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Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission

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wäre jedoch von ihrem Aussagewert letzlich auch nur für diese ganz speziellen<br />

Bedingungen und Materialien gültig.<br />

Andererseits definieren Anzugzulassungsrichtlinien spezifische Schutzeigenschaften<br />

streng betrachtet nur für neue Anzüge bzw. Anzugmaterialien. Dabei sind bereits<br />

gewisse Sicherheiten einkalkuliert. Die geringe Zahl vorgesehener Prüfchemikalien,<br />

die bei der Vielzahl möglicher einsatzbedingter Belastungen nur einen Ausschnitt<br />

definieren, macht dem Anwender im Übrigen klar, dass er es mit einer unter Umständen<br />

sehr viel geringeren Schutzwirkung zu tun haben kann. So ist es ohnehin an ihm,<br />

den Kompromiss zwischen den Notwendigkeiten aus der Katastrophenabwehr und<br />

dem Schutz der Anzugträger zu finden. Der Austausch der Schutzkleidung nach einmaligem<br />

Gebrauch stellt daher insbesondere unter dem Aspekt des V-Fall-bezogenen<br />

Katastrophenschutzes keine Alternative zur Dekontamination dar.<br />

Dem Einsetzenden stehen andererseits wesentliche Informationen zur Verfügung,<br />

die ihm eine relativ gesicherte Bewertung der Dekontaminierbarkeit (sowie Abschätzung<br />

des erforderlichen Aufwandes) erlauben. Neben Angaben aus Beständigkeitslisten<br />

sind dies insbesondere die Stoffeigenschaften des Kontaminanten,<br />

wie Reaktivität, Löslichkeits- und Diffusionseigenschaften, Dampfdruck, Siedepunkt,<br />

Molmasse u.Ä. sowie die Belastungsbedingungen Einwirkzeit, Aggregatzustand<br />

bzw. Konzentration sowie Temperatur. Allerdings ist zu beachten, dass<br />

Beständigkeitsangaben für Aussagen zur Wiederverwendbarkeit und Dekontaminierbarkeit<br />

nur begrenzt nutzbar sind, da sie streng genommen nur Eigenschaften<br />

bei Erstgebrauch zusichern.<br />

Wie bereits in Kapitel 3 ausgeführt, steigt die zu erwartende Kontamination mit der<br />

einwirkenden Teilchenkonzentration sowie Löslichkeit im Material. Entsprechend<br />

sind die Kontaminationen bei Kontakt mit organischen Flüssigkeiten regelmäßig<br />

am höchsten (hohe Einwirkkonzentration, hohe Teilchenbeweglichkeit). In<br />

der zu erwartenden Belastungshöhe folgen Einwirkungen organischer Gase und<br />

Dämpfe (abhängig vom Partialdruck). Bei Lösungen sind Lösungsmittel und gelöster<br />

Stoff getrennt zu bewerten. Für Lösungen in organischen Lösungsmitteln gelten<br />

die Aussagen für organische Flüssigkeiten. Durch Lösungsvermittlung können<br />

hier selbst relativ schlecht permeierende Chemikalien beschleunigt in CSA-<br />

Materialien eingetragen werden. Die durch wässrige Lösungen sowie anorganische<br />

Gase zu erwartenden Kontaminationen liegen dagegen in der Regel deutlich<br />

unterhalb der durch organische Gase und Dämpfe zu erwartenden Belastungen.<br />

Sehr gering sind schließlich die Höhen einer zu erwartenden Kontamination bei<br />

Feststoffen und (trockenen) Pulvern.<br />

Die Abstufung ist natürlich relativ und gilt streng genommen nur innerhalb homologer<br />

Reihen und natürlich unter sonst vergleichbaren Bedingungen. Für eine<br />

Grobbewertung von Einsatzsituationen sind die Aussagen jedoch gut geeignet.<br />

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