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Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

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die geschlechterspezifische Tradition“ ein. Sie hat eine vorwiegend männliche Zielgruppe. Die<br />

Farbe magenta ist dagegen eine typisch weiblich geprägte Farbe.<br />

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des isolierten Zeichens „@“ wies Frau Vors. Richterin am<br />

BPatG Grabrucker darauf hin, dass dieses aus ihrer Sicht nicht schutzfähig sei, da es sich um ein<br />

allgemeines Symbol handele und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde.<br />

Sie verdeutlichte ferner, dass aus ihrer Sicht in Zukunft in engen Grenzen von der<br />

Schutzfähigkeit von Händlermarken auszugehen sei. Die genaue Abgrenzung, wann eine<br />

Händlermarke schutzfähig sei und wann nicht, sei aber noch nicht abzusehen und bleibe<br />

abzuwarten.<br />

Bei der anschließenden Diskussion wurde insbesondere problematisiert, dass bei der<br />

Schutzfähigkeit von abstrakten Farbmarken die Gefahr besteht, dass sämtliche Grundfarben<br />

monopolisiert werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Bejahung der<br />

Schutzfähigkeit eine ganze Farbpalette geschützt werde. Denn eine Farbe könne je nach<br />

verwendetem Papier, Beleuchtung etc. für den Verkehr unterschiedlich aussehen.<br />

Im Anschluss daran schilderten die Richter des LG Berlin die aktuellen Problemfelder aus der<br />

erstinstanzlichen Rechtsprechung. Häufig würden wenig kennzeichnungsfähige Bildmarken<br />

eingetragen, die im Prinzip nur aus Worten in Verbindung mit bildlichen Elementen bestünden.<br />

Hier sei es in der Praxis schwierig, den Schutzumfang zu bestimmen, wenn nur das Wort bzw.<br />

das Bild verwendet werde.<br />

Die anwesenden Richter erörterten in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der analogen<br />

Anwendung des § 25 UWG auf markenrechtliche einstweilige Verfügungsverfahren. Die analoge<br />

Anwendung hat zur Folge, dass die Eilbedürftigkeit vermutet wird. Die anwesenden Richter des<br />

LG Berlin teilten mit, dass das KG die analoge Anwendung bejahe. Damit sei für ihre Praxis von<br />

der analogen Anwendung auszugehen. Dagegen machten die anwesenden Richter des OLG<br />

Düsseldorf und des OLG Hamm deutlich, dass aus ihrer Sicht eine analoge Anwendung nicht in<br />

Betracht komme.<br />

Aus der Praxis des OLG Hamm wurde insbesondere der kontrovers diskutierte Fall<br />

„Tauchschule Dortmund“ thematisiert. Der anwesende Senat führte hierzu aus, dass die Internet<br />

Domain „Tauchschule Dortmund“ in diesem Fall wie ein Ladenschild verwendet worden sei.<br />

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