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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 4: Zielkonzept<br />

4 ZIELKONZEPT<br />

4.1 ZIELE UND GRUNDLAGEN<br />

Das Zielkonzept nimmt innerhalb des Landschaftsrahmenplans die zentrale Stellung<br />

zwischen den Bestandserfassungen der Schutzgüter und den zur Umsetzung des<br />

angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen ein.<br />

Seine Funktion besteht<br />

• in der zusammenfassenden Darstellung der Bewertungen der Schutzgüter Arten<br />

und Biotope, Landschaftsbild, Boden/Wasser, Klima/Luft,<br />

• in der Klärung von naturschutzinternen Zielkonflikten, die sich aus der Einbeziehung<br />

aller Schutzgüter ergeben,<br />

• in der integrierten und räumlich konkreten Darstellung der angestrebten Entwicklung<br />

des Plangebiets und<br />

• damit zugleich in der Erarbeitung und Darstellung des Biotopverbundsystems<br />

(und Ökologischen Verbundsystems).<br />

Die übergeordnete Zielvorstellung ist ein Zustand von Natur und Landschaft, der den<br />

Zielen und Grundsätzen von § 1 BNatSchG entsprechen würde.<br />

„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für<br />

Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen<br />

im besiedelten und unbesiedelten Bereich [...] so zu schützen, dass<br />

1. die biologische Vielfalt,<br />

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />

und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und,<br />

soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.“ (BNatSchG<br />

§ 1, Abs. 1)<br />

Die im Zielkonzept des Niedersächsischen Landschaftsprogrammes (1989) vorgegebene<br />

übergeordnete Planungskonzeption auf landesweiter Ebene wird auf der Maßstabsebene<br />

des Landschaftsrahmenplans konkretisiert und aktualisiert.<br />

Für das Land Niedersachsen müssen folgende Leitlinien eingehalten werden, wenn<br />

die Ziele des Naturschutzgesetzes erfüllt werden sollen (Niedersächsisches Landschaftsprogramm<br />

1989):<br />

"1. Natur und Landschaft müssen in der Qualität der Medien Boden, Wasser, Luft so<br />

beschaffen sein, dass die Voraussetzung zur Entwicklung der jeweils natürlichen<br />

Ökosysteme auf der überwiegenden Fläche gegeben ist.<br />

2. Darüber hinaus müssen in jeder naturräumlichen Region alle hier typischen,<br />

naturbetonten Ökosysteme in einer solchen Größenordnung, Verteilung im Raum<br />

und Vernetzung vorhanden sein, daß darin alle Pflanzen- und Tierarten in ihren<br />

4-1

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