfahrens<br />

wurde im Rahmen der Projektbegleitung präzisierend ein Zeitlimit von<br />

maximal 2 h vorgegeben. In dieser Zeit soll die Dekontamination (und Desinfektion<br />

sowie Trocknung) soweit abgeschlossen sein, dass ein einsatzbedingt belasteter<br />

Schutzanzug ohne Gefährdung für den Anzugträger wieder einsatzfähig ist.<br />

Die sonstige Reinigung (äußerlich und innerlich) – zur Entfernung von Schweiß<br />

und erdigen Verunreinigungen – wurde dagegen im vorgegebenen Zeitrahmen<br />

bzw. für den V-Fall-bezogenen Katastrophenschutz als nicht zwingender, jedoch<br />

wünschenswerter Verfahrensbestandteil definiert.<br />

Im Laufe der Arbeiten ergaben sich durch die Diskussionen in der projektbegleitenden<br />

Arbeitsgruppe insbesondere seitens der Industrievertreter Hinweise auf eine<br />

begrenzte thermische Beständigkeit der Schutzanzugmaterialien bzw. -anzüge<br />

(Material, Nähte, Formteile). Als vertretbare Temperaturobergrenze für ein<br />

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