Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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die geschlechterspezifische Tradition“ ein. Sie hat eine vorwiegend männliche Zielgruppe. Die<br />
Farbe magenta ist dagegen eine typisch weiblich geprägte Farbe.<br />
Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des isolierten Zeichens „@“ wies Frau Vors. Richterin am<br />
BPatG Grabrucker darauf hin, dass dieses aus ihrer Sicht nicht schutzfähig sei, da es sich um ein<br />
allgemeines Symbol handele und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde.<br />
Sie verdeutlichte ferner, dass aus ihrer Sicht in Zukunft in engen Grenzen von der<br />
Schutzfähigkeit von Händlermarken auszugehen sei. Die genaue Abgrenzung, wann eine<br />
Händlermarke schutzfähig sei und wann nicht, sei aber noch nicht abzusehen und bleibe<br />
abzuwarten.<br />
Bei der anschließenden Diskussion wurde insbesondere problematisiert, dass bei der<br />
Schutzfähigkeit von abstrakten Farbmarken die Gefahr besteht, dass sämtliche Grundfarben<br />
monopolisiert werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Bejahung der<br />
Schutzfähigkeit eine ganze Farbpalette geschützt werde. Denn eine Farbe könne je nach<br />
verwendetem Papier, Beleuchtung etc. für den Verkehr unterschiedlich aussehen.<br />
Im Anschluss daran schilderten die Richter des LG Berlin die aktuellen Problemfelder aus der<br />
erstinstanzlichen Rechtsprechung. Häufig würden wenig kennzeichnungsfähige Bildmarken<br />
eingetragen, die im Prinzip nur aus Worten in Verbindung mit bildlichen Elementen bestünden.<br />
Hier sei es in der Praxis schwierig, den Schutzumfang zu bestimmen, wenn nur das Wort bzw.<br />
das Bild verwendet werde.<br />
Die anwesenden Richter erörterten in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der analogen<br />
Anwendung des § 25 UWG auf markenrechtliche einstweilige Verfügungsverfahren. Die analoge<br />
Anwendung hat zur Folge, dass die Eilbedürftigkeit vermutet wird. Die anwesenden Richter des<br />
LG Berlin teilten mit, dass das KG die analoge Anwendung bejahe. Damit sei für ihre Praxis von<br />
der analogen Anwendung auszugehen. Dagegen machten die anwesenden Richter des OLG<br />
Düsseldorf und des OLG Hamm deutlich, dass aus ihrer Sicht eine analoge Anwendung nicht in<br />
Betracht komme.<br />
Aus der Praxis des OLG Hamm wurde insbesondere der kontrovers diskutierte Fall<br />
„Tauchschule Dortmund“ thematisiert. Der anwesende Senat führte hierzu aus, dass die Internet<br />
Domain „Tauchschule Dortmund“ in diesem Fall wie ein Ladenschild verwendet worden sei.<br />
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