Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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Ferner wurden u. a. am Beispiel eines Beschlusses des OLG Köln Problematiken im<br />
Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen erörtert. Das OLG Köln hat in diesem Beschluss<br />
entschieden, dass auf Auskunftsansprüche die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht<br />
anwendbar ist. Für Unterlassungsansprüche lässt das OLG Köln (entgegen seiner früheren<br />
Rechtsprechung) ausdrücklich offen, ob § 25 UWG anwendbar ist. Die Oberlandesgerichte<br />
Düsseldorf und Hamm lehnen die analoge Anwendung des § 25 UWG auch auf<br />
Unterlassungsansprüche in ständiger Rechtsprechung ab. Ferner stellte das OLG Köln einen<br />
Beschluss dar, in dem u. a. entschieden wurde, dass die Anordnung der Auskunftserteilung im<br />
Verfügungsverfahren regelmäßig die Anhörung des Antragsgegners voraussetze.<br />
Im Zusammenhang mit der Erschöpfung von Markenrechten wurden zwei Entscheidungen<br />
erörtert. In einem Urteil hat das OLG Köln im Zusammenhang mit dem Parallelimport von<br />
Arzneimitteln die Erschöpfung abgelehnt, wenn das Medikament in unterschiedlichen Ländern<br />
unter unterschiedlichen Marken vertrieben wird. Es handelt sich nach Auffassung des OLG Köln<br />
auch bei der Durchsetzung der Markenrechte nicht um einen Verstoß gegen Art. 28 EGV, wenn<br />
es sich (hier wegen unterschiedlicher Dosierempfehlung) um verschiedene Medikamente (in<br />
medikamentenrechtlicher Sicht) handelt. Sodann wurde ein Urteil des OLG Düsseldorf erörtert.<br />
Neben der komplexen Frage der Zuständigkeit der nationalen Gerichte hat das OLG Düsseldorf<br />
entschieden, dass bei einem wesentlichen Eingriff in die Ware durch Aufarbeitung die<br />
Erschöpfung von Markenrechten entfällt, es sei denn die Ware wird zusätzlich unter Hinweis auf<br />
die Aufarbeitung deutlich gekennzeichnet. Problematisch ist in diesem Zusammenhang,<br />
inwieweit durch die Zusatzkennzeichen eine Irreführung ausgeschlossen werden kann.<br />
Zum Abschluss wurde ein Urteil des OLG Köln zum ergänzenden Leistungsschutz dargestellt.<br />
Auf dieser Grundlage wurde erörtert, dass der BGH den wettbewerblichen Leistungsschutz<br />
zumindest im Vergleich zu der Klemmbausteineentscheidung deutlich eingeengt hat. In das neue<br />
UWG wurde aber die Fallgruppe der vermeidbaren Herkunftstäuschung aufgenommen.<br />
1. 4. Lehre<br />
Einen ebenso wichtigen Stellenwert wie die Forschung nimmt die Lehre ein. Nach wie vor<br />
besteht ein großes Interesse an der konzeptionell weiterhin einzigartigen Zusatzausbildung zum<br />
Gewerblichen Rechtsschutz. Die Zusatzausbildung, die sich über zwei Semester erstreckt, richtet<br />
sich primär an Jurastudenten. Im Berichtszeitraum hat sich aber der Anteil der Rechtsreferendare<br />
und auch der angehenden Naturwissenschaftler sowie von interessierten Praktikern erhöht. Im<br />
Wintersemester werden zunächst in einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden die<br />
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