Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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Signaturgesetzes und der Signaturverordnung untersucht werden. Zudem werden die technischen<br />
und organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität der<br />
Messdaten, die das Selma-Konsortium vorgesehen hat, einer Wertung unterzogen.<br />
5. Projektarbeit über das EEG-Anlagenregister<br />
Zur Führung des EEG-Anlagenregisters, Zulässigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch eine<br />
privatrechtlich organisierte Stelle, Oktober <strong>2004</strong> (Göge, Marc-Stefan/ Hobbeling, Florian/ Rosengarten,<br />
Volker)<br />
Die Forschungsgruppe „Energie- und Netzwirtschaftsrecht“ befasste sich im Auftrag des<br />
Bundesverbandes Erneuerbare Energie e.V. (BEE) und des Wirtschaftsverbandes<br />
Windkraftwerke e.V. (WVW) mit der Fragestellung, ob die Führung des Anlagenregisters gemäß<br />
§ 15 Abs. 3 EEG durch eine privatrechtlich organisierte Stelle zulässig ist.<br />
Mit der Novellierung des EEG im Jahre <strong>2004</strong> wurde die Möglichkeit geschaffen, ein<br />
Anlagenregister einzuführen, in das Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien und aus Grubengas einzutragen sind, § 15 Abs. 3 EEG. Mit Hilfe dieses Registers soll<br />
der Bestand der EEG-Anlagen und die Umsetzung des EEG transparenter gestaltet und die<br />
bundesweite Ausgleichsregelung des § 14 EEG vereinfacht werden.<br />
Die rechtliche Ausgestaltung des Registers ist im Gesetz nicht detailliert geregelt. § 15 Abs. 3<br />
EEG trifft nur geringfügige Vorgaben. Nähere Einzelheiten sollen durch eine Rechtsverordnung<br />
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegt werden.<br />
Vorgeschrieben ist lediglich, dass in der Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung<br />
des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den<br />
Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren<br />
Höhe bestimmt werden kann.<br />
Die Führung des Registers kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 EEG sowohl einer Bundesbehörde,<br />
die dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachgeordnet ist, als<br />
auch einer juristischen Person des Privatrechts zugewiesen werden. Die Finanzierung dieser Stelle<br />
kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 EEG durch die Erhebung von Gebühren erfolgen.<br />
Die Projektarbeit der Forschungsgruppe befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, welche<br />
konkreten Aufgaben unter welchen Voraussetzungen an eine privatrechtlich organisierte<br />
Registerstelle übertragen werden können.<br />
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