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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Anhang B: Strategische Umweltprüfung (SUP)<br />

Als zuständige Behörde gibt die Untere Naturschutzbehörde des <strong>Landkreis</strong>es die<br />

Annahme des Plans bekannt und stellt die für die Auslegung erforderlichen Ausdrucke<br />

des Landschaftsrahmenplans <strong>Harburg</strong> mit integrierter Strategischer Umweltprüfung<br />

zur Verfügung.<br />

B.3.9 Überwachung (Monitoring)<br />

Gemäß § 14m UVPG sind die erheblichen negativen Umweltauswirkungen, die sich<br />

aus der Umsetzung des Plans ergeben können, zu überwachen, um unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen<br />

zu können. Die Maßnahmen zur Überwachung sind im Umweltbericht der<br />

SUP festzuschreiben und obliegen der für die SUP zuständigen Behörde. Auf Verlangen<br />

sind andere Behörden zur Weitergabe relevanter Umweltinformationen an die<br />

zuständige Behörde verpflichtet. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Öffentlichkeit<br />

zugänglich zu machen und bei der erneuten Fortschreibung des <strong>LRP</strong> zu berücksichtigen.<br />

Zuständig für das Monitoring ist die Untere Naturschutzbehörde des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Harburg</strong>. Die Überwachung erheblich negativer Umweltauswirkungen findet im Rahmen<br />

der Umsetzung der im <strong>LRP</strong> definierten Ziele statt. Für die Umsetzung dieser<br />

Ziele (Kapitel 4, Zielkonzept) stehen unterschiedliche Instrumente der Landschaftsplanung<br />

zur Verfügung (z.B. Schutzgebietsausweisung, Förderprogramme, Artenhilfsmaßnahmen),<br />

diese sind in Kapitel 5 des <strong>LRP</strong> beschrieben. Zur Umsetzung bzw.<br />

Durchführung dieser Instrumente ist in der Regel ein förmliches Verfahren notwendig,<br />

bei welchem die Umweltauswirkungen von der Unteren Naturschutzbehörde auf<br />

der Vorhabensebene konkret überprüft werden.<br />

Durch die kontinuierliche Fortschreibung des <strong>LRP</strong> ist weiterhin ein grundsätzliches<br />

Monitoring der Umweltauswirkungen gegeben, da bei jeder Fortschreibung eine<br />

erneute schutzgutbezogene Bestandsaufnahme einschließlich der Vorbelastungen<br />

und Gefährdungen vorzunehmen ist, so dass an dieser Stelle eine Erfolgskontrolle<br />

stattfindet.<br />

B.3.10 Gemeinsame Verfahren<br />

Gemäß § 14n UVPG kann die Strategische Umweltprüfung mit anderen Prüfungen<br />

zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.<br />

Andere Prüfungen oder Bewertungen von Umweltauswirkungen auf Kreisebene<br />

finden zur Zeit nicht statt.<br />

B.3-13

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