13.04.2013 Aufrufe

Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ausgehe und in die falsche Richtung weise. Er forderte die anwesenden Richterinnen und Richter<br />

zu kritischen Stellungnahmen auf.<br />

1. 3. Tagungsbericht <strong>2004</strong> - Symposium „Gruppe 38 – Rechtsprobleme im Marken-<br />

und Warenzeichenrecht“<br />

In diesem Jahr fand zum dritten Mal das Symposium „Gruppe 38 – Rechtsprobleme im Marken-<br />

und Warenzeichenrecht“ statt. Am 18. Juni <strong>2004</strong> trafen sich im Schloss <strong>Münster</strong> Richterinnen<br />

und Richter des BPatG, der Oberlandesgerichte Hamm, Düsseldorf, Köln, München sowie des<br />

Brandenburgischen OLG und des Landgerichts Berlin, um sich in informellem Rahmen über die<br />

aktuelle Rechtsprechung in Markensachen auszutauschen. Die diskutierten Fälle gingen dabei<br />

über diejenigen der Warenklasse 38 (Telekommunikations- und Dienstleistungsmarken) hinaus,<br />

die dem Treffen ursprünglich den Namen gegeben hat. Gastgeberin war wiederum die<br />

Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz.<br />

Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Thomas Hoeren stellte dieser in einem kurzen Vortrag<br />

Probleme mit der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen<br />

und Verfahren zum Schutz des Rechts an geistigem Eigentum vor. Nachdem bei dem letzten<br />

Treffen der Entwurf der Richtlinie von Prof. Dr. Thomas Hoeren in scharfer Form kritisiert wurde,<br />

machte er deutlich, dass es gelungen sei, die Richtlinie zu entschärfen. Insgesamt kann aus seiner<br />

Sicht die Praxis mit der Richtlinie leben, auch wenn einige Änderungen wünschenswert wären.<br />

Gemeinsam mit den Teilnehmern wurden u. a. folgende Probleme bei der Umsetzung der<br />

Richtlinie angesprochen.<br />

Es wurde Übereinstimmung erzielt, dass der Begriff des „geistigen Eigentums“ nicht geklärt sei.<br />

Fällt der ergänzende Leistungsschutz hierunter?<br />

Die Entschärfung der Richtlinie gegenüber dem Entwurf wird insbesondere bei Art. 3 deutlich.<br />

Der doppelte Strafschadensersatz ist entfallen. Damit dürfte auch weiterhin gewährleistet sein,<br />

dass Urteile z. B. aus den USA über punitive damages in Deutschland nicht vollstreckt werden<br />

können.<br />

Bei Art. 4 b findet sich keine Differenzierung nach einfacher bzw. ausschließlicher Lizenz. Ferner<br />

wird auf nationales Recht verwiesen, obwohl eine Vereinheitlichung angestrebt werde.<br />

Ausgiebig wurden die Probleme bei Art. 6 erörtert. Dieser regelt die Frage, inwieweit der nicht<br />

beweisbelasteten Partei auferlegt werden kann, Beweismittel vorzulegen, die der beweisbelasteten<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!