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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 5.3: Umsetzung des Zielkonzepts durch Nutzergruppen und andere Fachverwaltungen<br />

flikten mit dem Naturschutz. Gerade an den besonders beliebten naturnahen Gewässerstrecken<br />

sind erheblich Belastungen des Fließgewässerökosystems gegeben.<br />

Diese wenigen verbliebenen naturnahen Fließgewässer-Abschnitte sind für das <strong>gesamt</strong>e<br />

Ökosystem eines Fließgewässers von besonderer Bedeutung, da sich in diesen<br />

Bereichen natürliche Arten und Lebensgemeinschaften erhalten haben, die eine<br />

Wiederbesiedlung verarmter Fließgewässerstrecken ermöglichen.<br />

Beeinträchtigungen durch die Kanunutzung können durch<br />

• Schäden an der Vegetation (Ein- und Aussteigen, Befahren der Gewässer),<br />

• Störungen der Tierwelt (Brutvögel, Fischotter, Schädigungen von Fischlaich),<br />

• Aufwühlen des Gewässergrundes (Beeinträchtigungen der Gewässergüte) und<br />

• Hinterlassen oder Wegwerfen von Abfällen (Verpackungen, Bierflaschen, etc.)<br />

entstehen.<br />

Die Anforderungen an die Kanunutzung im <strong>Landkreis</strong> im Hinblick auf die Befahrung<br />

der Fließgewässer sind in der „Verordnung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Harburg</strong> zur Regelung<br />

des Gemeingebrauches auf den Fließgewässern Este, Seeve und Luhe einschließlich<br />

der Zuflüsse und Nebengewässer vom 18. Juni 2002, geändert durch Erste Änderungsverordnung<br />

vom 15.02.2006“(Paddelverordnung) festgelegt.<br />

Tab. 5.3-14: Befahrensregelung für die Fließgewässer Este, Seeve und Luhe einschließlich<br />

der Zuflüsse und Nebengewässer gemäß Paddelverordnung<br />

Fließgewässer<br />

Regelung<br />

Allgemein 1. Das Befahren der Este, Seeve und Luhe ist<br />

• in der Zeit zwischen 18 Uhr und 9 Uhr sowie<br />

• gegen den Strom verboten.<br />

2. Das Befahren dieser Gewässer mit Booten von mehr als 1<br />

m Breite und 5,50 m Länge sowie mit Flößen ist verboten.<br />

3. Das Befahren der Zuflüsse und Nebengewässer von Este,<br />

Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten.<br />

Este<br />

Jederzeit gültig (§ 3):<br />

• Das Befahren der Este mit Wasserfahrzeugen aller Art ist<br />

von der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Welles bis 100 m<br />

unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt<br />

verboten.<br />

• Das Befahren der Este ist ab 100 m unterhalb (nördlich)<br />

der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis zur Kreisgrenze<br />

im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zulässig.<br />

Nur an Himmelfahrt und am Pfingstwochenende zusätzlich<br />

gültig:<br />

• Das Befahren der Este ab 100 m unterhalb (nördlich) der<br />

Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis zur Kreisgrenze<br />

ist ausschließlich mit Kajaks zulässig.<br />

Betreffende<br />

Schutzgebiete<br />

(siehe Kap.5.1)<br />

Allgemein<br />

• NSG-Eignung:<br />

NSG 11<br />

• NSG-Eignung:<br />

NSG 11<br />

5.3-35

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