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Tätigkeitsbericht 2003/2004 - Universität Münster

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Transparenz und Kontrollierbarkeit angewiesen sei. In den meisten europäischen Ländern ist<br />

Informationszugang eine Selbstverständlichkeit. Im europäischen wie auch im weltweiten<br />

Vergleich bildet Deutschland das Schlusslicht. Durch Informationsfreiheitsgesetze wurden in<br />

Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen einzelne<br />

Informationsfreiheitsinseln geschaffen.<br />

Dann referierte PD Dr. Bernhard Wegener, <strong>Universität</strong> <strong>Münster</strong>, über die Geschichte der<br />

Informationsfreiheit. Er versuchte, mit seinem Vortrag ein vertieftes Verständnis für die<br />

Tradition staatlicher Geheimhaltung zu erreichen und einen Einblick in die im Verlauf der letzten<br />

500 Jahre vorgebrachten Argumente pro und contra Informationsfreiheit zu gewähren.<br />

PD Dr. Marion Albers, <strong>Universität</strong> Frankfurt, beleuchtete die verfassungsrechtlichen Grundlagen<br />

einer transparenten Verwaltung. Diese zu gewährleisten ist der Gesetzgeber aufgrund des<br />

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Bürgerinnen und<br />

Bürgern in diesem Rahmen auch allgemeine Rechte auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten<br />

zuzugestehen, resultiert aus der Informationsfreiheit.<br />

Nach der Mittagspause folgte ein Bericht aus der Praxis eines Informationsfreiheitsbeauftragten<br />

von Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,<br />

in Vertretung für seinen Referenten David Gill. Er erläuterte die Geschichte des Berliner<br />

Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), welches als zweites seiner Art in Deutschland am 30.<br />

Oktober 1999 in Kraft trat. Als Besonderheit des Berliner IFG benannte er eine neue<br />

Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, die deutlich zu Gunsten der<br />

Informationsfreiheit ausfiel. Aus einigen Praxisbeispielen extrahierte er die wesentlichen Punkte,<br />

die einer gesetzlichen Klarstellung bzw. Ergänzung bedürften. Die Klausel in § 6 (1) IFG solle<br />

deutlicher als Missbrauchsregelung formuliert werden. Die Möglichkeit, auf Gebühren zu<br />

verzichten, solle eingeräumt werden. Es solle klargestellt werden, dass der behördliche<br />

Entscheidungsprozess nur so lange, wie er tatsächlich dauert, eines Schutzes bedürfe. Außerdem<br />

sollten auch mehrheitlich oder vollständig im öffentlichen Eigentum stehende privatrechtliche<br />

Unternehmen dem IFG unterliegen.<br />

Dr. Thomas Hart, Bertelsmann Stiftung, ging der Frage nach, ob Deutschland in punkto<br />

Informationsfreiheit im internationalen Vergleich tatsächlich ein Schlusslicht bildet. Weltweit gibt<br />

es mehr als 50 Staaten, die das Recht des Bürgers auf freien Informationszugang durch Gesetz<br />

oder Rechtsvorschrift kodifizieren. Neben Luxemburg und der Türkei ist Deutschland das<br />

einzige OECD-Land ohne eine solche Rechtsnorm. Die Nicht-Existenz eines<br />

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