Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission
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wäre jedoch von ihrem Aussagewert letzlich auch nur für diese ganz speziellen<br />
Bedingungen und Materialien gültig.<br />
Andererseits definieren Anzugzulassungsrichtlinien spezifische Schutzeigenschaften<br />
streng betrachtet nur für neue Anzüge bzw. Anzugmaterialien. Dabei sind bereits<br />
gewisse Sicherheiten einkalkuliert. Die geringe Zahl vorgesehener Prüfchemikalien,<br />
die bei der Vielzahl möglicher einsatzbedingter Belastungen nur einen Ausschnitt<br />
definieren, macht dem Anwender im Übrigen klar, dass er es mit einer unter Umständen<br />
sehr viel geringeren Schutzwirkung zu tun haben kann. So ist es ohnehin an ihm,<br />
den Kompromiss zwischen den Notwendigkeiten aus der Katastrophenabwehr und<br />
dem Schutz der Anzugträger zu finden. Der Austausch der Schutzkleidung nach einmaligem<br />
Gebrauch stellt daher insbesondere unter dem Aspekt des V-Fall-bezogenen<br />
Katastrophenschutzes keine Alternative zur Dekontamination dar.<br />
Dem Einsetzenden stehen andererseits wesentliche Informationen zur Verfügung,<br />
die ihm eine relativ gesicherte Bewertung der Dekontaminierbarkeit (sowie Abschätzung<br />
des erforderlichen Aufwandes) erlauben. Neben Angaben aus Beständigkeitslisten<br />
sind dies insbesondere die Stoffeigenschaften des Kontaminanten,<br />
wie Reaktivität, Löslichkeits- und Diffusionseigenschaften, Dampfdruck, Siedepunkt,<br />
Molmasse u.Ä. sowie die Belastungsbedingungen Einwirkzeit, Aggregatzustand<br />
bzw. Konzentration sowie Temperatur. Allerdings ist zu beachten, dass<br />
Beständigkeitsangaben für Aussagen zur Wiederverwendbarkeit und Dekontaminierbarkeit<br />
nur begrenzt nutzbar sind, da sie streng genommen nur Eigenschaften<br />
bei Erstgebrauch zusichern.<br />
Wie bereits in Kapitel 3 ausgeführt, steigt die zu erwartende Kontamination mit der<br />
einwirkenden Teilchenkonzentration sowie Löslichkeit im Material. Entsprechend<br />
sind die Kontaminationen bei Kontakt mit organischen Flüssigkeiten regelmäßig<br />
am höchsten (hohe Einwirkkonzentration, hohe Teilchenbeweglichkeit). In<br />
der zu erwartenden Belastungshöhe folgen Einwirkungen organischer Gase und<br />
Dämpfe (abhängig vom Partialdruck). Bei Lösungen sind Lösungsmittel und gelöster<br />
Stoff getrennt zu bewerten. Für Lösungen in organischen Lösungsmitteln gelten<br />
die Aussagen für organische Flüssigkeiten. Durch Lösungsvermittlung können<br />
hier selbst relativ schlecht permeierende Chemikalien beschleunigt in CSA-<br />
Materialien eingetragen werden. Die durch wässrige Lösungen sowie anorganische<br />
Gase zu erwartenden Kontaminationen liegen dagegen in der Regel deutlich<br />
unterhalb der durch organische Gase und Dämpfe zu erwartenden Belastungen.<br />
Sehr gering sind schließlich die Höhen einer zu erwartenden Kontamination bei<br />
Feststoffen und (trockenen) Pulvern.<br />
Die Abstufung ist natürlich relativ und gilt streng genommen nur innerhalb homologer<br />
Reihen und natürlich unter sonst vergleichbaren Bedingungen. Für eine<br />
Grobbewertung von Einsatzsituationen sind die Aussagen jedoch gut geeignet.<br />
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