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Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission

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mit Wasserschadstoffen zu Grunde liegt. Zur Anwendung kam ein Schnelltest der<br />

Dr. Lange GmbH, der in Anlehnung an die DIN 38412 Teil 34 entwickelt wurde.<br />

Daneben wurden der CSB (Chemischer Sauerstoff-Bedarf) und der TOC (Gesamter<br />

Organischer Kohlenstoffgehalt) der belasteten Wässer ermittelt. Die letzten<br />

beiden Parameter dienen in der Wasseranalytik der Charakterisierung der<br />

Belastung mit organischen Stoffen (Summenparameter).<br />

Außer im Fall von Xylol ergaben die mit Chemikalien belasteten Modellwässer<br />

im Leuchtbakterien-Test keine Hemmwirkung. Die Waschflotten dagegen bewirkten<br />

stets eine stärkere bis sehr starke Hemmung. Bei Gegenwart eines Desinfektionsmittels<br />

(bakterizid wirkende Substanzen) waren die Toxizitäten sogar um ein<br />

Vielfaches höher. So war die Hemmwirkung selbst bei 11-facher Verdünnung noch<br />

stark!<br />

Das schlechtere Abschneiden von Xylol gegenüber EAc und THF – trotz niedrigerer<br />

konzentrationsmäßiger Wasserbelastung – deckt sich mit der Einstufung von<br />

Xylol nach Wasserschadstoffkatalog in Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) sowie<br />

den entsprechend niedrigeren Einleiterichtwerten nach Empfehlungen des<br />

Institutes für wassergefährdende Stoffe (nach IWS-Liste mit 0,05 mg/l nur 1/10<br />

des Richtwertes von EAc und THF).<br />

Im Ergebnis der Untersuchungen ist festzustellen, dass die Waschwasserbelastungen<br />

aus der Dekontamination von mit Industriechemikalien belasteter<br />

Schutzkleidung in der Regel fast ausschließlich der Waschflotte und soweit enthalten,<br />

den Desinfektionsmitteln zuzuordnen sind. Nur bei hohen Schutzkleidungsbelastungen,<br />

wie sie insbesondere bei Flüssigkontakt eintreten können oder<br />

Kontamination mit Stoffen erhöhter bzw. hoher Toxizität für Wasserorganismen<br />

(WGK 2 und höher) ist ein wesentlicher Beitrag auch der zu dekontaminierenden<br />

Substanzen an der Gesamttoxizität zu erwarten. Dies deckt sich mit den Erfahrungen<br />

der DMT und der Berufsfeuerwehr Hamburg.<br />

Die Waschwässer müssen allerdings unabhängig von ihrer möglichen Belastung<br />

und Toxizität grundsätzlich zurückgehalten werden. Es sind im Sinne des Gesetzes<br />

Abwässer, deren Einleitung genehmigungsbedürftig ist. Andererseits dürften<br />

Kläranlagen in aller Regel zur Aufnahme der Dekontaminationswaschwässer<br />

geeignet sein. Dabei sind natürlich die Einleitemengen im Verhältnis zur Kläranlagengröße<br />

zu beachten. Dies gilt insbesondere bei einem Massenanfall, wie in<br />

Katastrophenlagen. Zur Bewertung sind neben der Tensidbelastung ggf. auch die<br />

Toxizitäten der Kontaminanten für Wasserorganismen zu berücksichtigen.<br />

Bei hochtoxischen Stoffen sowie zur Bildung explosionsfähiger Gemische neigenden<br />

Stoffen geringer Wasserlöslichkeit verschärft sich die Problematik der<br />

Waschwasserentsorgung über Kläranlagen.<br />

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