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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 5.3: Umsetzung des Zielkonzepts durch Nutzergruppen und andere Fachverwaltungen<br />

Gemäß den Hinweisen zur Ausarbeitung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans<br />

(NLÖ 2001) sind in den nachfolgenden Tabellen Anforderungen an Nutzergruppen<br />

/ andere Fachverwaltungen außerhalb von Schutzgebieten bzw. schutzwürdigen<br />

Gebieten dargestellt. Maßnahmenvorschläge an Nutzergruppen innerhalb<br />

schutzwürdiger Gebiete sind Bestandteil der in Kapitel 5.1 dargestellten Schutz-,<br />

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.<br />

Abweichend von der Erstaufstellung des Landschaftsrahmenplans (<strong>LRP</strong> 1994) werden<br />

für folgende Nutzergruppen keine Anforderungen zur Umsetzung des Zielkonzeptes<br />

aufgestellt:<br />

• Verteidigung: Derzeit existieren im <strong>Landkreis</strong> <strong>Harburg</strong> keine Nutzungen zur Verteidigung<br />

mehr. Der ehemalige Standortübungsplatz in der Fischbeker Heide<br />

sowie die Anlagen des Bundesgrenzschutzes bei Vierhöfen und an der Elbe<br />

wurden mittlerweile aufgegeben.<br />

• Jagd: Derzeit werden keine räumlich konkreten Konfliktbereiche im Zusammenhang<br />

mit Bejagungen gesehen. Auf die Auflistung allgemeingültiger Anforderungen<br />

aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Folgenden verzichtet.<br />

Gebiete, in welchen besondere Maßnahmen der Nutzergruppen / anderen Fachverwaltungen<br />

für die Umsetzung des Zielkonzepts erforderlich sind, sind in Karte 6<br />

„Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ dargestellt<br />

und mit den entsprechenden Kürzeln versehen.<br />

5.3.1 Landwirtschaft einschließlich Agrarstrukturverbesserung<br />

Für die flächendeckende nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

und des Landschaftsbildes ist die Landwirtschaft von besonderer Bedeutung.<br />

Gut 50 % der <strong>Landkreis</strong>fläche wird landwirtschaftlich genutzt, wobei ca. 30 %<br />

als Ackerland und etwa 20 % als Grünland bewirtschaftet werden.<br />

Die landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nach den „Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Landbewirtschaftung“. Diese wurden 1987 und 1993 von den Agrarministern<br />

des Bundes und der Länder formuliert und im Jahre 1991 durch die Landwirtschaftskammern<br />

Hannover und Weser-Ems in Form von Leitlinien zur ordnungsgemäßen<br />

Landbewirtschaftung und Leitlinien zur ordnungsgemäßen Tierhaltung konkretisiert.<br />

Beide Leitlinien wurden überarbeitet und zusammengefasst als „Leitlinien der ordnungsgemäßen<br />

Landwirtschaft" von der Landwirtschaftskammer Hannover im Jahre<br />

2010 neu herausgegeben.<br />

Weiterhin richtet sich die Landbewirtschaftung nach den Regeln der „guten fachlichen<br />

Praxis“. Hierunter wird eine standortangepasste Bewirtschaftung mit definierten<br />

verbindlichen Mindestanforderungen an den Naturschutz verstanden. Konkretisiert<br />

wird die „gute fachliche Praxis“ im Bundes-Bodenschutzgesetz in Verbindung mit der<br />

Bundes-Bodenschutzverordnung sowie im Bundesnaturschutzgesetz. Im Einzelnen<br />

sind folgende Gesetze, Verordnungen und Grundsätze für eine ordnungsgemäße,<br />

die natürlichen Lebensgrundlagen erhaltende Landwirtschaft zu beachten:<br />

5.3-2

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