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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 5.1: Umsetzung des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft<br />

5.1.3 Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG<br />

§ 28 des Bundesnaturschutzgesetzes hat folgenden Inhalt:<br />

„(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur<br />

oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich<br />

ist<br />

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder<br />

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.<br />

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach<br />

Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“<br />

§ 21, Absatz 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz<br />

(NAGBNatSchG) ergänzt hierzu:<br />

„Wer einen Findling mit mehr als zwei Metern Durchmesser oder eine Höhle entdeckt,<br />

der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt,<br />

hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.<br />

Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem<br />

Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige<br />

eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu<br />

dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch<br />

Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit. Der Fund und die<br />

Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat,<br />

ob der Fund geschützt (§ 22 Abs. 1 oder 3 BNatSchG) oder freigegeben werden soll.<br />

Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, so<br />

gilt der Fund als freigegeben.“<br />

Im <strong>Landkreis</strong> <strong>Harburg</strong> sind derzeit (2011) 24 Naturdenkmale ausgewiesen. Es handelt<br />

sich dabei um Einzelbäume oder Baumgruppen, Pflanzenstandorte, Findlinge,<br />

Hünengräber oder Wanderblöcke. Im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans<br />

ist aus Maßstabsgründen (Bearbeitungsmaßstabes 1:50.000) keine<br />

Erhebung von Einzelschöpfungen oder Kleinflächen, die die Voraussetzung nach<br />

§ 28 BNatSchG erfüllen könnten, durchgeführt worden.<br />

Tab. 5.1-5: Ausgewiesene Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG<br />

Kennz. Name Samtgemeinde,<br />

Gemeinde oder<br />

Stadt<br />

Gemarkung<br />

ND-WL 1 2 Stieleichen in Stelle G Stelle Stelle<br />

ND-WL 2 2 Stieleichen in Stelle G Stelle Stelle<br />

ND-WL 3 1 Kiefer, genannt "Kronleuchter" in Döhle SG Hanstedt Döhle<br />

ND-WL 4 Wacholder in Hanstedt SG Hanstedt Hanstedt<br />

ND-WL 5 1 Stieleiche und 1 Rottanne, genannt "Ehepaar" SG Hanstedt Nindorf<br />

ND-WL 6 1 Sommerlinde in Buchholz Stadt Buchholz Buchholz<br />

ND-WL 7 Hünengrab “Klecker Wald” G Rosengarten Klecken<br />

ND-WL 8 Kleines Hünengrab “Klecker Wald” G Rosengarten Klecken<br />

5.1-115

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