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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 5.4: Umsetzung des Zielkonzepts durch Raumordnung und Bauleitplanung<br />

5.4 UMSETZUNG DES ZIELKONZEPTS DURCH RAUMORDNUNG UND BAU-<br />

LEITPLANUNG<br />

Zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege sind nach § 2<br />

Abs. 2 BNatSchG neben den Naturschutzbehörden alle anderen Behörden und öffentlichen<br />

Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgefordert. Bereits bei der Vorbereitung<br />

öffentlicher Planungen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

berühren, sind die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören.<br />

Die planerischen Aussagen und Festsetzungen des Landschaftsrahmenplans zu Naturschutz<br />

und Landschaftspflege sind nicht rechtsverbindlich. Die Umsetzung der<br />

Ziele erfolgt u.a. durch die Integration in andere Planungsinstrumente wie Raumordnung<br />

und Bauleitplanung der Städte und Gemeinden.<br />

5.4.1 Raumordnung<br />

Als Träger der Regionalplanung erstellt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Harburg</strong> das Regionale Raumordnungsprogramm<br />

(RROP). Das RROP ordnet die verschiedenen Nutzungsansprüche<br />

im Kreisgebiet und stellt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es dar.<br />

Das gültige RROP des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Harburg</strong> wurde am 16.11.2000 rechtskräftig, am<br />

23.12.2009 traten die Änderungen und Ergänzungen des RROP 2007 in Kraft. Parallel<br />

zur Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans erfolgt die Neuaufstellung des<br />

RROP auf der Grundlage des novellierten Landesraumordnungsprogramms 2008.<br />

Der Landschaftsrahmenplan ist dabei als fachplanerische Grundlage des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, er liefert die wesentlichen<br />

Grundlagen und Zielvorstellungen hinsichtlich der Schutz- und Pflegeerfordernisse<br />

von Natur und Landschaft.<br />

Die Aufgabe der Raumordnung, annähernd gleichwertige Lebensbedingungen für die<br />

Bürger zu schaffen, darf nicht nur vorrangig auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ausgerichtet<br />

sein. Orientiert an den Umweltproblemen, die sich aus den spezifischen<br />

Nutzungen / Ansprüchen der einzelnen Regionen ergeben, müssen die Ziele von Naturschutz<br />

und Landschaftspflege,<br />

• die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

• die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie<br />

• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft<br />

nachhaltig zu sichern, berücksichtigt werden.<br />

Im Rahmen des Abwägungsprozess zwischen naturschutzfachlichen und anderen<br />

raumbeanspruchenden Nutzungen und Funktionen können Konflikte nicht immer<br />

vollständig ausgeräumt werden. Ziel ist es jedoch, möglichst viele Inhalte des Landschaftsrahmenplanes<br />

in das RROP zu übernehmen. Dabei sind sowohl die Aussagen<br />

des Zielkonzeptes (vgl. Kap. 4), die Inhalte des Kapitels 5 „Umsetzung des Zielkonzeptes“<br />

mit Aussagen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von bestimm-<br />

5.4-1

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