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Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

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Ferner wurden u. a. am Beispiel eines Beschlusses des OLG Köln Problematiken im<br />

Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen erörtert. Das OLG Köln hat in diesem Beschluss<br />

entschieden, dass auf Auskunftsansprüche die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht<br />

anwendbar ist. Für Unterlassungsansprüche lässt das OLG Köln (entgegen seiner früheren<br />

Rechtsprechung) ausdrücklich offen, ob § 25 UWG anwendbar ist. Die Oberlandesgerichte<br />

Düsseldorf und Hamm lehnen die analoge Anwendung des § 25 UWG auch auf<br />

Unterlassungsansprüche in ständiger Rechtsprechung ab. Ferner stellte das OLG Köln einen<br />

Beschluss dar, in dem u. a. entschieden wurde, dass die Anordnung der Auskunftserteilung im<br />

Verfügungsverfahren regelmäßig die Anhörung des Antragsgegners voraussetze.<br />

Im Zusammenhang mit der Erschöpfung von Markenrechten wurden zwei Entscheidungen<br />

erörtert. In einem Urteil hat das OLG Köln im Zusammenhang mit dem Parallelimport von<br />

Arzneimitteln die Erschöpfung abgelehnt, wenn das Medikament in unterschiedlichen Ländern<br />

unter unterschiedlichen Marken vertrieben wird. Es handelt sich nach Auffassung des OLG Köln<br />

auch bei der Durchsetzung der Markenrechte nicht um einen Verstoß gegen Art. 28 EGV, wenn<br />

es sich (hier wegen unterschiedlicher Dosierempfehlung) um verschiedene Medikamente (in<br />

medikamentenrechtlicher Sicht) handelt. Sodann wurde ein Urteil des OLG Düsseldorf erörtert.<br />

Neben der komplexen Frage der Zuständigkeit der nationalen Gerichte hat das OLG Düsseldorf<br />

entschieden, dass bei einem wesentlichen Eingriff in die Ware durch Aufarbeitung die<br />

Erschöpfung von Markenrechten entfällt, es sei denn die Ware wird zusätzlich unter Hinweis auf<br />

die Aufarbeitung deutlich gekennzeichnet. Problematisch ist in diesem Zusammenhang,<br />

inwieweit durch die Zusatzkennzeichen eine Irreführung ausgeschlossen werden kann.<br />

Zum Abschluss wurde ein Urteil des OLG Köln zum ergänzenden Leistungsschutz dargestellt.<br />

Auf dieser Grundlage wurde erörtert, dass der BGH den wettbewerblichen Leistungsschutz<br />

zumindest im Vergleich zu der Klemmbausteineentscheidung deutlich eingeengt hat. In das neue<br />

UWG wurde aber die Fallgruppe der vermeidbaren Herkunftstäuschung aufgenommen.<br />

1. 4. Lehre<br />

Einen ebenso wichtigen Stellenwert wie die Forschung nimmt die Lehre ein. Nach wie vor<br />

besteht ein großes Interesse an der konzeptionell weiterhin einzigartigen Zusatzausbildung zum<br />

Gewerblichen Rechtsschutz. Die Zusatzausbildung, die sich über zwei Semester erstreckt, richtet<br />

sich primär an Jurastudenten. Im Berichtszeitraum hat sich aber der Anteil der Rechtsreferendare<br />

und auch der angehenden Naturwissenschaftler sowie von interessierten Praktikern erhöht. Im<br />

Wintersemester werden zunächst in einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden die<br />

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