Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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Herr Vors. Richter am OLG Berneke stellte sodann im Bereich der Unterscheidungskraft von<br />
Marken einen Fall vor, in dem ein Etikett mit einem aufgedruckten türkischen Wort für die<br />
türkischsprachigen Verkehrskreise beschreibend, für die auch betroffenen deutschsprachigen<br />
Verkehrskreise aber nicht beschreibend ist. Insoweit hat das OLG Düsseldorf für das türkische<br />
Wort eine Zweitmarke angenommen.<br />
Ferner wurde ein Fall erörtert, in dem sich ein Importeur eine Formmarke hat eintragen lassen,<br />
die typisch für ein aus der Sowjetunion stammendes Süßwarenprodukt ist. Der Importeur ging<br />
aus dieser Marke gegen einen anderen Importeur vor. Insoweit hat das OLG Düsseldorf eine<br />
Markenbenutzung des anderen Importeurs verneint, da die Form des Süßwarenproduktes den<br />
angesprochenen Verkehrskreis nicht auf die betriebliche Herkunft hinweise, sondern auf die<br />
Ware selbst. Im Ergebnis könne durch Formmarken sonst eine im Ausland traditionelle<br />
Warenform monopolisiert werden. Dies stelle einen Missbrauch des Markenrechts dar.<br />
Herr Vors. Richter am OLG Berneke berichtete über mehrere Fälle, in denen es um die<br />
Verwechslungsgefahr bei Waren/Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von<br />
Computern und Software ging. Er verdeutlichte in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der<br />
Erbringung von Dienstleistungen mit Hilfe des Einsatzes von Computern/Software nicht<br />
unbedingt um Dienstleistungen im Bereich der Softwareerstellung handele, so dass in dem<br />
konkreten Fall keine Markenverletzung vorlag.<br />
Im Bereich von Schutz und Verwechslungsgefahr bei Marken und Werktiteln wurde ein Fall<br />
vorgestellt, in dem eine fremde Automarke als Titel für eine Zeitschrift blickfangmäßig<br />
herausgestellt wurde. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf war die Verwendung der fremden<br />
Marke durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt. Eine gewisse Rufausbeutung sei mit der Herausgabe<br />
derartiger Zeitschriften notwendigerweise verbunden. Diese notwendige Rufausbeutung führe<br />
aber nicht zu einem Markenverstoß.<br />
Im Bereich der Entfernung von Marken wurden mehrere Fälle im Zusammenhang mit der<br />
Wiederbefüllung von CO 2-Flaschen erörtert, die auch in der Praxis des OLG Hamm eine große<br />
Rolle spielen. Sofern die Marke vollständig von einem in das Eigentum des Verbrauchers<br />
übergegangenen Zylinder entfernt werde, liege keine Markenverletzung vor. Sofern die Marke<br />
aber, wenn auch nur klein, auf dem Ventil der Flasche verbleibe, liege eine Markenverletzung vor.<br />
Zum Abschluss wurde der Richtlinienentwurf der EU zur Vereinheitlichung des<br />
Sanktionssystems im Immaterialgüterrecht kritisch diskutiert. Prof. Dr. Thomas Hoeren machte<br />
insoweit deutlich, dass aus seiner Sicht der Richtlinienentwurf von unzutreffenden Annahmen<br />
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