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LRP Harburg 2012 Vorentwurf gesamt - Landkreis Harburg

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Kapitel 5.3: Umsetzung des Zielkonzepts durch Nutzergruppen und andere Fachverwaltungen<br />

Gebietsnummer /<br />

Räumliche Schwerpunkte<br />

E 3 Golfplätze<br />

Ohne<br />

Kartendarstellung<br />

östlich von Luhdorf,<br />

südöstlich von Seppensen,<br />

westlich Emmelndorf,<br />

westlich Helmstorf.<br />

• In der Landschaftseinheit<br />

Zevener Geest, großräumiges<br />

Gebiet zwischen Moisburg,<br />

Regesbostel und Heidenau<br />

• In der Wümmeniederung<br />

• In der Elbniederung bei<br />

Bütlingen<br />

5.3.5 Bodenabbau / Rohstoffgewinnung<br />

Maßnahmen<br />

• Erhalt und extensive Pflege von naturnahen<br />

Strukturen<br />

• naturnahe Entwicklung der Stillgewässer und<br />

Gehölze auf Golfplätzen<br />

• Anreicherung mit Heckenstrukturen - bodenständig,<br />

autochthon<br />

• Schonende Erschließung geeigneter Landschaftsräume<br />

zur Erholungsnutzung<br />

• Verbesserung der Landschaftsstruktur<br />

Gemäß § 8 NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz)<br />

dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand, Ton oder Steine, ab einer<br />

Abbaufläche größer als 30 m², nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut<br />

werden. Die den Bodenabbau betreffenden Paragraphen §§ 8-12 NAGB-<br />

NatSchG gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften<br />

eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.<br />

Im <strong>Landkreis</strong> <strong>Harburg</strong> steht die Gewinnung von Sanden und Kiesen im Vordergrund,<br />

Ton wird nur vereinzelt abgebaut. Erdöl wird im Bereich von Beckedorf gefördert, die<br />

wirtschaftliche Gewinnung von Torf wurde schon zum Zeitpunkt der Erstaufstellung<br />

des <strong>LRP</strong> nicht mehr vorgenommen.<br />

Die Berücksichtung des Naturschutzes und der Landespflege in Genehmigungsverfahren<br />

für den Bodenabbau wird von der jeweiligen Rechtsgrundlage geregelt. Folgenutzungen<br />

und Rekultivierung sind Bestandteil der Genehmigung und sollten sich<br />

grundsätzlich an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientieren.<br />

Im RROP 2007 sind einige Flächen als Vorsorgegebiet für den Bodenabbau ausgewiesen,<br />

bei welchen es zu Konflikten mit den Belangen des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege sowie den Vorgaben des Zielkonzeptes kommt:<br />

• Bodenabbauflächen über Bodendenkmale<br />

Für den Abbau von Rohstoffen ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz.<br />

von 1978 (NDSchG) zu beachten. Gemäß § 13 NDSchG bedarf es für Erdarbeiten<br />

an Stellen mit vorhandenen oder vermuteten Kulturdenkmalen einer Genehmigung<br />

der Denkmalschutzbehörde. Nach § 14 Abs. 1 sind Bodenfunde unverzüglich<br />

einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für<br />

die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen.<br />

5.3-38

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