Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission
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mit Wasserschadstoffen zu Grunde liegt. Zur Anwendung kam ein Schnelltest der<br />
Dr. Lange GmbH, der in Anlehnung an die DIN 38412 Teil 34 entwickelt wurde.<br />
Daneben wurden der CSB (Chemischer Sauerstoff-Bedarf) und der TOC (Gesamter<br />
Organischer Kohlenstoffgehalt) der belasteten Wässer ermittelt. Die letzten<br />
beiden Parameter dienen in der Wasseranalytik der Charakterisierung der<br />
Belastung mit organischen Stoffen (Summenparameter).<br />
Außer im Fall von Xylol ergaben die mit Chemikalien belasteten Modellwässer<br />
im Leuchtbakterien-Test keine Hemmwirkung. Die Waschflotten dagegen bewirkten<br />
stets eine stärkere bis sehr starke Hemmung. Bei Gegenwart eines Desinfektionsmittels<br />
(bakterizid wirkende Substanzen) waren die Toxizitäten sogar um ein<br />
Vielfaches höher. So war die Hemmwirkung selbst bei 11-facher Verdünnung noch<br />
stark!<br />
Das schlechtere Abschneiden von Xylol gegenüber EAc und THF – trotz niedrigerer<br />
konzentrationsmäßiger Wasserbelastung – deckt sich mit der Einstufung von<br />
Xylol nach Wasserschadstoffkatalog in Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) sowie<br />
den entsprechend niedrigeren Einleiterichtwerten nach Empfehlungen des<br />
Institutes für wassergefährdende Stoffe (nach IWS-Liste mit 0,05 mg/l nur 1/10<br />
des Richtwertes von EAc und THF).<br />
Im Ergebnis der Untersuchungen ist festzustellen, dass die Waschwasserbelastungen<br />
aus der Dekontamination von mit Industriechemikalien belasteter<br />
Schutzkleidung in der Regel fast ausschließlich der Waschflotte und soweit enthalten,<br />
den Desinfektionsmitteln zuzuordnen sind. Nur bei hohen Schutzkleidungsbelastungen,<br />
wie sie insbesondere bei Flüssigkontakt eintreten können oder<br />
Kontamination mit Stoffen erhöhter bzw. hoher Toxizität für Wasserorganismen<br />
(WGK 2 und höher) ist ein wesentlicher Beitrag auch der zu dekontaminierenden<br />
Substanzen an der Gesamttoxizität zu erwarten. Dies deckt sich mit den Erfahrungen<br />
der DMT und der Berufsfeuerwehr Hamburg.<br />
Die Waschwässer müssen allerdings unabhängig von ihrer möglichen Belastung<br />
und Toxizität grundsätzlich zurückgehalten werden. Es sind im Sinne des Gesetzes<br />
Abwässer, deren Einleitung genehmigungsbedürftig ist. Andererseits dürften<br />
Kläranlagen in aller Regel zur Aufnahme der Dekontaminationswaschwässer<br />
geeignet sein. Dabei sind natürlich die Einleitemengen im Verhältnis zur Kläranlagengröße<br />
zu beachten. Dies gilt insbesondere bei einem Massenanfall, wie in<br />
Katastrophenlagen. Zur Bewertung sind neben der Tensidbelastung ggf. auch die<br />
Toxizitäten der Kontaminanten für Wasserorganismen zu berücksichtigen.<br />
Bei hochtoxischen Stoffen sowie zur Bildung explosionsfähiger Gemische neigenden<br />
Stoffen geringer Wasserlöslichkeit verschärft sich die Problematik der<br />
Waschwasserentsorgung über Kläranlagen.<br />
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