Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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ausgehe und in die falsche Richtung weise. Er forderte die anwesenden Richterinnen und Richter<br />
zu kritischen Stellungnahmen auf.<br />
1. 3. Tagungsbericht <strong>2004</strong> - Symposium „Gruppe 38 – Rechtsprobleme im Marken-<br />
und Warenzeichenrecht“<br />
In diesem Jahr fand zum dritten Mal das Symposium „Gruppe 38 – Rechtsprobleme im Marken-<br />
und Warenzeichenrecht“ statt. Am 18. Juni <strong>2004</strong> trafen sich im Schloss <strong>Münster</strong> Richterinnen<br />
und Richter des BPatG, der Oberlandesgerichte Hamm, Düsseldorf, Köln, München sowie des<br />
Brandenburgischen OLG und des Landgerichts Berlin, um sich in informellem Rahmen über die<br />
aktuelle Rechtsprechung in Markensachen auszutauschen. Die diskutierten Fälle gingen dabei<br />
über diejenigen der Warenklasse 38 (Telekommunikations- und Dienstleistungsmarken) hinaus,<br />
die dem Treffen ursprünglich den Namen gegeben hat. Gastgeberin war wiederum die<br />
Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz.<br />
Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Thomas Hoeren stellte dieser in einem kurzen Vortrag<br />
Probleme mit der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen<br />
und Verfahren zum Schutz des Rechts an geistigem Eigentum vor. Nachdem bei dem letzten<br />
Treffen der Entwurf der Richtlinie von Prof. Dr. Thomas Hoeren in scharfer Form kritisiert wurde,<br />
machte er deutlich, dass es gelungen sei, die Richtlinie zu entschärfen. Insgesamt kann aus seiner<br />
Sicht die Praxis mit der Richtlinie leben, auch wenn einige Änderungen wünschenswert wären.<br />
Gemeinsam mit den Teilnehmern wurden u. a. folgende Probleme bei der Umsetzung der<br />
Richtlinie angesprochen.<br />
Es wurde Übereinstimmung erzielt, dass der Begriff des „geistigen Eigentums“ nicht geklärt sei.<br />
Fällt der ergänzende Leistungsschutz hierunter?<br />
Die Entschärfung der Richtlinie gegenüber dem Entwurf wird insbesondere bei Art. 3 deutlich.<br />
Der doppelte Strafschadensersatz ist entfallen. Damit dürfte auch weiterhin gewährleistet sein,<br />
dass Urteile z. B. aus den USA über punitive damages in Deutschland nicht vollstreckt werden<br />
können.<br />
Bei Art. 4 b findet sich keine Differenzierung nach einfacher bzw. ausschließlicher Lizenz. Ferner<br />
wird auf nationales Recht verwiesen, obwohl eine Vereinheitlichung angestrebt werde.<br />
Ausgiebig wurden die Probleme bei Art. 6 erörtert. Dieser regelt die Frage, inwieweit der nicht<br />
beweisbelasteten Partei auferlegt werden kann, Beweismittel vorzulegen, die der beweisbelasteten<br />
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