Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster
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Transparenz und Kontrollierbarkeit angewiesen sei. In den meisten europäischen Ländern ist<br />
Informationszugang eine Selbstverständlichkeit. Im europäischen wie auch im weltweiten<br />
Vergleich bildet Deutschland das Schlusslicht. Durch Informationsfreiheitsgesetze wurden in<br />
Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen einzelne<br />
Informationsfreiheitsinseln geschaffen.<br />
Dann referierte PD Dr. Bernhard Wegener, <strong>Universität</strong> <strong>Münster</strong>, über die Geschichte der<br />
Informationsfreiheit. Er versuchte, mit seinem Vortrag ein vertieftes Verständnis für die<br />
Tradition staatlicher Geheimhaltung zu erreichen und einen Einblick in die im Verlauf der letzten<br />
500 Jahre vorgebrachten Argumente pro und contra Informationsfreiheit zu gewähren.<br />
PD Dr. Marion Albers, <strong>Universität</strong> Frankfurt, beleuchtete die verfassungsrechtlichen Grundlagen<br />
einer transparenten Verwaltung. Diese zu gewährleisten ist der Gesetzgeber aufgrund des<br />
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Bürgerinnen und<br />
Bürgern in diesem Rahmen auch allgemeine Rechte auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten<br />
zuzugestehen, resultiert aus der Informationsfreiheit.<br />
Nach der Mittagspause folgte ein Bericht aus der Praxis eines Informationsfreiheitsbeauftragten<br />
von Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,<br />
in Vertretung für seinen Referenten David Gill. Er erläuterte die Geschichte des Berliner<br />
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), welches als zweites seiner Art in Deutschland am 30.<br />
Oktober 1999 in Kraft trat. Als Besonderheit des Berliner IFG benannte er eine neue<br />
Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, die deutlich zu Gunsten der<br />
Informationsfreiheit ausfiel. Aus einigen Praxisbeispielen extrahierte er die wesentlichen Punkte,<br />
die einer gesetzlichen Klarstellung bzw. Ergänzung bedürften. Die Klausel in § 6 (1) IFG solle<br />
deutlicher als Missbrauchsregelung formuliert werden. Die Möglichkeit, auf Gebühren zu<br />
verzichten, solle eingeräumt werden. Es solle klargestellt werden, dass der behördliche<br />
Entscheidungsprozess nur so lange, wie er tatsächlich dauert, eines Schutzes bedürfe. Außerdem<br />
sollten auch mehrheitlich oder vollständig im öffentlichen Eigentum stehende privatrechtliche<br />
Unternehmen dem IFG unterliegen.<br />
Dr. Thomas Hart, Bertelsmann Stiftung, ging der Frage nach, ob Deutschland in punkto<br />
Informationsfreiheit im internationalen Vergleich tatsächlich ein Schlusslicht bildet. Weltweit gibt<br />
es mehr als 50 Staaten, die das Recht des Bürgers auf freien Informationszugang durch Gesetz<br />
oder Rechtsvorschrift kodifizieren. Neben Luxemburg und der Türkei ist Deutschland das<br />
einzige OECD-Land ohne eine solche Rechtsnorm. Die Nicht-Existenz eines<br />
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